A-802/2007 - Abteilung I - Personensicherheitsprüfungen - Personensicherheitsprüfung
Karar Dilini Çevir:

Abtei lung I
A-802/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin
Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Stephan
Bernard,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und
Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Personensicherheitsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ ist seit Juni 2000 bei der Dienststelle X._______ angestellt. Er
ist zuständig für (Funktionsbezeichnung).
B. Der Sicherheitsbeauftragte der Dienststelle X._______ beantragte im Feb-
ruar 2005 eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung für A._______. Der
Antrag lautete auf eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung, weil
er als Angestellter des Bundes, mit regelmässigem Zugang zu Geheimnis-
sen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren
Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden
könnten, eingestuft sei. Am 23. Februar 2005 stimmte A._______ der Si-
cherheitsprüfung zu und ermächtigte die Fachstelle für Personensicher-
heitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle)
zur Erhebung der erforderlichen Daten. Sie holte darauf hin Akten bzw.
Auskünfte ein, darunter einen Informationsbericht der Stadtpolizei
Y._______, wonach sich A._______ wegen Nichtbefolgens und Verweige-
rung des Zivilschutz-Aufgebots schuldig gemacht hatte. Es wurde überdies
vermerkt, dass A._______ seine Unterschrift unter das Dokument "Er-
mächtigung zur Befragung der Lebenspartnerin" verweigert habe.
C. Am 15. August 2005 führte die Fachstelle mit A._______ eine Befragung
durch. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass keine Aufzeichnung dersel-
ben existierte.
D. Im Folgenden stimmte A._______ deshalb einer zweiten Befragung (sog.
Anschlussbefragung) zu. Diese fand am 6. April 2006 und auf Wunsch von
A._______ im Beisein seines Vorgesetzten statt. Dabei wurden Fragen
zum schulischen und beruflichen Werdegang, zur momentanen beruflichen
Tätigkeit, zum Privatleben und zu den Gründen der früheren Verweigerung
des Zivilschutzdienstes gestellt. Anschliessend holte die Fachstelle, wel-
che von A._______ einzeln hierzu ermächtigt worden war, detaillierte Infor-
mationen bezüglich des Verlustes von Zutrittskarten (Badges) sowie eine
Stellungnahme der Dienststelle X._______ hinsichtlich einer "ICT-Wei-
sung" (Weisung über die Nutzung der Informations- und Kommunikations-
technologie) ein. Daneben zog sie auch das Personaldossier bei.
E. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 teilte die Fachstelle A._______ mit, dass
sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Ri-
sikoverfügung zu erlassen. Seine ausserordentlich sicherheitsempfindliche
Funktion im (...) Bereich beinhalte beim Eintreten eines Ereignisses Scha-
denspotentiale verschiedenster Art. Sie habe bei A._______ ein einge-
schränktes Gefahrenbewusstsein und Sicherheitsempfinden festgestellt,
was eine deutlich erkennbare Gleichgültigkeit offenbare, die sowohl seine
persönliche Reputation als auch die des Arbeitgebers gefährde.
F. Mit Eingabe vom 17. August 2006 liess A._______ durch seinen Anwalt
Stellung nehmen und geltend machen, der Erlass einer negativen Risiko-
verfügung bzw. einer Risikoverfügung mit Auflagen sei insgesamt nicht
verhältnismässig. Er könne keinesfalls als Sicherheitsrisiko angesehen
3werden; sämtliche gegen ihn sprechenden Argumente seien bei genauer
Betrachtung unhaltbar, übertrieben oder falsch gewichtet worden.
G. Am 21. Dezember 2006 erliess die Fachstelle eine Risikoverfügung mit
Auflagen. In dieser hielt die Fachstelle fest, dass in Anbetracht der sicher-
heitsempfindlichen Funktion von A._______ bei einem uneingeschränkten
Einsatz ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für die Dienststelle X._______ be-
stehe. Sie empfahl folgende Auflagen: A._______ werde der regelmässige
Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder
zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben
des Bundes gefährden könnte, bis auf Weiteres gewährt (Ziff. 3). Bei ei-
nem nächsten Verstoss gegen interne oder externe Sicherheitsbestimmun-
gen, militärische oder zivile Vorschriften, Weisungen oder Reglemente er-
folge eine Rückstufung der Sicherheitsstufe auf "vertraulich". Das bedeute,
dass in diesem Fall lediglich noch der Zugang zu "vertraulich" klassifizier-
ten Informationen und (...) gewährt werden könnte (Ziff. 4). Der Sicher-
heitsbeauftragte der Dienststelle X._______ informiere die Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen schriftlich über einen allfälligen Verstoss
(Ziff. 5). Das Eintreten eines Ereignisses im Sinne eines Reputationsver-
lustes/ Spektakelschadens werde insgesamt mit einer begrenzten, aber
dennoch vorhandenen Wahrscheinlichkeit beurteilt. Der daraus entstehen-
de Schaden werde unter den gegebenen Umständen als hoch erachtet.
Die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von A._______ würden auf-
grund der Fakten als eingeschränkt beurteilt.
H. Gegen die Verfügung der Fachstelle (Vorinstanz) erhebt A._______ (Be-
schwerdeführer) am 30. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt, es sei eine positive Risikoverfügung zu erlas-
sen. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen insbesondere
bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und ihr Er-
messen nicht nur unangemessen, sondern missbräuchlich ausgeübt. Die
Aussagen zu den verschiedenen Themen seien falsch gewürdigt worden,
bzw. man habe falsche Schlüsse daraus gezogen. Im Rahmen der ersten
Befragung seien ihm persönlichkeitsverletzende Fragen gestellt worden.
Die Fachstelle sei weiter nicht auf seine Ausführungen im Vorfeld der Ver-
fügung eingegangen und habe damit zwar formell das rechtliche Gehör ge-
währt, den materiellen Gehalt desselben jedoch verletzt. Aus der sog.
Lohnrelevanten Beurteilung (LOBE) aus dem Jahr 2005 habe man ent-
scheidende Passagen nicht zitiert und daraus falsche Schlussfolgerungen
gezogen wie z.B., dass seine Vertrauenswürdigkeit angeschlagen sei. Zu-
sammenfassend stehe fest, dass er kein Sicherheitsrisiko darstelle.
I. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2007 hält die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, den
Vorwürfen des Beschwerdeführers lasse sich einmal mehr entnehmen,
dass er sich seiner sicherheitsempfindlichen Arbeitsstelle nicht bewusst
sei. Die Fachstelle habe beim Erlass der Risikoverfügung alle Elemente
berücksichtigt, entsprechend gewichtet und im Rahmen ihres Ermessens-
spielraumes und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
4verfügt.
J. Mit abschliessender Stellungnahme vom 6. Juni 2007 hält der Beschwer-
deführer an seinen bisherigen Anträgen und Rügen fest.
K. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genann-
ten Behörden. Die Verfügung der Fachstelle vom 21. Dezember 2006 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und die Fachstelle ist nach
Art. 33 Bst. d VGG eine zulässige Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als von der Prüfung betroffene Per-
son und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde be-
rechtigt.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem das Anbringen eines Be-
streitungsvermerks hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz zur Last geleg-
ten Anzahl ersetzter Badges. Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. c der Verordnung
vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV,
SR 120.4) kann die Person, welcher eine negative oder eine Risikoverfü-
gung mit Auflage in Aussicht gestellt wird, von der Fachstelle verlangen,
einen Bestreitungsvermerk anzubringen. Ein solcher Antrag ist demnach
im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu stellen. Der Beschwerdefüh-
rer hat dies jedoch unterlassen. Entsprechend hat die Vorinstanz über die
Rechtmässigkeit eines Bestreitungsvermerks auch gar nicht verfügt; auf
den Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
1.4 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit der genannten Einschränkung -
einzutreten.
1.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorins-
tanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich bei der Entscheid-
findung nicht rechtsgenüglich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt
und an ihrer Argumentation anlässlich der Aufforderung zur Stellungnahme
5zur geplanten Verfügung nichts Entscheidendes verändert habe. Dem hält
die Vorinstanz entgegen, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers gebührend bewertet und in die Risikobeurteilung miteinbezogen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen hätten sich aus der Befragung ergeben.
Die Beanstandung, sie habe ihrer Verfügung im Vergleich zur Aufforderung
zur Stellungnahme nur einige Seiten neuen Text hinzugefügt, bezeichnet
sie als "hilflos".
1.5.1 Das rechtliche Gehör ist durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Konkretisiert wird der Anspruch in
den Art. 29 ff. VwVG. Demnach steht den Parteien u.a. das Recht zu, sich
vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zu äus-
sern sowie mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (vgl. BGE 129
II 497 E. 2.2; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 292 ff.). Ge-
genstück zu den Mitwirkungsrechten der Parteien ist die behördliche Prü-
fungspflicht. Die Behörde hat die angebotenen Beweise abzunehmen,
wenn sie ihr zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
VwVG); darauf verzichten darf sie dagegen dann, wenn sie den Sachver-
halt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann oder wenn
zum Voraus gewiss ist, dass das Beweismittel keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 320). Bevor die Behörde
verfügt, muss sie die Vorbringen sorgfältig prüfen und sie, sofern sie er-
heblich sind, würdigen (Art. 32 VwVG). Das Ergebnis dieser Würdigung
muss sich alsdann in der Entscheidbegründung niederschlagen (KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., N. 325).
