B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-650/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle, Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung der Zent-
ralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 14. April 2011 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung
von 182 Zivildiensttagen verpflichtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer hiervon einzig einen Diensttag (Einführungs-
kurs) absolviert hat,
dass die Regionalzentren Luzern und Rüti dem Beschwerdeführer in den
Jahren 2012 bis 2014 drei Dienstverschiebungen gewährt haben,
dass das Regionalzentrum Rüti (nachfolgend: Regionalzentrum) den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an seine Einsatz-
pflicht für das Jahr 2015 (mindestens 54 Diensttage) erinnert und ihn auf-
gefordert hat, eine Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass das Regionalzentrum den Beschwerdeführer nach mehreren Telefon-
und E-Mailkontakten mit Schreiben vom 26. Januar 2015 ermahnt hat, bis
zum 28. Februar 2015 eine Einsatzvereinbarung für den Zivildiensteinsatz
für das Jahr 2015 von mindestens 54 Diensttagen einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ein Ge-
such um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer im Anschluss an ein Gespräch mit dem
Regionalzentrum am 31. März 2015 sein Gesuch um vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst mit Schreiben vom 7. Mai 2014 (recte: 2015) erneuert
und vor allem gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat,
dass er dem Regionalzentrum ein Arztzeugnis von PD Dr. med. Y._______,
vom 2. April 2015 beigelegt hat, in welchem insbesondere festgehalten
wird, der Beschwerdeführer sei wegen einer schwerwiegenden neuroti-
schen Aggressionshemmung mit zwanghaften und depressiv gefärbten Zü-
gen nicht zivildiensttauglich, weshalb es dringend angezeigt sei, ihn von
der Zivildienstpflicht zu befreien,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des Regionalzentrums vom
9. Juli 2015 zur medizinischen Abklärung bei Dr. med. Dipl. Psych.
Z._______ (nachfolgend: Vertrauensarzt) aufgeboten worden ist,
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dass der Vertrauensarzt in seinem Bericht vom 3. Oktober 2015 unter an-
derem festgehalten hat, es sei beim Beschwerdeführer keine namhafte
psychiatrische Störung eruierbar, die Beschwerden einer Anpassungsstö-
rung mit egoistischen Elementen und die akzentuierten Persönlichkeits-
züge seien zudem innerhalb normaler psychischer Schwankungsbreiten
und eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten,
dass der Vertrauensarzt weiter ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei
aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig und es
seien keine Gefährdungen/Eventualitäten ersichtlich, die die Dienstpflicht
beeinträchtigen könnten,
dass die Vorinstanz das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivil-
dienst mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 insbesondere mit Verweis
auf die vorhandene Arbeitsfähigkeit abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den sinngemässen Anträ-
gen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer
Neubeurteilung durch einen anderen Vertrauensarzt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. März 2016 die Abweisung
der Beschwerde beantragt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und In-
halt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52
Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen
(Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
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dass die Zivildienstpflicht mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus
dem Zivildienst endet (Art. 11 Abs. 1 ZDG);
dass die Vollzugsstelle die vorzeitige Entlass