B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4789/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch …
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (X._______) bezweckt gemäss Handelsregisteraus-
zug vom … "den Betrieb und die Verwaltung von [Gütern] […]; kann […]
Beteiligungen an anderen Unternehmungen erwerben und Liegenschaf-
ten erwerben und verwalten."
Die X._______ wurde nach ihrer Errichtung am … 1983 im Handelsregis-
ter des Kantons A._______ eingetragen. Im Jahr 2011 verlegte die Ge-
sellschaft ihren Sitz in den Kanton B._______. Seit 1989 beträgt das Akti-
enkapital der X._______ Fr. ….
B.
Vom 22. bis zum 24. März 2006 führte die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (ESTV) bei der X._______ eine Buchprüfung der Geschäftsjahre
2001 bis 2004 durch. Aufgrund ihrer Feststellungen war die ESTV der
Auffassung, dass in der schweizerischen Buchhaltung der X._______ für
die Jahre 2001 und 2002 Mieterträge und Kosten betreffend eine Liegen-
schaft in (Deutschland) (nachfolgend Liegenschaft) unvollständig ausge-
wiesen worden seien.
Nach weiteren Abklärungen und Korrespondenzen zwischen der Gesell-
schaft bzw. deren Treuhänderin und der ESTV blieb namentlich ungeklärt,
warum in der deutschen Buchhaltung der Jahre 2001 und 2002 Erträge
aus der Vermietung der Liegenschaft verbucht waren, die in der schwei-
zerischen Buchhaltung der X._______ nicht ausgewiesen waren. Eben-
falls liess sich nicht nachvollziehen, wohin diese Mieterträge geflossen
waren.
C.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 stellte die ESTV der X._______
Verrechnungssteuern für die Jahre 2001 und 2002 in der Höhe von
Fr. 117'947.-- in Rechnung. Dabei ging die ESTV davon aus, die oben in
Bst. B. erwähnten, zwar in der deutschen, aber nicht in der schweizeri-
schen Buchhaltung der Gesellschaft verbuchten Erträge aus der Vermie-
tung der Liegenschaft, denen keine geschäftsmässig begründeten Auf-
wände gegenüberstanden, seien als geldwerte Leistungen zu Gunsten
von nahestehenden Personen ausgeschüttet worden, und erhob darauf
die Verrechnungssteuer.
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Dagegen liess die X._______ bei der ESTV am 15. Mai 2007 eine als
"Einsprache" betitelte Eingabe einreichen, worin sie die Verrechnungs-
steuerforderung vollumfänglich bestritt.
D.
Nach weiteren Abklärungen und einer erneuten Buchprüfung vom 7. bis
9. Mai 2008 verlangte die ESTV von der X._______ mit Schreiben vom
13. Januar 2009 die Bezahlung von Verrechnungssteuern für die Jahre
2001/2002 in der Höhe von (neu) Fr. 86'765.--. Insbesondere nahm sie
die Umrechnung der Beträge in Schweizer Franken neu vor.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 und 27. Februar 2009 legte die
X._______ dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie im
Wesentlichen auf ihre bereits mit Eingabe vom 15. Mai 2007 vorgebrach-
ten Argumente.
E.
Um die Vorbringen der X._______ genauer zu prüfen, forderte die ESTV
die X._______ in der Folge wiederholt auf, weitere relevante Unterlagen
einzureichen, wobei sie die Frist zur Einreichung der Dokumente und wei-
teren Stellungnahmen mehrmals verlängerte.
Nachdem keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, erkannte die
ESTV mit Entscheid Nr. … vom 29. September 2010, dass die X._______
Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 86'765.-- zzgl. Verzugszins
schulde.
F.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheent-
scheid vom 13. August 2012 vollumfänglich ab.
G.
Mit Beschwerde vom 11. September 2012 focht die X._______ (nachfol-
gend Beschwerdeführerin) den Einspracheentscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragt, "die Verfügung der ESTV […] vom 20. De-
zember 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einspre-
cherin die in der angefochtenen Verfügung eingeschätzten Verrech-
nungssteuern nicht schuldet, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen".
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
I.
Gestützt auf das Ersuchen einer neuen Vertreterin der Beschwerdeführe-
rin vom 5. Juni 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Juli 2013 eine Frist bis 31. Juli 2013, um eine
Replik einzureichen.
Weil die in Deutschland ansässige Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
rerin dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2013 per Telefax eine
von der "deutschen Betriebsstätte" der Beschwerdeführerin ausgestellte
Vollmacht hatte zukommen lassen, forderte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdeführerin ferner auf, bis zum 31. Juli 2013 eine gültige
Vertretungsvollmacht einzureichen sowie ein Zustelldomizil in der
Schweiz zu bezeichnen.
J.
Am 31. Juli 2013 (Posteingang) reichte die Beschwerdeführerin zwar die
verlangte Vollmacht ein und bezeichnete als Zustelldomizil der Rechts-
vertreterin den Sitz der Gesellschaft; eine Replik wurde jedoch nicht ein-
gereicht.
K.
Auf die detaillierten Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspra-
cheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde unter Berücksichtigung der Be-
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sonderheiten, die für eine Beschwerde einer nicht vertretenen Partei gel-
ten (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom
19. März 2013 E. 1.3.2), grundsätzlich formgerecht eingereicht (Art. 52
VwVG). Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in E. 1.2 Ausgeführten – einzutre-
ten.
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig der Einspracheentscheid
vom 13. August 2012. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
Verfügung der ESTV vom 20. Dezember 2006 beantragt, ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, da diese Verfügung durch den Einsprache-
entscheid ersetzt wurde und somit nicht mehr angefochten werden kann
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1566/2006 vom
11. August 2008 E. 1.3).
1.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Er-
lass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechts-
gestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c;
BVGE 2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit dem Antrag, der vor-
instanzliche Entscheid und damit die Verrechnungssteuerveranlagung sei
aufzuheben, stellt die Beschwerdeführerin bereits ein umfassendes Leis-
tungsbegehren. Dem formellen Antrag, "es sei festzustellen, dass die
Einsprecherin die in der angefochtenen Verfügung eingeschätzten Ver-
rechnungssteuern nicht schuldet", kommt neben dem Leistungsbegehren
keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb auf diesen Antrag nicht ein-
zutreten ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (zu den Einschränkungen,
die sich aus der Mitwirkungspflicht bei der Steuererhebung ergeben: sie-
he E. 2.5) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
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(vgl. statt vieler: BGE 132 II 112 E. 3.2; 131 II 205 E. 4). Die Beschwerde-
instanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklä-
rungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus
den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte
ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5042/2012 vom 23. Juli 2013 E. 1.3.1; ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 1.49, 1.54 f., 3.119 ff.).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag bewegli-
chen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Ok-
tober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegen-
stand der Verrechnungssteuer sind unter anderem Erträge der von einem
Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
2.2 Inländer ist in erster Linie, wer als Unternehmen im inländischen
Handelsregister eingetragen ist; als Inländer im Sinne von Art. 4 VStG
gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristi-
sche Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, je-
doch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätig-
keit ausüben (Art. 9 Abs. 1 VStG), wobei unter letzteren Zweigniederlas-
sungen im Sinne des Zivil- bzw. Handelsregisterrechts – und nicht blosse
Betriebsstätten – zu verstehen sind (THOMAS JAUSSI/FABIAN DUSS, in:
Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel
2012 [hiernach: VStG-Kommentar], Art. 9 N. 28). Weil der Inländerbegriff
Bestandteil der Umschreibung des Steuerobjektes ist, schränkt er dieses
auf Erträge aus inländischen Quellen ein und schliesst dadurch die Erhe-
bung der Verrechnungssteuer auf aus ausländischen Quellen fliessenden
Erträgen aus; unter ausländischen Quellen sind ausländische Schuldner
zu verstehen (THOMAS JAUSSI/COSTANTE GHIELMETTI, Die eidg. Verrech-
nungssteuer, Ein Praktiker-Lehrbuch, Band 1, Muri/Bern 2007, S. 27).
