Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess {T 7} U 484/05 Urteil vom 9. Juni 2006 I. Kammer Besetzung Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar Parteien Visana Versicherungen AG, Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Bundesamt für Gesundheit (BAG), Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3097 Liebefeld, Beschwerdegegner Vorinstanz Eidgenössisches Departement des Innern, Bern (Entscheid vom 9. November 2005) Sachverhalt: A. A.a Der 1967 geborene S.________ sel. war bei X.________ als Landwirtschaftsmitarbeiter angestellt. Gemäss Vereinbarung vom 22./24. März 1992 schloss sich X.________ zur Versicherung aller seiner familienfremden Arbeitnehmer ab 15. März 1992 der Globalversicherung des Bauernverbandes an. Auf Grund des Rahmenvertrages zwischen der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft (VSTL) und der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) vom 5./12. Dezember 1996 war S.________ bei dieser unfallversichert. Vom Arbeitgeber wurde der Versicherte für Bauarbeiten an die Firma Y.________ AG ausgeliehen. Im Rahmen dieser Tätigkeit verunfallte er am 9. Oktober 1997 auf einer Baustelle der Autobahn A 16 bei Z.________ tödlich. Die Visana, welcher der Unfall am 10. Oktober 1997 gemeldet worden war, teilte der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 2. März 1998 mit, da die Versicherungsunterstellung unklar sei, werde sie die sich aus dem Unfall ergebenden Leistungen vorerst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbringen, behalte sich jedoch das Rückforderungsrecht gegenüber der SUVA vor. Mit Verfügung vom 9. Juni 1998 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Leistungen ab mit der Begründung, der Verstorbene sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht bei ihr versichert gewesen. Die von der Witwe und dem Sohn des tödlich Verunfallten sowie der Visana hiegegen erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 7. September 1999 ab. Die Visana erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Verpflichtung der SUVA, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Da seiner Ansicht nach eine Frage der Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes zur Beurteilung anstand, trat das kantonale Gericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2000 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung. Diese verneinte ihre Zuständigkeit, da dem Verfahren keine Unterstellungsverfügung, sondern die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zugrunde liege, und trat mit Entscheid vom 11. Juni 2001 auf die Beschwerde der Visana nicht ein. Die von der Visana hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht im Sinne der Erwägungen ab und überwies die Akten zum Vorgehen im Sinne von Art. 78a UVG an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV; Urteil vom 28. Mai 2003, Prozess U 255/01). A.b Im Vermittlungsgespräch vom 5. Dezember 2003 vor dem BSV einigten sich die Parteien dahingehend, dass X.________ und nicht die Y.________ AG als Arbeitgeber des Versicherten zu gelten habe. Hingegen konnte keine Einigkeit über den zuständigen Versicherer erzielt werden. Deshalb hatte das BSV, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG), hierüber am 18. Juni 2004 eine Verfügung erlassen, mit der es die Visana für den Unfall des S.________ sel. vom 9. Oktober 1997 als zuständig erklärte und sie verpflichtete, für die entsprechenden UVG-Leistungen aufzukommen. B. Die hiegegen von der Visana erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Departement des Innern mit Entscheid vom 9. November 2005 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Visana, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass S.________ sel. am 9. Oktober 1997 bei der SUVA obligatorisch nach dem UVG gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert gewesen sei; die SUVA sei zu verpflichten, für seinen tödlichen Unfall die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen; die SUVA sei zu verpflichten, ihr die erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BAG verzichtet auf eine Vernehmlassung. D. Am 9. Juni 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durch. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die funktionelle Zuständigkeit des BAG und der Vorinstanz war gegeben (vgl. Urteil S. vom 28. Mai 2003, U 255/01). 1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalles zuständig (Art. 98 lit. b OG in Verbindung mit Art. 128 OG; Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accident obligatoire, in: SBVR, Soziale Sicherheit, Basel 1998, S. 101 Rz 275). 1.3 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art