1.5.2 Das Verfahren rund um eine Personensicherheitsprüfung bietet, indem es
eine Aufforderung der betroffenen Person zur Stellungnahme vorsieht,
eine formalisierte Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 20 Abs. 1
PSPV). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht dieser Vorgabe. Der Be-
schwerdeführer konnte seine Anliegen im Rahmen seiner Stellungnahme
vorbringen und die Vorinstanz hat sich damit rechtsgenüglich auseinander-
gesetzt. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz andere Elemente für
entscheidrelevant hält als der Beschwerdeführer, hat noch keine Gehörs-
verletzung zur Folge. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
2. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine
nach Art. 19 Bst. a-e des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) sensible Ar-
beit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken.
Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprü-
fung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen
Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen
und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum
Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungs-
mässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Siche-
rung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz
sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der
6Bundesrat hat in der Botschaft ausgeführt, eine der heikelsten und inten-
sivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an be-
sonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten,
gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidri-
ge Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die
nicht erpressbar seien und Gewähr bieten würden, das ihnen entgegenge-
brachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicher-
heitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbote-
ner Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen,
Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und ex-
zessiver Lebenswandel (vgl. Entscheide der Rekurskommission des Eid-
genössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport [REKO VBS] vom 6. April 2006 [470.07/05] E. 4b und vom 19. No-
vember 2004 [470.10/04] E. 3a).
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d PSPV kann die Fachstelle eine positive Risi-
koverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikover-
fügung oder mangels Datenverfügbarkeit eine Feststellungsverfügung er-
lassen (zur Verfassungsmässigkeit letzterer vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 5 sowie Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 70.27 E. 2).
Vorliegend hat die Vorinstanz ein mögliches Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS unter den Titeln „Integrität, Zuverlässigkeit, Vertrauens- und Glaub-
würdigkeit“ sowie „Reputationsverlust und Spektakelwert“ geprüft und eine
Risikoverfügung mit Auflagen erlassen, weil sie den Beschwerdeführer in
seiner Funktion bedingt als Sicherheitsrisiko einstuft. Der Beschwerdefüh-
rer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz eine positive Risikoverfügung hätte
erlassen müssen und die Auflagen nicht gerechtfertigt seien. Er verlangt
die Aufhebung der Risikoverfügung, eventualiter die Rückweisung, weil die
Vorinstanz ihr Ermessen in unzweckmässiger Weise ausgeübt habe und
die Sachverhaltsfeststellung unvollständig sei.
3. Vor Bundesverwaltungsgericht kann auch die unrichtige bzw. unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49
Bst. b VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 630). Das Bundesverwaltungsgericht unter-
sucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Es
kann den von der Vorinstanz zugrundegelegten Sachverhalt berichtigen
oder ergänzen, insbesondere wenn Zweifel an dessen Richtigkeit beste-
hen. Die Parteien sind in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren
einleiten, jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu-
wirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in ver-
schiedener Hinsicht nicht richtig festgestellt zu haben.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei erst zu Beginn der zweiten
Befragung mitgeteilt worden, dass es bei der ersten Befragung vom
15. August 2005 technische Probleme gegeben habe und keine Aufnahme
7davon existiere. Sein Vorgesetzter habe ihm zuvor mitgeteilt, dass ihm der
Chef der Fachstelle IOS bestätigt habe, sich die Aufnahme der ersten Be-
fragung selber angehört zu haben. Der Beschwerdeführer leitet aus dem
nun festgestellten Fehlen einer Aufnahme der ersten Befragung ab, das
Verhalten der Vorinstanz sei persönlichkeitsverletzend oder es liege allen-
falls sogar Amtsmissbrauch vor.
Die Vorinstanz bestreitet die Vorbringen des Beschwerdeführers und legt
dar, die von diesem behauptete Aussage des Chefs der Fachstelle IOS
habe es nie gegeben. Zum Beweis verweist sie auf den E-Mailverkehr zwi-
schen ihm und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom (...). Dar-
aus geht hervor, dass der Chef der Fachstelle IOS im Zusammenhang mit
der zweiten Befragung gegenüber dem Vorgesetzten erklärte, er habe die
erste Aufzeichnung selber überprüft. Leider sei aber aufgrund eines techni-
schen Problems nichts aufgezeichnet worden. Der Vorgesetzte des Be-
schwerdeführers bestätigt in seiner Antwort, dass er den Chef der Fach-
stelle IOS somit offensichtlich missverstanden habe. Die Vorinstanz führt
ausserdem aus, dass aufgrund der fehlenden Aufzeichnung der ersten Be-
fragung diese auch nicht für die Risikobeurteilung verwertet worden sei.