Hingegen sind ausländische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit
Sitz in der Schweiz für ihren ausländischen Geschäftsbereich Ausländer,
wobei auch hier – spiegelbildlich – das Vorliegen einer blossen Betriebs-
stätte unbeachtlich ist. Das heisst, solche ausländischen Zweigniederlas-
sungen unterstehen, auch wenn sie zivilrechtlich keine selbständigen
Rechtssubjekte sind, für ihren ausländischen Geschäftsbereich nicht der
Verrechnungssteuer (JAUSSI/DUSS, VStG-Kommentar, Art. 9 N. 26;
W. ROBERT PFUND, Die eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel
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1971, Art. 9 N. 1.10). Damit kommt – anders als im Recht der direkten
Steuern – dem Begriff der Betriebsstätte im Verrechnungssteuerrecht
grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil die Verrechnungssteuer im Ge-
gensatz zu den Einkommens- und Gewinnsteuern kein Nebeneinander
von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht kennt (JAUSSI/DUSS,
VStG-Kommentar, Art. 9 N. 28).
2.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG
gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die In-
haber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende
Dritte (Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember
1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Verrechnungs-
steuerverordnung, VStV, SR 642.211]).
2.3.1 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch ver-
deckte Gewinnausschüttungen. Im Einzelnen setzt die Annahme einer
geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung ge-
mäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Vorausset-
zungen (kumulativ) erfüllt sind (statt vieler: BGE 119 Ib 431 E. 2b, 115 Ib
274 E. 9b; BVGE 2011/45 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-103/2011 vom 21. September 2011; MARCO DUSS/ANDREAS HELBING/
FABIAN DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4 N. 132a):
(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals
darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht,
was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.
(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte
direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter-
nehmung) zugewendet und sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungs-
verhältnis, das heisst, sie wäre – eben weil die Gesellschaft keine oder
keine gleichwertige Gegenleistung erhält – unter den gleichen Verhältnis-
sen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint
die Leistung als ungewöhnlich.
(3) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Miss-
verhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegen-
leistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewe-
sen sein.
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Mit der Unterstellung der geldwerten Leistungen unter die Verrechnungs-
steuerpflicht werden diese gleich behandelt wie offene Gewinnausschüt-
tungen.
2.3.2 Nahestehende Personen sind vorab dem Aktionär verwandtschaft-
lich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär be-
herrschte juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gelten auch
Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder
persönliche Beziehungen unterhält, welche nach den gesamten Umstän-
den als eigentlicher Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet wer-
den müssen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom
9. September 2009 E. 2.2; BVGE 2011/45 E. 4.2 mit Hinweisen).
Für den Nachweis, dass die Leistung den Aktionären oder nahestehen-
den Dritten zugekommen ist, genügt der Indizienbeweis. So kann eine
der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung auch dann vor-
liegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder die-
sen nahestehenden Personen zugekommen, gebieterisch beziehungs-
weise zwingend aufdrängt und eine andere Erklärung für die Vorgänge
nicht zu finden ist (BGE 119 Ib 431 E. 3b, BGE 115 Ib 279 E. 9b;
BVGE 2001/45 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, wer kon-
kret, das heisst mit Namen und Adresse, in den Genuss der untersuchten
Leistung kam (HANS PETER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stem-
pelabgaben und die Verrechnungssteuer, Bern/Freiburg 2013, Teil II § 3
Rz. 306).
2.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden
und steuererhöhenden Tatsachen und der Steuerpflichtige für die steuer-
aufhebenden und -mindernden Tatsachen (Urteile des Bundesgerichts
2A.374/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3;
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom
3. Mai 2012 E. 2.1.2).
Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegrün-
dende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leis-
tung obliegt der Steuerbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009
vom 9. September 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-103/2011 vom 21. September 2011 E. 4.6,
A-5927/2007 vom 3. September 2010 E. 3.2). Diese Beweislast der Steu-
erbehörde gilt für alle drei Elemente der geldwerten Leistung. Daran än-
A-4789/2012
Seite 9
dert auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Folg-
lich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür
tragen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuer-
behörde das Vorliegen der drei Elemente der geldwerten Leistung aufzu-
zeigen vermag, ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Ge-
genbeweis (zum Beispiel der "geschäftsmässigen Begründetheit" einer
Leistung) zu entkräften (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2, Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-103/2011 vom 21. September 2011 E. 4.6).
Von der Beweislast abzugrenzen ist die Pflicht des Steuerpflichtigen, bei
der Beweisführung durch die Steuerbehörde mitzuwirken (dazu nachfol-
gend E. 2.5). Diese Mitwirkungspflicht ändert grundsätzlich nichts an der
Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde zu einer Umkehr der
Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, 3.4 und 4.3.2.2, teilweise
publiziert in: BVGE 2011/45).
