B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1746/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
[…],
vertreten durch Zollagentur X._______ GmbH,
[…],
bzw. durch Dr. Christoph Jäger, Rechtsanwalt
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mineralölsteuer (Dieselöl; Verwendungsart).
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Sachverhalt:
A.
A.a Zwischen dem 5. November 2015 und dem 19. November 2015 mel-
dete die Zollagentur X._______ GmbH, […], nachfolgend: Zollagentur), bei
der Zollstelle St. Margrethen DA Wolfurt (nachfolgend: Zollstelle) insge-
samt 17 Sendungen «Dieselöl zur Verwendung als Treibstoff für Fahr-
zeuge» mit Tarifnummer «2710.1912 Schl. 921» zur Einfuhr an. Dieselöl
der genannten Tarifnummer ist mit einem Mineralölsteuersatz von
Fr. 458.70 je 1000 Liter bei 15°C und einem Mineralölsteuerzuschlag von
Fr. 300.-- je 1000 Liter bei 15°C belastet.
A.b Die Warenanmelderin beantragte bei den fraglichen Einfuhrzollanmel-
dungen mit Deklaration des Lagercodes 1 jeweils die definitive Steueran-
meldung in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die Zollstelle nahm die Ver-
anlagung antragsgemäss mit dem Selektionsergebnis «FREI OHNE» vor
und gab die Sendungen entsprechend ohne Beschau frei. In der Folge wur-
den 17 «Veranlagungsverfügungen ZOLL» erlassen und folgende Beträge
erhoben:
Mineralölsteuer: Fr. 257'346.65
Mineralölsteuerzuschlag: Fr. 168'310.50
Total: Fr. 425'657.15
A.c Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 beantragte die Zollagentur bei
der Zollstelle die Korrektur der Veranlagungen. Sie machte dabei geltend,
übersehen zu haben, dass es sich bei den von ihr angemeldeten Sendun-
gen nicht um Dieseltreibstoff, sondern um «Heizöl extraleicht» gehandelt
habe. Dies gehe aus den entsprechenden Rechnungen hervor. Am selben
Tag übermittelte sie die entsprechenden, auf die Tarifnummer «2710.1992
Schl. 311» und auf «Heizöl extraleicht zu Feuerungszwecken» lautenden,
elektronischen Berichtigungsdeklarationen.
A.d Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 wies die Zollkreisdirektion Schaff-
hausen (nachfolgend: ZKD Schaffhausen) die Zollagentur darauf hin, dass
eine Korrektur der Tarifeinreihung nur via Verwaltungsbeschwerde erreicht
werden könne, weshalb ihr Gesuch vom 11. Dezember 2015 als Be-
schwerde behandelt werde. Da das Beschwerdeverfahren nicht unentgelt-
lich sei, werde ein Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten erhoben.
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A.e Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden war,
informierte die ZKD Schaffhausen die Zollagentur mit Schreiben vom
28. Januar 2016 darüber, dass die Beschwerde nur gutgeheissen werden
könne, wenn die tatsächliche Art und Beschaffenheit der eingeführten Wa-
ren und die dafür zutreffende Tarifnummer bewiesen würden. Mit den bis
dato eingereichten Unterlagen werde dieser Beweis nicht erbracht. In der
Folge wurde der Zollagentur eine Nachfrist zur Einreichung zweckdienli-
cher Beweismittel gewährt.
A.f Mit E-Mail vom 4. Februar 2016 reichte die Zollagentur zu den strittigen
Sendungen jeweils die Einfuhrliste, die Rechnung des Versenders mit Lie-
ferscheinnummer, die schweizerische Inlandrechnung, den Lieferschein
sowie die deutsche Ausfuhrdeklaration ein. Die Zollagentur wies dabei da-
rauf hin, aus den Lieferscheinen und den deutschen Ausfuhrdeklarationen
gehe hervor, dass es sich bei den Waren um «Heizöl extraleicht» gehandelt
habe. Im Weiteren wurden drei Verkaufsbestätigungen beigebracht. Aus
diesen gehe hervor, dass «Heizöl extraleicht Öko-Qualität gefärbt» bestellt
worden sei.
A.g Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies die ZKD Schaffhausen die
Beschwerde der Zollagentur ab. Sie begründete diesen Entscheid damit,
mittels der eingereichten Unterlagen lasse sich nicht beweisen, dass die
mit den strittigen Sendungen gelieferten Gasöle tatsächlich vorschriftsmäs-
sig gefärbt und gekennzeichnet waren.
