Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A2527/2011
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Schweizer Armee, Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anspruch auf Berufsinvalidenleistung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete bei der Armee als Kasernenmitarbeiter. Aus
gesundheitlichen Gründen ist er seit mehreren Jahren nur noch zu 50 %
arbeitsfähig. Die Invalidenversicherung lehnte mit Verfügung vom
26. September 2006 die Ausrichtung einer Teilrente ab.
B.
Die Gruppe Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 25. August 2009
eine Teilberufsinvaliditätsrente für A._______ beim Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Das VBS lehnte das
Gesuch am 8. September 2009 ab.
Das Arbeitsverhältnis von A._______ mit dem VBS wurde mit Verfügung
vom 30. März 2010 auf den 30. September 2010 aufgelöst. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das VBS mit Entscheid vom 30. September
2010 teilweise gut: Es hielt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fest, verschob aber den Endtermin auf den 31. Oktober 2010.
Am 23. Dezember 2010 wies das VBS ein weiteres Gesuch vom
8. Dezember 2010 um Gewährung von Berufsinvaliditätsleistungen ab,
woraufhin A._______ eine Feststellungsverfügung beantragte.
C.
Mit Verfügung vom 31. März 2011 lehnte das VBS (nachfolgend:
Vorinstanz) die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente aus finanziellen
Gründen ab.
D.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom
2. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung vom 31. März 2011. Er beantragt deren Aufhebung und eine
rückwirkende Ausrichtung der Berufsinvaliditätsrente ab November 2010.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz im Rahmen seiner
Zuständigkeitsprüfung am 4. Mai 2011 auf, sich zur Ausschöpfung des
departementsinternen Instanzenzugs zu äussern. Die Vorinstanz führt mit
Schreiben vom 16. Mai 2011 aus, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.
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F.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2011 ihre
bisherigen Ausführungen.
G.
Der Beschwerdeführer legt in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Juli
2011 erneut seinen Standpunkt dar.
H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können Beschwerdeentscheide der internen
Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1 BPG) sowie Verfügungen der Organe
nach Art. 35 Abs. 2 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Die angefochtene Verfügung wurde vom Chef der Logistikbasis
der Armee (LBA) unterzeichnet, wobei es sich bei diesem grundsätzlich
nicht um ein Organ gemäss Art. 35 Abs. 2 BPG handelt. Jedoch
unterzeichnete er die Verfügung nicht in seiner Eigenschaft als Chef der
LBA, sondern im ausdrücklichen Auftrag des Departementsvorstehers. Es
ist deshalb von einer Verfügung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BPG
auszugehen, und das Bundesverwaltungsgericht ist infolgedessen zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung von
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ihr berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und ist
deshalb zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des
Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Die Berufsinvaliditätsrente ist in Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG und
Art. 88e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3) geregelt. Sie ist subsidiär zu einer Invalidenrente gemäss
dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) auszurichten, wenn die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind. Art. 32j Abs. 2 Satz 2 BPG lautet:
"Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA
Invalidenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich
eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt."
2.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass sie die
Finanzierung aufgrund der hohen Kosten nicht übernehmen könne, dies
aber eine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Berufsinvaliditätsrente
durch die PUBLICA sei. Infolgedessen müsse sie das Gesuch abweisen.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, diese Auslegung des Art. 32j
Abs. 2 BPG sei falsch, denn die Erwähnung der Finanzierung durch den
Arbeitgeber beziehe sich nicht auf das Verhältnis von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer und sei deshalb nicht für die Gewährung einer
Berufsinvaliditätsrente vorausgesetzt. Vielmehr bezwecke diese
Regelung eine Absicherung der PUBLICA, damit diese nicht ihre eigenen
finanziellen Mittel vermindern müsse, sondern der Bund ihr das
Deckungskapital ersetze.
2.3. Es ist somit strittig, ob der Arbeitgeber die Gewährung einer
Berufsinvaliditätsrente gestützt auf seine finanzielle Situation verweigern
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kann, und es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 32j Abs. 2 Satz 2
BPG die Finanzierung für die Gewährung einer Berufsinvaliditätsrente
voraussetzt.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen
Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck
sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt
(vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN