B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4273/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch
Dr. Irène Schilter, Rechtsanwältin,
und/oder Dr. Andreas Schilter, Rechtsanwalt,
Schilter Rechtsanwälte, Chamerstrasse 170, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
ATAG Wirtschaftsorganisation AG / INOBAT
Batterierecycling Schweiz,
Eigerplatz 2, 3007 Bern,
vertreten durch
Prof. Dr. Beat Stalder, Rechtsanwalt,
Wenger Plattner, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG)
auf Batterien und Akkumulatoren für die Jahre 2012 bis
2016.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH mit Sitz in X._______ bezweckt gemäss Handelsre-
gisterauszug (im Internet eingesehen am 26.04.2018) den Handel mit Bat-
terien, Batteriezubehör, Ladegeräten, Traktionsmotoren und Dienstleistun-
gen in diesem Bereich. Gestützt auf Art. 3 und Anhang 2.15 Ziff. 6.1 Abs. 3
der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005
(ChemRRV, SR 814.81) stellte sie am 10. März 2014 bei der ATAG Wirt-
schaftsorganisation AG / INOBAT Batterierecycling Schweiz (nachfolgend:
INOBAT) ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für das Inver-
kehrbringen von bleihaltigen Fahrzeugbatterien, bleihaltigen Industriebat-
terien, Industriebatterien und Hybridsystemen.
B.
Die INOBAT hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. Dezember 2014
gut und befreite die A._______ GmbH rückwirkend per 1. Januar 2012 von
der Entrichtung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) auf Batte-
rien. Sie befristete die Gebührenbefreiung bis zum 31. Dezember 2016 und
verband die Verfügung mit verschiedenen “Auflagen“. Unter anderem
wurde darin festgehalten, dass falls die “Auflagen“ seitens der A._______
GmbH bis zum 31. Dezember 2016 nicht erfüllt würden, die Gebührenbe-
freiung rückwirkend aufgehoben und auf der Differenz der ab dem 1. De-
zember 2012 bis 31. Dezember 2016 in Verkehr gebrachten und entsorg-
ten Mengen Batterien rückwirkend die gesetzliche Gebühr dieser Periode
erhoben (Fr. 3.20 pro Kilogramm in Verkehr gebrachter Batterien) würde.
C.
Am 28. Juni 2017 erliess die INOBAT eine Verfügung und führte darin aus,
dass die in der Verfügung vom 16. Dezember 2014 aufgeführten “Aufla-
gen“ trotz mehrmaliger Aufforderungen und Fristverlängerung nicht erfüllt
worden seien, weshalb der mit der Gebührenbefreiung verbundene Vorbe-
halt zum Tragen komme, nämlich dass die vorgezogene Entsorgungsge-
bühr für die Jahre 2012 bis 2016 dem Entsorgungsfonds geschuldet sei.
Die INOBAT verfügte demzufolge Folgendes:
"1. Gestützt auf die am 21. Mai 2017 von A._______ GmbH angegebenen Daten sind
für die Jahre 2012 bis 2016 eine vorgezogene Entsorgungsgebühr in der Höhe von
CHF 1‘1‘019‘722.10 zu bezahlen.
2. Die Kosten für administrative Aufwendungen werden auf CHF 250.00 festgesetzt.
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3. Die Bezahlung des Gesamtbetrages von CHF 1‘019‘992.10 hat innerhalb von 30
Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung auf das Konto der Berner Kantonalbank Nr.
30-106-9 (Inhaber: Bundesamt für Umwelt BAFU, Ittigen; IBAN: CH35 0079 0020
9711 3586 6) zu erfolgen.
4. Die Verfügung ist der A._______ GmbH eingeschrieben zu eröffnen.
5. Rechtsmittelbelehrung (…).“
Die INOBAT führte im Wesentlichen aus, dass die A._______ GmbH zum
Zeitpunkt der Gebührenbefreiung lediglich über eine Versuchsanlage zur
umweltgerechten Entsorgung von Lithiumbatterien verfügt habe, jedoch in
Aussicht gestellt habe, sie würde eine Anlage in Betrieb nehmen und um
sämtliche notwendigen Bewilligungen hierzu bemüht sein. Die INOBAT
habe demzufolge die A._______ GmbH von der Gebührenpflicht lediglich
unter der “Auflage“ befreit, dass diese bis zum 31. Dezember 2016 über
die nötigen Bewilligungen für ihre Anlage verfüge, ansonsten die Gebüh-
renbefreiung rückwirkend aufgehoben werden würde und die gesetzlichen
Gebühren ebenfalls rückwirkend erhoben würden. Nachdem die
A._______ GmbH die erwähnten “Auflagen“ nicht erfüllt habe, sei sie trotz
wiederholter Aufforderung ihrer Zahlungspflicht gegenüber der ATAG Wirt-
schaftsorganisationen AG, welche im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt
(BAFU) das Mandat unter dem Projekttitel INOBAT führe, nicht nachge-
kommen. Auch auf einen Vorschlag, die Schuld mittels einer unwiderrufli-
chen Bankgarantie gegenüber der INOBAT sicherzustellen, sei die
A._______ GmbH nicht eingetreten.
