A-6381/2015 - Abteilung I - Mehrwertsteuer - MWST; Steuerobjekt (2013). Entscheid bestätigt dur...
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l


Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 06.04.2018 (2C_826/2016)








Abteilung I
A-6381/2015



Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.



Parteien
A._______,
vertreten durch
PricewaterhouseCoopers AG
Beschwerdeführerin,



gegen


Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
MWST; Steuerobjekt (2013).



A-6381/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Stiftung A._______ (nachfolgend: A._______) mit Sitz in […] wurde
2008 als privatrechtliche Stiftung gegründet. Gemäss Handelsregisterein-
trag bezweckt sie auf Basis der anerkannten nationalen und internationa-
len Vorschriften und Richtlinien, insbesondere einen wesentlichen Beitrag
zur Bekämpfung von Doping im Sport zu leisten. Zu diesem Zweck gehören
namentlich die Durchführung von Dopingkontrollen; die Prävention, Förde-
rung der Aus- und Weiterbildung sowie die Information zu den Themen Do-
ping und Dopingbekämpfung; die Forschung auf dem Gebiet des Dopings
und der Dopingbekämpfung; die Förderung der nationalen und internatio-
nalen Zusammenarbeit in der Dopingbekämpfung sowie die administrative
Abwicklung von Studien. Sodann kann sie weitere Massnahmen betreiben
und fördern, welche sauberen und fairen Sport zum Ziel haben. Dabei ist
die Stiftung im Rahmen der Zwecksetzung im In- und Ausland, hauptsäch-
lich aber in der Schweiz, tätig. Sie verfolgt keine kommerziellen Zwecke
und erstrebt keinen Gewinn. Allfällige Nebentätigkeiten erbringt sie ledig-
lich zur Erreichung des Hauptzwecks. Finanziert wird A._______ aus Bei-
trägen von Swiss Olympic, aus selbst erwirtschafteten Mitteln, aus Zuwen-
dungen Dritter sowie aus Bundesbeiträgen (vgl. nachfolgend E. 3.3.3.3).
A.b Mit Schreiben vom 20. November 2008 nahm die Eidgenössische
Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) Bezug auf eine entsprechende An-
frage von A._______ vom 14. Oktober 2008 und teilte dieser mit, dass in
ihrem Fall nicht von einem Leistungsaustausch mit dem Bund (handelnd
durch das Bundesamt für Sport [BASPO]) auszugehen sei. Vielmehr seien
die Beiträge des Bundes als Subventionen zu qualifizieren (vgl. nachfol-
gend E. 4.2.1).
A.c Per 1. Januar 2010 trat das derzeit geltende Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;
SR 641.20) in Kraft. Mit Schreiben vom 5. März 2010 nahm die ESTV Be-
zug auf die entsprechenden Anfragen von A._______ vom 21. Januar 2010
und 11. Februar 2010 betreffend die mehrwertsteuerliche Relevanz ihrer
Vereinbarungen mit dem Bund einerseits und Swiss Olympic andererseits.
Die ESTV hielt dabei fest, es bestehe Einigkeit darüber, dass der Beitrag
der Eidgenossenschaft an A._______ "gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a
MWSTG und Art. 29 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November
2009 (MWSTV; SR 641.201) weiterhin als Subvention oder anderer öffent-
lich-rechtlicher Beitrag" gelte und dass die Entschädigungen der Dritten
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(vgl. vorangehend Bst. A.a) aufgrund eines steuerbaren Leistungsaustau-
sches geleistet würden. Hingegen seien die Entschädigungen von Swiss
Olympic an A._______ neu ab dem 1. Januar 2010 zu versteuern; dies
deshalb, weil Swiss Olympic von A._______ die Durchführung von Doping-
kontrollen bei ihren Verbandsmitgliedern verlange und somit nicht von ei-
ner "Spende" ausgegangen werden könne.
