C-2001/2017 - Abteilung III - Zuteilung zu den Prämientarifen - Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 201...
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-2001/2017



Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.



Parteien
A._______ AG, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Jan Donghi, Rechtsanwalt,
Losinger Willimann & Donghi Rechtsanwälte,
Dufourstrasse 181, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,



gegen


SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 2015,
Einspracheentscheid vom 3. März 2017.



C-2001/2017
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin)
ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden:
Suva, Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Sie bezweckt unter anderem (…) (vgl.
; zuletzt aufgerufen am 18. März 2019).
B.
Gemäss der Betriebsbeschreibung vom 1. April 2010 besteht die Tätigkeit
der A._______ AG seit dem 1. Januar 2010 ausschliesslich in der Ausleihe
von Büropersonal (Akten der Suva [im Folgenden: act.] 22). Im Rahmen
der Einreihungsverfügung vom 22. August 2014 ordnete die Suva die
A._______ AG in der Nichtberufsunfallversicherung (im Folgenden auch:
NBUV) der Klasse 70C, Stufe 079 (gültig ab 1. Januar 2015), und in der
Berufsunfallversicherung (im Folgenden auch: BUV) der Klasse 70C, Un-
terklassenteil BO, Stufe 044 (gültig ab 1. Januar 2015), zu (act. 73 bis 76).
Im Rahmen einer weiteren Einreihungsverfügung vom 30. Juli 2015 ergab
sich insofern eine Änderung, als ab 1. Januar 2016 in der NBUV die Ein-
reihung auf Stufe 078 erfolgte (act. 84).
C.
Nachdem die Suva mit Datum vom 24. Juni 2016 betreffend Lohnrevision
einen Betriebsbesuch angekündigt hatte (act. 94), erliess sie am 5. August
2016 eine weitere Einreihungsverfügung, mit welcher in der BUV mit Wir-
kung ab 1. Januar 2017 eine Erhöhung auf Stufe 048 und in der NBUV eine
weitere Senkung auf Stufe 077 vorgenommen wurde (act. 96). Anlässlich
der Betriebsrevision stellte die Suva fest, dass ein Teil des Personals über
den Betriebsteil A (Ausleihe von Büropersonal und Ausleihe) abgerechnet
wurde, weshalb die Suva rückwirkend per 1. Januar 2015 zusätzlich den
Betriebsteil B gründete (act. 100 und 101). Die entsprechende Betriebsbe-
schreibung betreffend die Ausleihe von Betriebspersonal (Produktion
[63 %], konkret an die B._______ AG, und Archäologen [37 %], konkret an
die C._______ [Akten im Beschwerdeverfahren, im Folgenden: B-act. 1
S. 4]) sowie der Revisionsbericht datieren vom 28. September 2016 (act.
103 und 104; vgl. auch act. 120).
D.
Nach zahlreicher Korrespondenz und Telefongesprächen zwischen der
Suva und der Versicherten resp. deren Broker (act. 107 bis 115) erliess die
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Suva am 28. Oktober 2016 hinsichtlich des Betriebsteils B drei Einrei-
hungsverfügungen mit den Prämiensätzen ab 1. Januar 2015, 2016 und
2017 (act. 116 bis 118). Per 1. Januar 2015 wurde die A._______ AG hin-
sichtlich dieses Betriebsteils in der BUV der Klasse 70C, Unterklassenteil
AO, Stufe 105, und in der NBUV der Klasse 70C, Stufe 095 zugeordnet (ab
1. Januar 2016: BUV Stufe 106, NBUV Stufe 095; ab 1. Januar 2017: BUV
Stufe 106, NBUV Stufe 096).
E.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi
(act. 124), am 30. November 2016 Einsprache erheben und unter anderem
beantragen, die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 betreffend
Prämientarif 2015 sei aufzuheben; eventualiter sei die Einreihungsverfü-
gung vom 28. Oktober 2016 betreffend Prämientarif 2015 aufzuheben und
es seien die Prämiensätze für die BUV und NBUV neu festzusetzen. Zur
Begründung liess sie zusammenfassend geltend machen, die rückwir-
kende Zuteilung per 1. Januar 2015 sei nicht rechtmässig, weil sie frühes-
tens per Januar des Folgejahres und somit frühestens per 1. Januar 2016
hätte vorgenommen werden dürfen, da sich die Änderung der Betriebsver-
hältnisse erst im Verlauf des Jahres 2015 abzuzeichnen begonnen habe
und nicht von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden könne.
Auch grundsätzlich erweise sich die Änderung bzw. die rückwirkende Bil-
dung eines neuen Betriebsteils B aus mehreren Gründen als unzulässig,
weshalb die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 in jedem Fall
aufzuheben sei. Sollte die rückwirkende Änderung des Prämientarifs wider
Erwarten als zulässig erachtet werden, so wäre die Einreihungsverfügung
vom 28. Oktober 2016 dennoch aufzuheben und die Prämiensätze für die
BUV und NBUV neu festzusetzen und auf eine angemessene Höhe zu re-
duzieren. Auch sei erstellt, dass eine Parteientschädigung geschuldet sei
(act. 129). Ebenfalls vom 30. November 2016 datieren die Einsprachen ge-
gen die Einreihungsverfügungen vom 28. Oktober 2016 betreffend Prämi-
entarif 2016 (act. 130) und betreffend Prämientarif 2017 (act. 131). In der