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2016 erhob die Zollagentur bzw.
die von ihr vertretene A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 18. März 2016 Beschwerde vor Bundesverwaltungsge-
richt. Sie macht geltend, die 17 zwischen dem 5. und dem 19. November
2015 deklarierten Sendungen seien aufgrund eines Irrtums fälschlicher-
weise als Dieselöl statt als Heizöl angemeldet worden. Sodann sei im an-
gefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben, dass als weitere Beweismit-
tel eine Bestellbestätigung mit rückverfolgbarer Order-Nr. und korrekter
Warenbezeichnung, eine Verkaufsbestätigung mit rückverfolgbarer Order-
Nr. und Lieferscheine pro Bestellung sowie pro Verzollung die deutsche
Ausfuhranmeldung mit Rechnungsnummer des Lieferanten und den ent-
sprechenden Lieferscheinen mit der korrekten Warenbezeichnung beige-
legt waren. Zusätzlich zu den Unterlagen, welche der Beschwerde beige-
legt waren, habe der Importeur sodann sämtliche «Fahrtberichte» mit den
dazugehörigen Ausliefernachweisen nachgeliefert. Daraus sei unschwer
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zu erkennen, dass die Bezeichnung «Öko-Heizöl» auf keinem der Belege
fehle und es sich demzufolge nicht um Treibstoffe für Fahrzeuge gehandelt
habe. Beantragt wird die Gutschrift des Streitwertes in Höhe von
Fr. 334'769.40.
B.b Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 verweist die Ober-
zolldirektion – handelnd für die ZKD Schaffhausen (nachfolgend: Vor-
instanz) – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
legt insbesondere dar, dass Heizöl zu Feuerungszwecken gemäss
Art. 15 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 (MinöStG;
SR 641.61) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung
vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611) gefärbt und gekennzeich-
net sein müsse; dies, zumal Heizöl einer tieferen steuerlichen Belastung
als Treibstoff für Fahrzeuge unterliege. Die von der Beschwerdeführerin als
Beweismittel vorgelegten Unterlagen liessen sich zwar ohne weiteres den
jeweiligen Veranlagungsverfügungen zuordnen. Hingegen würden sie
nichts darüber aussagen, ob das Gasöl tatsächlich gefärbt und gekenn-
zeichnet war. Vielmehr würden 13 der Proforma-Rechnungen den Vermerk
«Heizöl EL ungef. Öko Qualität» tragen. Dieser Vermerk könne durchaus
dahingehend interpretiert werden, dass es sich eben um ungefärbtes Gas-
öl gehandelt habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterla-
gen würden sich somit als untauglich erweisen, den Nachweis der vor-
schriftsgemässen Färbung und Kennzeichnung zu erbringen. Die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid nicht alle ein-
gereichten Beweismittel erwähnt, sei insofern unbehelflich, als dass auch
aus diesen lediglich die Warenbezeichnung hervorgehe, nicht aber der Be-
weis für eine Färbung und Kennzeichnung. Entsprechend dem Dargeleg-
ten schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
B.c Mit freigestellter Stellungnahme vom 22. Juli 2016 weist die Beschwer-
deführerin darauf hin, die Vorinstanz habe mit keinem Wort erwähnt,
dass der Versender den Sachverhalt bestätigt und gleichzeitig ein Analyse-
Zertifikat über die Einfärbung beibringe. Sie stelle sich sodann ausdrücklich
für eine Vernehmlassung oder Befragung zur Verfügung.
B.d Mit Eingabe vom 10. November 2016 wurde das Gericht darüber infor-
miert, dass die Beschwerdeführerin sich fortan anwaltlich vertreten lasse.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33
Bst. d VGG; Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0];
vgl. zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2 sowie
E. 3.2 des vorliegenden Entscheids). Im Verfahren vor dieser Instanz wird
die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2
ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-2477/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.1).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom
19. Februar 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.g) berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3).
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im
verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt
jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungs-
grundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52
Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachab-
klärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwir-
kungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrens-
beteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu un-
terstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes
beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 1.49). Die Beschwer-
deinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen
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der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE
122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil
des BVGer A-5061/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
1.5
1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl-
tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu
gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun-
den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140).
Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten
öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. al-
lerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der
Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfah-
ren (Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinwei-
sen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015
E. 1.5.1 m.w.H).
1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum
Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat,
kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen
Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige
Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un-
gunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt
(vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderhei-
ten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprin-
zips (vgl. E. 2.2.1) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsge-
biet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Be-
hörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begrün-
den oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabe-
pflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer
A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.2).
A-1746/2016
Seite 7
1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw.
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 140 III 610 E. 4.3.4; BGE
132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad
der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Ge-
genteils nicht mehr zu rechnen ist. Demgegenüber stellt das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar
und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.; Urteil
des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014
vom 23. April 2015 E. 1.5.3 m.w.H.).
1.5.4 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die
im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweis-
mass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsa-
che mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahr-
scheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer
A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezem-
ber 2009 E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom
23. April 2015 E. 1.5.3).
1.5.5 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen
werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än-
dern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem
ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10)
veranlagt werden. Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt
beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr –
bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl.
A-1746/2016
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Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin Kocher/Diego
Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, [nach-
folgend: Zollkommentar], Art. 33 N. 1).
2.2 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung,
mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die
jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet,
die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen
zu lassen (vgl. Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1;
Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar,
Art. 18 N. 2 f.; RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
2.2.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-
durch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die
der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa-
ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
anmelden