A.d Per 1. Oktober 2012 trat das Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über
die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG;
SR 415.0) in Kraft (welches aus der Totalrevision des früheren Bundesge-
setzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport [AS
1972 897] hervorging) und am 21. Dezember 2012 schloss A._______ mit
dem Bund eine neue Rahmenvereinbarung (für die Jahre 2013 - 2016;
nachfolgend: Rahmenvereinbarung 2013) sowie die darauf gestützte Leis-
tungsvereinbarung 2013 ab. In der Folge wandte sich A._______ mit zwei
separaten Schreiben vom 7. August 2013 erneut an die ESTV und er-
suchte um Qualifikation der Beiträge, welche ihr einerseits von der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und andererseits von Swiss Olympic ausge-
richtet werden. Konkret beantragte sie mit dem einen Schreiben die Bestä-
tigung, dass es sich bei den Bundesbeiträgen, welche sie gestützt auf die
Rahmen- sowie die Leistungsvereinbarung 2013 erhalte, um eine "Finanz-
hilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG" handle (eventualiter um
eine Entschädigung für die Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit i.S.v.
Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG) bzw. dass zwischen ihr und dem Bund kein
Leistungsverhältnis (im mehrwertsteuerlichen Sinn) vorliege. Mit dem zwei-
ten Schreiben ersuchte sie um Bestätigung, dass zwischen ihr und Swiss
Olympic kein Leistungsverhältnis vorliege und es sich bei den ihr von Swiss
Olympic ausgerichteten Unterstützungsbeiträgen vielmehr um Spenden
(eventualiter um Subventionen) handle.
Die Anfrage(n) von A._______ vom 7. August 2013 beantwortete die ESTV
mit Schreiben vom 10. September 2013 dahingehend, dass in den Beiträ-
gen des Bundes – entgegen früherer Qualifikation – keine Subventionen
zu sehen seien. Demgegenüber sei im Verhältnis zwischen A._______ und
Swiss Olympic nicht von einem Leistungsaustausch auszugehen, zumal
die Gelder als Spenden im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG zu
qualifizieren seien.
A.e Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 ersuchte A._______ um eine er-
neute Prüfung ihrer Anträge vom 7. August 2013. Dabei wies sie darauf
hin, dass die Rahmen- sowie die Leistungsvereinbarung 2013 inhaltlich in
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weiten Teilen mit der Rahmen- und Leistungsvereinbarung aus dem Jahr
2008 übereinstimme. Insbesondere würden die Leistungsziele auf dieselbe
Art und Weise definiert. Mit Schreiben vom 20. November 2008 (vgl. vorne
Bst. A.b) habe die ESTV in Bezug auf die Rahmen- und Leistungsverein-
barung 2008 festgehalten, dass zwischen dem Bund und A._______ ins-
besondere deshalb kein Leistungsverhältnis auszumachen sei, weil das
Schwergewicht in den beiden Vereinbarungen in der Verwendung der zur
Verfügung gestellten Gelder und nicht in der Erbringung konkreter Leistun-
gen liege. Auch würden die Leistungen von A._______ in den Vereinbarun-
gen nicht so genau bestimmt, dass von – für die Bejahung eines Leistungs-
austausches – genügend konkreten und einforderbaren Leistungen ge-
sprochen werden könne. Weder mit Blick auf die (neu) geltenden gesetzli-
chen Grundlagen noch auf die neue Rahmen- sowie die Leistungsverein-
barung sei ersichtlich, warum nun von einer anderen mehrwertsteuerlichen
Qualifikation des Verhältnisses zwischen ihr und dem Bund auszugehen
sei.