D.
Am 28. Juli 2017 erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) gegen die Gebührenverfügung der INOBAT (nachfolgend: Vo-
rinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die
Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni
2017, eventualiter sei diese aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung bringt sie namentlich vor, dass die Vorinstanz erst per
1. Januar 2017 für die Erhebung der VEG vom Bundesamt für Umwelt
(BAFU) mandatiert worden sei. Gegenstand des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens sei jedoch die Gebührenbefreiung für die Geschäftsjahre
2012 bis 2016. Zudem fehle eine genügend gesetzliche Grundlage, woraus
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sich die formelle Verfügungskompetenz der Vorinstanz ableiten liesse. We-
der das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) noch
die ChemRRV enthalte eine ausreichende rechtliche Grundlage hierfür. Die
Vorinstanz sei demzufolge für den Erlass der Verfügung vom 28. Juni 2017
unzuständig gewesen. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Begründungspflicht der Ver-
fügung ungenügend sei, da aus ihr nicht nachvollziehbar sei, wie sich die
Forderung, deren Bestehen bestritten werde, zusammensetze. Insbeson-
dere sei nicht ersichtlich, welche Menge und welche Typen von Batterien
jeweils in die Berechnung eingeflossen seien. Es sei deshalb nicht möglich,
die Höhe der Forderung zu kontrollieren bzw. zu verifizieren. Schliesslich
weise das Dispositiv der Verfügung inhaltliche Mängel auf. Ziffer 1 der Ver-
fügung verpflichte die Beschwerdeführerin eine „vorgezogene Entsor-
gungsgebühr in der Höhe von Fr. 1‘1‘019‘722.10“ zu bezahlen. In dersel-
ben Verfügung werde die Bezahlung von „Fr. 1‘019‘992.10“ innerhalb von
30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung gefordert. Die Differenz der beiden
Gebührenbeträge belaufe sich auf nicht weniger als Fr. 9‘999‘730.–, wes-
halb sich die Verfügung als in sich widersprüchlich erweise.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge. Sie führt aus, dass sie gemäss Ziff. 6.9
Abs. 2 des Anhangs 2.15 zur ChemRRV ohne weiteres verfügungsberech-
tigt sei. Insbesondere stelle Art. 32abis Abs. 1 USG, wonach der Bundesrat
die Hersteller und Importeure bestimmter Produkte verpflichten könne, ei-
ner vom Bund beauftragten und beaufsichtigten privaten Organisation eine
vorgezogene Entsorgungsgebühr zu entrichten, zweifellos eine hinrei-
chende gesetzliche Grundlage dar, da gemäss Lehre und Rechtsprechung
die Delegation einer Verwaltungsaufgabe an eine private Organisation de-
ren Verfügungsbefugnis mit einschliesse.
Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Vorinstanz aus,
dass die fehlende Berechnung der geschuldeten Gebühr in der Verfügung
selbst als Mangel angesehen werden könne. Zugleich weist sie jedoch da-
rauf hin, dass die Berechnung der Gebühr auf der Basis der Selbstdekla-
ration der Beschwerdeführerin beruhe und ihr eine detaillierte Auflistung
der Berechnungsgrundlagen zur Stellungnahme unterbreitet worden sei.
Schliesslich weise die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 in Zif-
fer 1 einen Tippfehler auf, der jedoch sowohl angesichts des Schreibens
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vom 6. Juni 2017 als auch aufgrund von Ziffer 3 der Verfügung offensicht-
lich als solcher erkennbar sei. Es sei für die Beschwerdeführerin klar er-
sichtlich, dass sich der unter Ausklammerung der Verfahrenskosten von
Fr. 250.00 festgelegte Betrag (dieser sei in der Zusammenstellung vom
6. Juni 2017 enthalten gewesen, sei aber in Ziffer 2 der Verfügung separat
berechnet worden, weshalb sie für die Ziffer 1 hinauszurechnen waren) auf
Fr. 1‘019‘722.10 belaufe. Zusammen mit den Verfahrenskosten von
Fr. 250.00 gemäss Ziffer 2 der Verfügung ergebe sich das Total von
Fr. 1‘019‘992.10, was mit der Berechnung im Schreiben vom 6. Juni 2017
vollständig übereinstimme. Die Verfügung halte unter allen Titeln der
Rechtskontrolle Stand und von Nichtigkeit könne keine Rede sein.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 11. Dezember 2017 hält die Beschwer-
deführerin an ihren Standpunkten und Anträgen fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsve