I 711/03 09.11.2004 - Schweizerisches Bundesgericht
Karar Dilini Çevir:
Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas  Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts  Prozess {T 7} I 711/03  Urteil vom 9. November 2004 IV. Kammer  Besetzung Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter  Parteien K.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,  gegen  IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin  Vorinstanz Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn  (Entscheid vom 2. Oktober 2003)  Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Juni 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach Einholung eines Arbeitgeberberichts vom 25. Juli 2001 und verschiedener ärztlicher Berichte, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik Y.________ vom 14. Mai 2002, und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Anspruch des 1955 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente ab. B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 2. Oktober 2003). C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei ihm eine Invalidenrente nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und erneuter Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 lässt der Versicherte eine Kopie des Austrittsberichts des Psychiatrischen Dienstes X.________ vom 26. Mai 2004 auflegen.  Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 24. Juni 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (24. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). 1.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz zudem die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG). Richtig sind ferner die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie zur Zulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und mithin die Höhe des Invaliditätsgrades. 3. 3.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 14. Mai 2002, basierend auf einem rheumatologischen und einem psychiatrischen Fachgutachten (je vom 4. Februar 2002). Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:  "1. Diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10 M75.0) - anamnestisch beginnende AC-Gelenksarthrose - lumbospondylogenes Syndrom links bei Wirbelsäulenfehlhaltung - muskulärer Dysbalance/Dekonditionierung - klinisch DD: Meralgia paraesthetica ohne Nachtschmerz - Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problem- konstellation 2. Mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.11); 3. Alkoholabusus mit aktuell episodischem Substanzgebrauch (ICD- 10 F10.26)". In der abschliessenden Gesamtbeurteilung, welche im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Konferenz erarbeitet wurde, gelangten die Ärzte zum Schluss, dass aufgrund der somatischen Befunde und der psychiatrischen Diagnose für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von aktuell 70 % auszugehen sei. Als zumutbar bezeichneten sie alle Tätigkeiten, die maximal mittelschwer sind, keine Zwangspositionen beinhalten sowie keine Überkopfarbeiten und keine repetitiven Belastungen des rechten Arms umfassen; repetitive Hebebelastungen von 15 kg oder maximale Hebebelastungen von 25 kg sollten vermieden werden. Insgesamt schätzten sie die objektivierbaren Befunde als eher diskret ein. In der Untersuchung des Bewegungsapparates stellten sie eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden fest, die gemäss den Experten auf eine Symptomausweitung und Verdeutlichungstendenz schliessen lässt, welche am ehesten mit den psychosozialen Problemen in Zusammenhang steht. 3.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass dieses interdisziplinäre Gutachten die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Expertisen geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erfüllt und ihm volle Beweiskraft zukommt. Es ist umfassend, beruht auf einer polydisziplinären Untersuchung inklusive psychi

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