Die ESTV hielt mit Schreiben vom 21. November 2013 an ihrer Beurteilung
datierend vom 10. September 2013 fest. Betreffend die von A._______ er-
wähnte Vergleichbarkeit der Vereinbarungen 2008 und 2013 wies die
ESTV darauf hin, dass in Art. 5 der Rahmenvereinbarung 2013 – im Ge-
gensatz zur vorangehenden Vereinbarung – statuiert werde, dass bei
Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch
A._______ der Bundesbeitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden
könne. Die frühere Rahmenvereinbarung habe diese Klausel noch nicht
enthalten, sondern in Bezug auf ungenügende Vertragserfüllung lediglich
auf Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen
und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) verwiesen. Unter
Berücksichtigung dieser neuen Leistungsklausel seien die vereinbarten
Leistungen einforderbar. Sodann würden in der Rahmen- und Leistungs-
vereinbarung 2013 durch A._______ zu erfüllende Leistungen vereinbart,
welche über die Zielsetzung und Rechenschaftspflicht bei einer Subventi-
onsvereinbarung hinausgingen. Ausschlaggebend für die Steuerbarkeit
der Bundesbeiträge sei jedoch insbesondere die Einführung einer neuen
Bundesaufgabe in Art. 19 Abs. 1 SpoFöG (vgl. nachfolgend E. 3.3.3.1).
Dieses räume dem Bund die Kompetenz ein, Massnahmen gegen den Do-
pingmissbrauch zu ergreifen, was unter anderem auch Dopingkontrollen
beinhalte. Der Bund habe A._______ als "nationale Agentur zur Dopingbe-
kämpfung" beauftragt (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG i.V.m. Art. 73 der Verordnung
vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung [Sportför-
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derungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]). Dies führe dazu, dass die Bun-
desbeiträge nicht mehr als Subventionen angesehen werden könnten. Viel-
mehr handle es sich bei den Beiträgen um Entgelt in Zusammenhang mit
der Auslagerung (Delegation) einer Bundesaufgabe an A._______. Diese
habe die neuen Aufgaben des Bundes gemäss Sportförderungsgesetzge-
bung zu erfüllen.
Die ESTV bekräftigte ihre Auffassung schliesslich mit Verfügung vom
25. Juni 2014.
A.f Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 26. August
2014 Einsprache und beantragte deren Überweisung im Sinne einer
Sprungbeschwerde nach Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwal-
tungsgericht.
Die ESTV entsprach diesem Begehren – offenbar in Absprache mit
A._______ – nicht, führte stattdessen eine Kontrolle durch (21. und 29. Ok-
tober 2014) und erliess schliesslich eine neue Verfügung datierend vom
28. August 2015. Mit dieser setzte sie gegenüber A._______ für das Jahr
2013 (Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) die Steuerforde-
rung (Umsatz- und Bezugsteuer) auf Fr. 166‘709.-- fest (deklarierte Um-
satz- und Bezugsteuer in Höhe von Fr. 151'665.-- plus Korrektur um
Fr. 15'044.-- [Bezugsteuer] aufgrund der durchgeführten Kontrolle; vgl.
Ziff. 1 des Dispositivs) und erkannte darauf, dass A._______ für diesen
Zeitraum noch Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 15‘044.-- zuzüglich 4% Ver-
zugszins ab 16. Oktober 2013 schulde (Ziff. 2 des Dispositivs).
B.
Gegen die Verfügung vom 28. August 2015 erhob A._______ (nachfolgend
auch: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. September 2015 bei der
ESTV Einsprache, wobei sie wiederum gestützt auf Art. 83 Abs. 4 MWSTG
die Überweisung der Einsprache als Sprungbeschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte. Materiell wurden sinngemäss folgende
Rechtsbegehren gestellt:
a. es sei die angefochtene Verfügung vom 28. August 2015 vollumfänglich aufzu-
heben,
b. es sei die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2013 auf
Fr. 24‘750.-- zu reduzieren (zumal – aus den bereits in der Einsprache vom
26. August 2014 genannten Gründen – keine Mehrwertsteuer geschuldet sei)
und entsprechend eine Gutschrift im Umfang von Fr. 141'960.-- auszustellen,
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Seite 6
d. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV, sofern dem
Verfahrensantrag auf Sprungrekurs stattgegeben werde.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2015 beantragt die
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der
Sprungbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen-
den Eingabe sachlich zuständig.
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen (E. 1.3),
wobei zunächst das anwendbare Recht festzustellen ist:
1.2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun-
gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015
E. 2.1).
1.2.2 Der hier zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperiode 2013.
Damit kommt vorliegend das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Mehr-
wertsteuergesetz und die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretene
Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung (vgl. Sachverhalt Bst. A.c).
