B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-1364/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
SUVA,
Avenue de la Gare 23, Case postale 287,
1001 Lausanne,
vertreten durch SUVA,
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Prüfungsergebnis Sicherheitsfachleute EKAS;
Verfügung vom 27. Februar 2019.
B-1364/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) legte am 6./7. Februar 2019
die Diplomprüfung "Sicherheitsfachleute EKAS" ab. Mit Verfügung vom 27.
Februar 2019 teilte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA; nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden
habe. Aus dem beigelegten Notenblatt vom 26. Februar 2019 geht hervor,
dass seine Leistung im Prüfungselement B ("Dokumentation und Präsen-
tation") mit der Note 3.5 bewertet wurde. Im Prüfungselement A erhielt der
Beschwerdeführer die Note 5.5, im Prüfungselement C die Note 5.
B.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 18. März 2019 Be-
schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinn-
gemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Zur Begründung macht
er eine Unterbewertung seiner Leistung, insbesondere im Prüfungsele-
ment B, geltend.
C.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las-
ten des Beschwerdeführers.
D.
In seiner Replik vom 22. August 2019 hält der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seinem Antrag und dessen Begründung fest.
E.
In ihrer Duplik vom 15. Oktober 2019 verweist die Vorinstanz sinngemäss
auf eine beiliegende verbesserte und ergänzte Stellungnahme des Prü-
fungsleiters und der Fachexperten, die vom 9. September 2019 datiert.
F.
Die mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 gebotene Gelegenheit zur ab-
schliessenden Stellungnahme hat der Beschwerdeführer innert der gesetz-
ten Frist nicht wahrgenommen.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
B-1364/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2019 ist eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(Ziff. 24.1 des Reglements vom 24. März 2011 für die Prüfung der Spezia-
listinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit [nachfolgend: EKAS-Reg-
lement] i.V.m. Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezem-
ber 2002 [BBG, SR 412.10] und Art. 31 f. und Art. 33 Bst. e des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat die Beschwerde
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der ange-
fochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – ebenso wie das Bun-
desgericht (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2, 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) – in
ständiger Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprü-
fung von Prüfungsleistungen, indem es in Fragen, die durch gerichtliche
Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den
Beurteilungen der vorinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab-
weicht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist
nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es
deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit
der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen
der übrigen Kandidierenden zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oft-
mals Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittel-
behörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem
die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen
B-1364/2019
Seite 4
Kandidierenden in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen
zu wiederholen (BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1 und 4.3, 2010/10
E. 4.1; Urteile des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.2,
B-3020/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die korrigierenden Experten,
deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der vorinstanzlichen
Vernehmlassung Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals
und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder
nicht. Den korrigierenden Experten kommt hierbei grundsätzlich ein gros-
ser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsicht-
lich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend de-
ren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur
teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich
solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erst- bezie-
hungsweise Vorinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befan-
genheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig
unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollstän-
dig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Per-
son beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbeson-
dere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und
einleuchtend ist (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10 E. 4.1; Urteile des BVGer
B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.3, B-5616/2017 vom 12. März 2018
E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).
2.4 Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerde-
führer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte oder entspre-
chende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret-
bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs-
leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1,
2010/11 E. 4.3 und 2010/10 E. 4.1; kritisch dazu: PATRICIA EGLI, Gerichtli-
cher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schwei-
zerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 10/2011,
S. 553 ff., insbesondere 555 f. mit weiteren Hinweisen, wonach eine Aus-
einandersetzung mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Leistungs-
nachweis und seiner Ausgestaltung stattzufinden habe). Die Behauptung
B-1364/2019
Seite 5
allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffassung der Prüfungskom-
mission oder eine vorgegebene Musterlösung sei falsch oder unvollstän-
dig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile
des BVGer B-5621/2018 vom 19. Juni 2019 E. 2.4 und B-5353/2018 vom
17. Oktober 2019 E. 3.3).
2.5 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Be-
wertung der Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung oder Anwen-
dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen
Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine
formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2010/11 E. 4.2, 2010/10
E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer
B-5353/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3, B-6252/2018 vom 25. Januar
2019 E. 3 und B-1188/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3). Hierbei nehmen all
jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der
Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung be-
treffen. Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Be-
schwerdeführer (zum Ganzen: Urteile des BVGer B-5621/2018 vom
19. Juni 2019 E. 2.5 und B-5284/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3, je mit
weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eid-
genössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra-
xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän-
digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften
unterliegen der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).
3.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen EKAS-Reg-
lement können bei der Vorinstanz nach erfolgreichem Besuch der entspre-
chenden EKAS-Lehrgänge und dem Erfüllen der Voraussetzungen für die
Diplomierung Diplome als Sicherheitsfachmann/Sicherheitsfachfrau er-
langt werden (Ziff. 1.1 und 1.3 EKAS-Reglement).
3.3 Die Prüfungskommission beaufsichtigt und leitet die Prüfungen
(Ziff. 3.1 EKAS-Reglement). Die Leitung Ausbildung bestimmt das Prü-
fungsteam, ist verantwortlich für das Erstellen der Prüfungsaufgaben, der
B-1364/2019
Seite 6
Musterlösungen sowie der Bewertungskriterien, überwacht den ordnungs-
gemässen Ablauf der Prüfungen und entscheidet auf Antrag des Prüfungs-
teams über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen (Ziff. 4 EKAS-
Reglement). Das Prüfungsteam besteht aus der Prüfungsleitung (in der
Regel ein Kursleiter) und den Fachexperten (Ziff. 5 EKAS-Reglement).