Aus dem von der Vorinstanz vorgelegten E-Mailverkehr ergibt sich ohne
weiteres, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Äusserungen seines
Vorgesetzten auf einem Missverständnis beruhten. Den Vorbringen des
Beschwerdeführers ist deshalb von vornherein jegliche Grundlage entzo-
gen. Gleichzeitig ist der Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt zu be-
trachten und es erübrigen sich weitere Abklärungen.
3.2 Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die vollständige Transkription
der Befragung vom 6. April 2006. Er ist der Meinung, dass die Vorinstanz
die Befragung inhaltlich unvollständig und teilweise missverständlich bzw.
gar falsch wiedergegeben habe, da entscheidende Passagen ausgelassen
oder nur selektiv zitiert worden seien.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, ein
auf Tonträger gespeichertes Gespräch nachträglich noch in voller Länge
und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen
(BGE 130 II 473 E. 5). Die vollständige Transkription ist vorliegend auch
deshalb entbehrlich, weil das fragliche Band sowohl den Parteien bekannt
ist als auch dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht und abge-
hört werden konnte. Daher erübrigt sich die beantragte vollständige Tran-
skription.
4. In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funk-
tion ein teilweise erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt,
nach Massgabe der oben (E. 2) erwähnten Gesetzes- bzw. Verordnungs-
bestimmungen zutrifft oder anders hätte ausfallen müssen. Es entscheidet
grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann auch
die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG). Dabei geht es um die Frage, ob die zu prüfende Verfügung, wel-
che die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein-
8klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall erlas-
sen hat, nicht zweckmässiger hätte anders lauten sollen. Das Bundesver-
waltungsgericht darf ohne hinreichenden Grund jedoch nicht sein eigenes
Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der
fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3 sowie 2A.705/2004 vom 16. März
2005 E. 3.1; BGE 130 II 449 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 129 II 331 E. 3c;
ANDRÉ MOSER in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenös-
sischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.59 ff.,
insbesondere 2.62; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 617 f., 644 f.).
5. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerde-
führer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden
trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos kei-
ne sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität
der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (zu diesen drei Überlegungen
vgl. Entscheide der REKO VBS vom 4. Dezember 2006 [470.01/06] E. 3d
und vom 6. April 2006 [470.07/05] E. 3b und c; vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5). Soziale As-
pekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hin-
gegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäfti-
gung mitberücksichtigt werden, zumal dieser nicht an die Beurteilung der
Fachstelle gebunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS).
6. Unter dem Titel "Integrität, Zuverlässigkeit, Vertrauens- und Glaubwürdig-
keit" prüft die Vorinstanz, ob darauf vertraut werden kann, dass der Be-
schwerdeführer bei der Ausübung der Tätigkeit, mit welcher er betraut wor-
den ist, loyal zu seiner Aufgabe steht.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Integrität, Zuverlässigkeit und Ver-
trauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt seien, dies na-
mentlich aufgrund dessen Umgangs mit amtlichen Ausweisen und Badges
(s. dazu unten E. 6.2) sowie seiner eingeschränkten Kooperationsbereit-
schaft gegenüber Sicherheitsinstitutionen des Bundes, welche sich auch
im Rahmen der Befragung durch die Fachstelle verdeutlicht habe. Zudem
sei er im Jahre 1991 zu 30 Tagen Gefängnis (unbedingt) wegen Verweige-
rung des Zivilschutzdienstes verurteilt worden. Dies stehe zwar bei der Ri-
sikoanalyse nicht im Vordergrund, sei jedoch bei der ganzheitlichen Beur-
teilung mitzuberücksichtigen. Die geäusserten Bedenken würden sich nach
Durchsicht seiner Personalakten bestätigen. Für die Beurteilungsperiode
2005 sei die Gesamtbeurteilung nur "genügend" ausgefallen (d.h. ent-
spricht teilweise den Anforderungen). Die Bedenken hinsichtlich fehlender
Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers würden im Be-
sonderen durch dessen LOBE des Jahres 2005 bestätigt. Die fachlichen
Qualifikationen des Beschwerdeführers (auch der vorhergehenden Jahre)
seien zwar einwandfrei, doch sei dies für die Personensicherheitsprüfung
nicht relevant. Entscheidend seien sichereitsrelevante Aspekte. Bei der

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