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Auf das Regime des früheren Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) und die zu diesem
Gesetz ergangene Rechtsprechung wird im Folgenden einzig dort Bezug
genommen, wo dies für die Anwendung des neuen Rechts relevant ist oder
wo unter dem neuen Recht an die altrechtliche Ordnung angeknüpft wer-
den kann (vgl. Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 2).
1.3
1.3.1 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist gemäss Art. 83 MWSTG grund-
sätzlich das Einspracheverfahren vorgesehen. Das heisst, dass gegen
Verfügungen der ESTV (i.d.R.) zunächst Einsprache an die ESTV selbst
zu erheben ist, bevor das Gericht angerufen werden kann. Eine Aus-
nahme hierzu bildet die sog. Sprungbeschwerde: Richtet sich die Einspra-
che gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf An-
trag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.1 mit wei-
teren Hinweisen zur Sprungbeschwerde).
1.3.2 Vorliegend wird die Behandlung der Einsprache vom 29. September
2015 als Sprungbeschwerde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich be-
antragt (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem ist die angefochtene Verfügung im
Sinne der Rechtsprechung "einlässlich" begründet. Vor diesem Hinter-
grund ist die Einsprache vom 29. September 2015 als Sprungbeschwerde
entgegenzunehmen (nachfolgend wird diese Eingabe als "Beschwerde"
bezeichnet). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit auch in funktioneller
Hinsicht zuständig.
1.4 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
1.5 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese rechtzeitig sowie formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid (Verfügung vom 28. August 2015).
Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Um-
fang des Streitgegenstandes begrenzt BGE 133 II 35 E. 2; ANDRÉ MOSER/
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Seite 8
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechts-
verhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es
im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht bean-
standeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnis-
ses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdever-
fahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich
höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht
aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung fest-
gelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fra-
gen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem
engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE
130 V 140 E. 2.1; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.8 m.w.H.).
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbe-
hörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf
neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus
den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in die-
sem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachver-
halt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil
des BVGer A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2).
1.8
1.8.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es
als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.54).
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Seite 9
1.8.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen
des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig
sind (vgl. zur Gleichwertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes-
blatt [PublG; SR 170.512] sowie BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut (bzw.
die grammatikalische Auslegung) ist jedoch nicht allein massgebend. Von
ihm kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme be-
stehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus dem Sinn und Zweck der Norm (teleologische
Auslegung), der Entstehungsgeschichte bzw. dem Willen des Gesetzge-
bers (historische Auslegung) und/oder aus dem Zusammenhang mit ande-
ren Gesetzesbestimmungen (systematische Auslegung) ergeben (statt vie-
ler: BGE 140 II 80 E. 2.5.3 m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich bei der
Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten las-
sen (statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1 m.w.H.). Es sollen all jene Methoden
kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünfti-
ges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind
mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung ent-
spricht (statt vieler: BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; vgl. zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.5).
2.
Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der
Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug, sog. Mehr-
wertsteuer; vgl. Art. 130 BV sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG).
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steu-
erpflichtigen Personen (Steuersubjekten) gegen Entgelt erbrachten Leis-
tungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Diese sind steuerbar,
soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1
MWSTG i.V.m. Art. 21 MWSTG). Das Steuerobjekt der Inlandsteuer weist
somit folgende Voraussetzungen auf:
- Inland
- steuerpflichtige Personen
- Leistungsverhältnis (Leistung gegen Entgelt)
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Steuerobjekt und der Vor-
gang steht ausserhalb des Geltungsbereichs der (schweizerischen) Mehr-
wertsteuer (vgl. SONJA BOSSART/DIEGO CLAVADETSCHER, in: Martin Zweifel
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Seite 10
et. al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015],
2015, Rz. 1 ff. zu Art. 18).
2.1.1 Als Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn gilt gemäss Art. 3 Bst. c
MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes
an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Geset-
zes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. Der Begriff
der Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (Art. 3
Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen, wobei als Dienstleistung jede
Leistung gilt, die keine Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG; Urteil des
BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2.1).
