A-5320/2018 - Abteilung I - Zölle - Verwendung eines unverzollten und unversteuerten F...
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-5320/2018



Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.



Parteien
A._______,
[…],
vertreten durch
Michael Gehring, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführer,



gegen


Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
[…],
Vorinstanz.




Gegenstand
Verwendung eines unverzollten und unversteuerten
Fahrzeugs.



A-5320/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) reiste am 9. November 2017
mit dem Motorfahrzeug BMW […], Fahrgestellnummer […], Kontrollschild
(DE) […], über den Grenzübergang Kreuzlingen Emmishofen in die
Schweiz ein und wurde von der Grenzwache kontrolliert. Anlässlich dieser
Kontrolle bzw. der anschliessenden Befragung füllte er aufforderungsge-
mäss das Formular 15.20 («Fragebogen betreffend Veranlagung eines pri-
vaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung») aus.
Gemäss dem vom Zollpflichtigen unterzeichneten «Vormerkschein für
Strassenfahrzeuge und Schiffe» sollte er das Fahrzeug innert der Gültig-
keitsdauer dieses Scheins (bis 12. Januar 2018) zur Zollbehandlung bei
der Zollstelle vorführen.
A.b Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 liess die B._______ GmbH mit Sitz
in [Ort] (DE) – deren Geschäftsführer der Zollpflichtige zu diesem Zeitpunkt
war – gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlauten, das
betreffende Fahrzeug gehöre ihr und dürfe nicht in die Schweiz eingeführt
werden.
A.c Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 informierte das Zollinspektorat
Kreuzlingen-Autobahn den Zollpflichtigen – Bezug nehmend auf das
E-Mail vom 19. Dezember 2017 sowie ein gleichentags geführtes Telefo-
nat – darüber, dass es beabsichtige, aufgrund unrechtmässiger Verwen-
dung eines unverzollten Fahrzeugs im schweizerischen Zollgebiet, Einfuhr-
abgaben in Höhe von insgesamt Fr. 12‘310.95 (Zoll: Fr. 250.50; MWST:
Fr. 8‘029.65; Automobilsteuer: Fr. 4‘010.80; Gebühren: Fr. 20.00) nachzu-
erheben. Zur Begründung führte es an, das Fahrzeug sei bereits im August
2017 erstmals ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht worden und
auch beim Grenzübertritt am 9. November 2017 habe weder eine Zollbe-
willigung (Formular 15.30) noch ein Vormerkschein (Formular 15.25) vor-
gelegt werden können. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde dem
Zollpflichtigen eine Frist bis zum 20. Februar 2018 angesetzt, um sich zur
geplanten Nachforderung zu äussern.
A.d Nachdem sich der Zollpflichtige nicht hatte vernehmen lassen, über-
wies das Zollinspektorat den Fall zuständigkeitshalber an die Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD), welche am 11. Mai 2018 die in
Aussicht gestellte Nachforderungsverfügung erliess. Darin machte die ZKD
u.a. darauf aufmerksam, dass der nachgeforderte Mehrwertsteuerbetrag
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um Fr. 312.85 auf Fr. 8‘342.50 habe erhöht werden müssen, da die Zollwi-
derhandlung im Jahr 2017 stattgefunden habe, womit der damalige Satz
von 8% anzuwenden sei.
A.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 reichte der Zollpflichtige gegen die Ver-
fügung der ZKD vom 11. Mai 2018 bei der Oberzolldirektion (nachfolgend:
OZD) Beschwerde ein. Er machte namentlich geltend, das betreffende
Fahrzeug befinde sich nicht "in seinem Besitz".
A.f Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2018 beantragte die ZKD bei der
OZD die Abweisung der Beschwerde. Sie wies namentlich darauf hin, dass
die Besitzverhältnisse für den zu beurteilenden Sachverhalt keine Rolle
spielen würden. Sodann machte die ZKD darauf aufmerksam, dass der
Zollpflichtige seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Kontrolle ʺnachweislichʺ
im Inland gehabt und zudem schriftlich bestätigt habe, das Fahrzeug schon
seit längerer Zeit unverzollt in der Schweiz verwendet zu haben. Da das
Fahrzeug erst nach der Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. April 2016
in Verkehr gesetzt worden sei, habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit
bestanden, ein Formular 15.30 auszustellen oder das Fahrzeug nachträg-
lich als Übersiedlungsgut zu veranlagen. Sodann sei auch kein Antrag auf
Bewilligung als Firmenfahrzeug gestellt worden.
A.g Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte die OZD dem Zollpflichtigen mit,
sie gehe in Einklang mit der Beurteilung der ZKD davon aus, dass sich sein
Wohnsitz in der Schweiz befinde. Da anlässlich der Kontrolle vom 9. No-
vember 2017 keine Bewilligung für die Verwendung des in Frage stehen-
den unverzollten Fahrzeugs habe vorgelegt werden können und das Fahr-
zeug – gemäss seinen eigenen Aussagen – bereits seit August 2017 gele-
gentlich im Zollgebiet genutzt worden sei, müsse das Fahrzeug gemäss
Zollgesetz veranlagt werden. Solle ein formeller Beschwerdeentscheid ge-
fällt werden, sei ein Kostenvorschuss zu bezahlen.
A.h Mit Beschwerdeentscheid vom 14. August 2018 wies die OZD die Be-
schwerde des Zollpflichtigen schliesslich ab und auferlegte ihm die Verfah-
renskosten.
B.
B.a Gegen den Beschwerdeentscheid der OZD liess der Zollpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird die
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Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides, zumal der Be-
schwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland habe und daher in Anwen-
dung des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende
Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24) berechtigt war, das
betreffende Fahrzeug ohne Zollanmeldung vorübergehend in der Schweiz
zu nutzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, nachträg-
lich eine Zollbewilligung (Formular 15.30) zur Nutzung eines unverzollten
Fahrzeuges in der Schweiz einzuholen. Subeventualiter sei die Abgaben-
schuld des Beschwerdeführers, basierend auf einem Wert des betreffen-
den Fahrzeugs von nicht mehr als Fr. 70‘000.--, neu zu bemessen; dies
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
B.b Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 beantragt die OZD (nach-
folgend: Vorinstanz) den Wert des betreffenden Fahrzeugs, gestützt auf die
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesveraltungsgericht erstmals ein-
gereichte Verkaufsrechnung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, neu
festzusetzen. Ansonsten schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenfolge.
B.c Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. November 2018 legt der Be-
schwerdeführer dar, weshalb die Vorinstanz seiner Ansicht nach zu Un-
recht davon ausgehe, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz.
B.d Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilt die Vorinstanz mit, auf eine
weitere Stellungnahme zu verzichten.
Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht
gegeben und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese
Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten
einzutreten.
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend der Beschwerdeent-
scheid vom 14. August 2018), soweit er im Streit liegt.
1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).
Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den
für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln
und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachver-
halt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121
V 204 E. 6c). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den
Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu be-
richtigen oder zu ergänzen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1211/2018
vom 11. März 2019 E. 1.3.1).
Dabei kann das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzich-
ten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über-
zeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebun-
gen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1, BGE 136 I 229 E. 5.3).
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Entscheidend ist somit, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Edition
weiterer Beweismittel geeignet ist, den Ausgang des Streitfalles trotz be-
reits abgenommener und ohne Willkür gewürdigter Beweise noch zu be-
einflussen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018
E. 2.2).
Ist die Untersuchungspflicht erfüllt, ist ferner die objektive Beweislast zu
beachten, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislo-
sigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet
(zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl.
BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Na-
tur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.2) mit sich
bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht – wie allge-
mein im Abgaberecht – der Grundsatz, dass im Fall der Beweislosigkeit die
Behörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abga-
bepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, und dass demge-
genüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die ab-
gabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen (objektiv) beweisbelastet
ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3193/2018 vom 7. Mai 2019
E. 8.1.2, m.w.H.).
1.5.3 Sodann gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mit-
wirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig
von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). Die Rechtsmitte-
linstanz ist jedoch nicht gehalten, von sich aus nach allen erdenklichen
Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumin-
dest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(vgl. BGE 121 III 274 E. 2c; BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des
BVGer A-3193/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.2 und A-3505/2014 vom 8. April
2015 E. 1.5.2).
1.6 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im August (erste Einfuhr) bzw.
November (Kontrolle) 2017 verwirklicht. Somit sind neben dem Istanbul
Übereinkommen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) namentlich das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollverordnung vom 1. November 2006
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(ZV; SR 631.01), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG; SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom
21. Juni 1996 (AstG; 641.51) heranzuziehen.
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7 ZG).
Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwert-
steuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt –
der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und
Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen
und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG).
2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die
Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70
Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur
Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrecht-
liche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuer-
gesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl.
Urteile des BVGer A-4510 vom 20. Mai 2019 E. 2.2 und A-3322/2018 vom
11. Dezember 2018 E. 3.2).
2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens-
teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta-
rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben so-
wie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren
(eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47
Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die
einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modi-
fizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund
stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein
neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).
2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht:
Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll-
gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich
und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen
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Seite 8
lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit-
punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung
(Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be-
auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum-
marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige
Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren
innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an-
melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu
auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrecht-
liche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die
in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfah-
ren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl.
E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt
(Art. 75 Bst. a ZV).
2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo-
nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De-
klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg-
faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderun-
gen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Hand-
kommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar],
Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Ur-
teil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflich-
tigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abferti-
gungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranla-
gung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell sel-
ber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom
24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des
Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7
AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des
BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2).
3.
Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge-
nutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollge-
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Seite 9
bietes eingehen, können sie anders – beispielsweise mit Zollerleichterun-
gen – behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt
teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem
Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen
(vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3).
3.1
3.1.1 Entsprechende Zollerleichterungen sind im hier interessierenden Zu-
sammenhang im Istanbul Übereinkommen vorgesehen. Die Bestimmun-
gen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen
können sich unmittelbar darauf berufen. Das Übereinkommen erfasst auch
Transportmittel (vgl. «Anlage über Beförderungsmittel» [Anlage C zum
Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Überein-
kommen sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahr-
zeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur
gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Gebrauch zur vorübergehen-
den Verwendung zugelassen.
3.1.2 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Er-
leichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungs-
mittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vo-
rübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr
zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der
vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in die-
sem Gebiet (Gebiet ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwen-
dung) eingeführt und verwendet werden (Art. 5 Bst. b der Anlage C zum
Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai
2019 E. 5.2.2).
3.1.3 Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im
Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istan-
bul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor. Allerdings ist die Möglich-
keit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Zoll-
gebiet nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaat-
lichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verord-
nungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vo-
rübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständi-
ger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können
(Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabga-
benbefreiung übertragen (Abs. 2).
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3.1.4 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG
dient sodann Art. 58 ZG (SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss
Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Ver-
wendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Ver-
fahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben
oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt,
wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden
Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des
Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden in-
nerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollge-
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