2.5 Die steuerpflichtige Gesellschaft ist nach Art. 39 VStG verpflichtet, der
ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuer-
bemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Ge-
wissen Auskunft zu erteilen und insbesondere ihre Geschäftsbücher ord-
nungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden
auf Verlangen beizubringen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3624/2012 vom 7. Mai 2013 E. 4.4, A-629/2010 vom 29. April 2011
E. 3.1).
2.5.1 Seine Mitwirkungspflichten verletzt, wer rechtmässig zur Mitwirkung
aufgefordert wurde und sich dieser Aufforderung pflichtwidrig und in
schuldhafter Weise widersetzt. Zudem muss die geforderte Mitwirkungs-
handlung einerseits möglich und andererseits verhältnismässig sein, d.h.
zum Beweis der in Frage stehenden Tatsache geeignet und notwendig
sowie dem Steuerpflichtigen zumutbar sein (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 mit weiteren Hinwei-
sen; MARKUS KÜPFER, VStG-Kommentar, Art. 39 N. 4).
2.5.2 Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt
sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine
Zahlungen werden als geldwerte Leistungen betrachtet (vgl. BGE 119 Ib
431 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2C_557/2010 vom 4. November
2010 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3624/2012 vom
A-4789/2012
Seite 10
7. Mai 2013 E. 4.4). Bei Zahlungen ins Ausland ist nicht nur der Zah-
lungsempfänger zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände
darzulegen, die im konkreten Fall zu deren Ausrichtung geführt haben.
Denn diesfalls entziehen sich die Verhältnisse des ausländischen Leis-
tungsempfängers der Kontrolle durch die inländischen Steuerbehörden
(Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2002 vom 19. März 2003 E. 3.2,
2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-103/2011 vom 21. September 2011 E. 4.7). Vorzuweisen sind die
Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie allfällige schriftliche Provi-
sionsvereinbarungen mit den Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos
dokumentierte Korrespondenz mit den Zahlungsempfängern und den al-
lenfalls involvierten Banken (Urteile des Bundesgerichts 2C_377/2009
vom 9. September 2009 E. 2.3, 2A.523/1997 vom 29. Januar 1999, publi-
ziert in: ASA 68 S. 246 E. 3c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-103/2011 vom 21. September 2011 E. 4.7, A-579/2009 vom 29. August
2011 E. 3.3).
2.5.3 Will oder kann eine steuerpflichtige Gesellschaft bei überprüf- oder
belegbaren Angaben trotz Aufforderung der ESTV nicht dartun, an wen
oder wofür sie eine als Aufwand behandelte (als solcher verbuchte oder
durch "Netto"-Verbuchung in ihren Büchern unterdrückte) Leistung er-
bracht hat, so ist diese als Teil ihres steuerbaren Ertrages zu betrachten,
der (direkt oder indirekt) an ihre Aktionäre oder an diesen nahestehende
Personen weiter geleitet wurde und damit der Verrechnungssteuer unter-
liegt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 1994, veröffentlicht in: ASA
60 S. 558 ff.; KÜPFER, VStG-Kommentar, Art. 39 N. 8).
3.
3.1
3.1.1 Der im vorliegenden Fall geltend gemachten Verrechnungssteuer-
forderung liegen gemäss den Ausführungen der ESTV geldwerten Leis-
tungen zugrunde, die sich wie folgt zusammensetzen (Einspracheent-
scheid vom 13. August 2012, Ziffer 2.9.1; in CHF):
A-4789/2012
Seite 11
Buchhaltungsposten 2001 2002
Mieteinnahmen gemäss deutscher Buch-
haltung
109'476 116'409
Mietaufwand gemäss ER Y._______ AG +21'273 +0
Total Soll-Mieteinnahmen =130'749 116'409
Mieteinnahmen gemäss CH Buchhaltung -21'139 -0
Liegenschaftskosten gemäss deutscher
Buchhaltung
-25'275 -44'664
Nicht anerkannte Abschreibung gemäss
deutscher Buchhaltung
84'959 81'013
Liegenschaftskosten gemäss CH Buchhal-
tung
+42'983 +48'867
Total Netto-Ertrag 127'318 120'612
Gerundet 127'300 120'600
Zusammengefasst geht die ESTV davon aus, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Be