A-579/2016 - Abteilung I - Zölle - Zoll; aktiver Veredelungsverkehr (Fristsäumnis).
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung I
A-579/2016



Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.



Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,



gegen


Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.




Gegenstand
Zoll; aktiver Veredelungsverkehr (Fristsäumnis).



A-579/2016
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) stellt Teigwaren her. Am
26. März 2014 erteilte ihr die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) die Be-
willigung, im Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende Wa-
renbewegungen durchzuführen. Mit dieser Bewilligung war die Zollpflich-
tige berechtigt, im Nichterhebungsverfahren «Hartweizengriess mittel
(HWG-M)» zur Herstellung von Teigwaren zu importieren.
B.
In der Zeitspanne vom 22. September bis 16. Oktober 2014 führte die Zoll-
pflichtige unter der Zolltarifnummer 1103.1119 im Nichterhebungsverfahren
in diversen Sendungen insgesamt 121'781.1 kg (Rohmasse) bzw.
120'575 kg (Eigenmasse) Hartweizengriess ein (Zollansatz Fr. 23.40 je
100 kg brutto). Am 21. Dezember 2015 stellte die Zollpflichtige bei der OZD
für diese Einfuhren einen Abrechnungsantrag betreffend die aktive Vere-
delung im Nichterhebungsverfahren.
C.
Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) kam nach Überprüfung des Ab-
rechnungsantrages zum Schluss, dass die Abrechnung für die erwähnten
Einfuhren zu spät eingereicht worden sei und damit die bei diesen Einfuh-
ren bedingt nicht erhobenen Abgaben definitiv fällig würden. Sie erliess
deshalb am 14. Januar 2016 gegenüber der Zollpflichtigen eine Verfügung,
mit welcher sie Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 30'742.- erhob (Disposi-
tiv-Ziff. 1 der Verfügung). Dieser (gerundete) Betrag setzt sich zusammen
aus Fr. 28'496.75 Zoll, Fr. 712.45 Mehrwertsteuern und Fr. 1'533.10 Zins.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Verfügung der OZD Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids. Ebenfalls sinngemäss fordert sie eventu-
aliter die Anwendung eines reduzierten Zollansatzes von Fr. 4.50 je 100 kg
brutto.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2016 stellt die OZD den Antrag, die
Beschwerde sei unter reduzierter Kostenfolge sowie ohne Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung teilweise gutzuheissen. Die OZD führt dabei aus,
dass sie nunmehr mit Blick auf ein bei Erlass der angefochtenen Verfügung
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übersehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-5887/2009
vom 22. Juli 2011) den Standpunkt vertrete, dass in der vorliegenden Kons-
tellation aufgrund der Verwendung des eingeführten Hartweizengriesses
zur Herstellung von Teigwaren ein zollbegünstigter Ansatz von Fr. 4.50 je
100 kg brutto nachträglich angewendet werden könne. Bei Anwendung die-
ses Zollansatzes resultiere anstelle des Einfuhrabgabebetrages von
Fr. 30'742.30 ein solcher von Fr. 6'109.75 (Fr. 5'490.15 Zoll, Fr. 185.- Kon-
trollgebühr, Fr. 141.60 Mehrwertsteuern und Fr. 303.- Zins).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist
(Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene
Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist
zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG).
Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt
– nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Ok-
tober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unter-
liegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer
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(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG;
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -er-
leichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen
und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst
sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem
sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungs-
grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19
Abs. 1 Bst. a und b ZG).
2.1.2 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der Ge-
neral- sowie der Gebrauchstarif:
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der
inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Be-
dürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern,
die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontin-
gente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im
GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation [SR 0.632.20], für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli
1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs
basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom
14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co-
dierung der Waren (SR 0.632.11, für die Schweiz am 1. Januar 1988 in
Kraft getreten). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau
dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen
und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspie-
gelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen
auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betref-
fend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System
zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpas-
sung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des
BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.1.6, A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.1.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-5151/2011
vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1).
2.1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder
wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) die im
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ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwen-
dungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet («Zollerleichterungen
für Waren je nach Verwendungszweck»). Art. 14 Abs. 2 und 3 ZG regeln
die Voraussetzungen, unter welchen das EFD die Zollansätze herabsetzen
und in welchen Fällen die OZD die Ansätze anpassen darf. Wer veranlagte
Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen
Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die
das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend
machen (Art. 14 Abs. 5 ZG).
Weitere Einzelheiten sind in der Zollverordnung vom 1. November 2006
(ZV; SR 631.01) geregelt. Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine be-
stimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch
nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entspre-
chende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht
Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je
nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollanmel-
dung zu beantragen ist. Die Waren sind zum entsprechenden Zweck zu
verwenden (Art. 53 Abs. 1 ZV). Das EFD regelt die Kontroll- und Siche-
rungsmassnahmen zur Einhaltung des Verwendungszwecks sowie
die Zollanmeldung und die Nachentrichtung oder Rückerstattung von Zoll-
abgaben bei der Änderung des Verwendungszwecks nach Art. 14 Abs. 4
und 5 ZG (Art. 54 ZV).
2.2
2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
rung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, kann die Zollverwal-
tung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zoller-
mässigung oder Zollbefreiung gewähren, sofern keine überwiegenden öf-
fentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entspre-
chenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53
Abs. 1 Bst. i MWSTG).
2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf
dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilli-
gung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165
ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auf-
lagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden
(Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter ande-
rem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeug-
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nisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, ma-
terielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvor-
schriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der EZV ist
Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und
die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (IVO GUT, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zoll-
gesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4).
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede-
lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG in Verbindung mit
Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben
im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht
veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 167 ZV). Das
heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausge-
setzt.
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch-
ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Aufla-
gen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in
der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die
erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs-
verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. Urteile des BVGer
A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2.2, A-1643/2011 vom 31. Januar 2012
E. 2.4.2). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Bewilligungsverfü-
gung rechtsprechungsgemäss verspätet sind auch Rügen, welche darauf
abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf
welche sich die Bewilligung stützt, zu verneinen (Urteile des BVGer
A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 4.1, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011
E. 3.2.2, mit Hinweisen).
2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss
Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsge-
mässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten
überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermäs-
sigung oder Zollbefreiung einreichen;
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b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrach-
ten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Wa-
ren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugni

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