3.4 Die Prüfung umfasst eine schriftliche Prüfung, die Dokumentation und
Präsentation eines Programms zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und
des Gesundheitsschutzes in einem Betrieb sowie das Erstellen einer sys-
tematischen Gefährdungsermittlung (Ziff. 7 EKAS-Reglement).
3.5 Gegenstand der Dokumentation (Hausarbeit) und Präsentation sind die
selbständige Analyse einer konkreten Problemstellung auf dem Gebiet der
Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ein Lösungsvor-
schlag (Ziff. 9.1 EKAS-Reglement). Die Dokumentation und Präsentation
wird von der Prüfungsleitung und zwei Fachexperten bewertet. Ein Fach-
experte zeichnet den wesentlichen Inhalt der Präsentation auf (Ziff. 9.2 und
9.3 EKAS-Reglement).
3.6 Die Leistungen werden mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 be-
wertet. Die Noten 6 bis 4 sind genügend, die Noten 3 bis 1 ungenügend.
Die Prüfenden setzen die Bewertung gemeinsam fest. Sind sie sich nicht
einig, wird von den Notenvorschlägen das arithmetische Mittel errechnet
(Ziff. 19 EKAS-Reglement). Die Prüfung als Sicherheitsfachmann gilt als
bestanden, wenn das Prüfungselement B ("Dokumentation und Präsenta-
tion") mindestens mit der Note 4 benotet wird, der Notendurchschnitt der
Leistungsbewertungen aller drei Prüfungselemente mindestens 4 beträgt
und keine Note unter 3 liegt (Ziff. 11 EKAS-Reglement). Wer die Prüfung
insgesamt nicht besteht, kann die nicht bestandenen Prüfungselemente in-
nerhalb eines Jahres wiederholen, wobei die Leitung der Ausbildung diese
Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken kann (Ziff. 21.1 EKAS-Regle-
ment). Nicht bestandene Prüfungselemente können maximal zweimal wie-
derholt werden (Ziff. 21.2 EKAS-Reglement).
B-1364/2019
Seite 7
4.
Der Beschwerdeführer hat die Anforderungen für das Bestehen der Dip-
lomprüfung gemäss Ziffer 11 EKAS-Reglement im Rahmen der Diplomprü-
fung nicht erfüllt, da seine Leistung im Prüfungselement B («Dokumenta-
tion und Präsentation») mit der ungenügenden Note 3.5 bewertet worden
ist (Notenblatt vom 26. Februar 2019, Vernehmlassungsbeilage 13). Der
Beschwerdeführer erzielte in diesem Prüfungselement insgesamt 85 Punk-
te (Vernehmlassungsbeilage 12, B.3). Für eine genügende Note wären laut
Vernehmlassung 90 Punkte notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer
macht sinngemäss eine Unterbewertung seiner Leistung geltend. Er be-
gehrt insbesondere die Korrektur der Bewertung für das Prüfungselement
B («Dokumentation und Präsentation») von 3.5 auf mindestens 4.0, womit
die Diplomprüfung insgesamt als bestanden gelten würde.
5.
In seiner als «Einsprache» betitelten Eingabe vom 18. März 2019 bemerkt
der Beschwerdeführer einleitend, die Bewertung des Prüfungselements B
erscheine ihm «sehr streng, wenn nicht sogar starr auszufallen», dies ins-
besondere im Kontext der reellen Diversität (Branchen, Unternehmen, Teil-
nehmer, Unfallzahlen etc.) und der fiktiven Geschäftsleitung. Er bringt an-
schliessend stichwortartig und pro Beurteilungsziffer diverse und wie er sie
selber nennt «konkrete Kritikpunkte» vor, welche er in seiner Replik mit
Verweis auf seine erste Eingabe teilweise erläutert oder aufgrund der zwi-
schenzeitlich erfolgten Stellungnahme der Erstinstanz ergänzt.
5.1 Anlässlich der Vernehmlassung der Vorinstanz haben sich die korrigie-
renden Experten zunächst in einer undatierten und nicht unterzeichneten
ersten Stellungnahme und nach entsprechender Aufforderung des Ge-
richts schliesslich in einer umfassend ergänzten Stellungnahme vom
9. September 2019 (nachfolgend: ergänzte Stellungnahme) mit jedem ein-
zelnen «Kritikpunkt» des Beschwerdeführers eingehend auseinanderge-
setzt. Ab Seite 7 derselben nehmen die Experten ausserdem zu den ein-
zelnen Punkten der Replik des Beschwerdeführers Stellung. Die Experten
legen namentlich dar, inwiefern die erteilten Punkte bei den jeweiligen Auf-
gaben für die Antworten des Beschwerdeführers als angemessen zu er-
achten seien. Sie erklären zudem ausführlich, aus welchem Grund sie dem
Beschwerdeführer nicht die geforderte Punktzahl vergeben haben und wel-
che Antwort für die volle Punktzahl erwartet wurde. Die Experten weisen
schliesslich auf Fehler und inhaltliche Schwächen des Beschwerdeführers
hin und benennen Stichworte, Abläufe und Zusammenhänge, welche die-
B-1364/2019
Seite 8
ser nicht erwähnt, zu oberflächlich oder unklar abgehandelt bzw. unzutref-
fend, unpräzise oder unvollständig wiedergegeben hat. Nach dieser detail-
lierten Überprüfung haben die korrigierenden Experten ihre Bewertung im
Prüfungselement B («Dokumentation und Präsentation») unverändert be-
lassen.
5.2 Dabei ist anzumerken, dass der Beurteilungsbogen vom 7. Februar
2019 für das hier streitige Prüfungselement B unter Ziffer 1 betreffend den
Inhalt der Dokumentation die einzelnen Beurteilungskriterien stichwortartig