2.1.2 Entgelt wird gemäss Art. 3 Bst. f MWSTG definiert als Vermögens-
wert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Er-
halt einer Leistung aufwendet.
2.1.3 Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit
einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis»). Die Entgeltlichkeit
stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen
Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein
solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant
(statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6905/2015 vom
22. Juni 2016 E. 6.2).
Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt vo-
raus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine "innere wirtschaftliche Ver-
knüpfung" gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3; Urteil des BVGer
A-849/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.2.2 m.w.H.). Sodann hat die Beurtei-
lung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftli-
chen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrach-
tungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend,
hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5431/
2015 vom 28. April 2016 E. 2.2.4 m.w.H.; SONJA BOSSART/DIEGO
CLAVADETSCHER, in: MWSTG-Kommentar 2015, Rz. 14 f. zu Art. 18). Für
die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung,
ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (ver-
tragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaft-
liche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest)
aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (vgl.
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SONJA BOSSART/DIEGO CLAVADETSCHER, MWSTG-Kommentar 2015,
Rz. 16 f. zu Art. 18 m.w.H.).
2.2 Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG gelten mangels Leistung (im mehr-
wertsteuerrechtlichen Sinn) unter anderem Subventionen und andere öf-
fentlich-rechtliche Beiträge nicht als Entgelt (sog. Nicht-Entgelt), und zwar
auch dann, wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Pro-
grammvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung ausge-
richtet werden.
Bei Nicht-Entgelten handelt es sich um Mittelflüsse, welche grundsätzlich
ausserhalb des Anwendungsbereiches der Mehrwertsteuer liegen, bei de-
nen es also an einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung mit einer Leis-
tung im mehrwertsteuerlichen Sinne fehlt (Botschaft des Bundesrates vom
25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Bot-
schaft zum MWSTG; BBl 2008 6885, 6959]).
2.2.1
2.2.1.1 In Art. 29 MWSTV wird gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG
bestimmt, dass als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Bei-
träge namentlich die vom Gemeinwesen ausgerichteten Finanzhilfen im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG oder aber Abgeltungen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Bst. a SuG gelten. Letztere allerdings nur, sofern kein Leistungsver-
hältnis vorliegt.
2.2.1.2 In Art. 3 Abs. 1 SuG werden Finanzhilfen definiert als geldwerte
Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt wer-
den, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern
oder zu erhalten. Finanzhilfen sind immer zweck- bzw. verhaltensgebun-
den, das heisst, sie sind an die Erfüllung von bestimmten Aufgaben ge-
knüpft (vgl. BGE 126 II 443 E. 6b m.w.H.).
Abgeltungen werden in Art. 3 Abs. 2 SuG umschrieben als Leistungen an
Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum
Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von
bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben (Bst. a) oder aber von öffent-
lich-rechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen wor-
den sind (Bst. b).
2.2.1.3 Gemäss Bundesgericht werden Subventionen allgemein als Leis-
tungen kraft öffentlichen Rechts bezeichnet, die anderen Rechtspersonen
für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren
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Seite 12
Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Eine allgemein aner-
kannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es laut höchstrichterli-
cher Rechtsprechung allerdings nicht. Zwar ergebe sich aus dem Subven-
tionsgesetz (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), welches für alle im Bundesrecht
vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt (Art. 2 Abs. 1 SuG), dass
der Begriff der Subvention als Oberbegriff sowohl Finanzhilfen als auch
Abgeltungen umfasst, doch sei in der Lehre umstritten, ob Abgeltungen tat-
sächlich zu den Subventionen gerechnet werden können (vgl. BGE 126 II
443 E. 6b m.w.H.).
Wie in BGE 126 II 443 E. 6c festgehalten, bedarf die Zielgerichtetheit oder
Bindungswirkung der Subvention (E. 2.2.1.2) – namentlich im Rahmen des
mehrwertsteuerlichen Kontexts – der näheren Erörterung: Zwar erfolgt eine
Subventionierung nach ökonomischem Verständnis ohne entsprechende
marktwirtschaftliche Gegenleistung an den S

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