Folge liess die Versicherte am 18. Januar 2017 eine ergänzende Begrün-
dung zu den Einsprachen vom 30. November 2016 einreichen (act. 137 bis
139).
F.
Nachdem die Versicherte am 3. Februar 2017 gegenüber der Suva ihre
Vergleichsbereitschaft geäussert hatte (act. 141), erliess diese ohne ent-
sprechende Weiterungen am 3. März 2017 einen Einspracheentscheid
(act. 142). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, aufgrund der
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Aktenlage entfalle die Möglichkeit eines Vergleichs. Die Prämienverfügung
vom 22. August 2014 sei zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von
erheblicher Bedeutung gewesen. Die Voraussetzungen für eine Wiederer-
wägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) seien somit gegeben, ebenso die Voraussetzungen von Art. 92
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversiche-
rung (UVG, SR 832.20). Änderungen der Betriebsart und in den Betriebs-
verhältnissen seien dem zuständigen Versicherer innert 14 Tagen anzuzei-
gen (Art. 92 Abs. 4 UVG, Art. 18 Abs. 3 des Prämientarif der Suva; Regle-
ment des Verwaltungsrates der Suva vom 14. November 2008 betreffend
die Einreihungsregeln zur Prämienbemessung in der obligatorischen Un-
fallversicherung; gültig ab 1. Januar 2015 [im Folgenden: Prämientarif]). Es
sei am Versicherer, zu prüfen, ob die Änderung wesentlich sei und zu einer
Neueinreihung führe. Das Argument, wonach es sich anfänglich lediglich
um Projekte gehandelt habe, greife daher nicht. Sodann müsse der Versi-
cherer nicht aus Unfallmeldungen oder sonstigen Begebenheiten Rück-
schlüsse auf veränderte Betriebsverhältnisse ziehen. Vielmehr seien sol-
che vom Betrieb aktiv zu melden. Dass die Mitarbeiterin der Agentur
D._______, als sie sich nach dem Grund des Lohnsummenanstiegs erkun-
digt habe, über die veränderten Betriebsverhältnisse orientiert worden sei,
sei unzutreffend. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass mehr tempo-
räre Angestellte beschäftigt worden seien. Die telefonische Kontaktauf-
nahme des Brokers der A._______ AG mit einer im Übrigen unzuständigen
Agentur sei erst am 20. September 2016 erfolgt, also lange, nachdem die
Meldung über die geänderten Betriebsverhältnisse hätte erfolgen müssen
und nachdem bereits die Prämien ab 1. Januar 2017 verfügt worden seien.
Mit E-Mail vom 3. Oktober 2016, mithin nach der Betriebsrevision vom 28.
September 2016, habe er sich schliesslich an das Brokermanagement der
Suva gewandt, um sich zu erkundigen, ob Tätigkeiten in neuen Geschäfts-
feldern auf Projektbasis sofort zu melden seien oder nicht. Er habe es somit
versäumt, die neuen Betriebsverhältnisse seiner Mandantin rechtzeitig zu
melden. Dieses Versäumnis müsse sich die A._______ AG anrechnen las-
sen, wenn sie sich vertreten lasse. Die rückwirkende Neueinreihung stelle
keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Unerheblich sei die Tatsa-
che, dass der Schadenaufwand tiefer gewesen sei als die Nettoprämie.
Vom Grundsatz gemäss Art. 50 Prämientarif könne zumal dann abgewi-
chen werden, wenn die Änderung im ersten Halbjahr erfolgt und die ge-
setzlich vorgeschriebene Meldung der veränderten Betriebsverhältnisse
ausgeblieben sei. Schliesslich sei es unzutreffend, dass die Suva die Prä-
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miensätze mit der definitiven Prämienrechnung bestätigt habe. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass die Korrektur der Einreihung rückwir-
kend per 1. Januar 2015 zuungunsten der A._______ AG rechtskonform
sei.
Im Zusammenhang mit der Prämienbemessung führte die Suva weiter aus,
die Nettoprämie bestehe aus verschiedenen Komponenten, welche der Fi-
nanzierung sowohl der kurzfristigen als auch der langfristigen Leistungen
und der Äufnung der gesetzlich vorgesehenen Reserven diene. Es sei da-
her nicht sachgerecht, die Nettoprämie eines bestimmten Betriebs mit den
in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Versicherungsleistungen zu ver-
gleichen und aus einer allfälligen Differenz zu schliessen, dass die Prämie
nicht risikogerecht sei. Der Prämienüberschuss im Jahr 2015 für den Be-
triebsteil B in der Höhe von Fr. 70‘725.- vermöge die effektiven Kosten, die
bereits ein einziger Fall mit Invaliditätsfolge auslösen würde, kaum zu
decken.
Betreffend die Klassenzuteilung Betriebsteil B machte die Suva weiter gel-
tend, gemäss Betriebsbeschreibung vom 28. September 2016 stellten sich
die Betriebsverhältnisse, Betriebsteil B, ab 1. Januar 2015 in Prozenten der
Lohnsumme wie folgt dar: 63 % Personalverleih Gewerbe, Bau und Indust-
rie (Produktion) und 37 % Personalverleih Gastgewerbe und Gesundheits-
wesen (Archäologen). Betriebe, welche diese Art von Tätigkeiten ausüb-
ten, seien in der BUV der Klasse 70C, Unterklassenteil AO (Personalver-
leih Gewerbe, Bau und Industrie) und in der NBUV der Klasse 70C (Perso-
nalverleih) zugeteilt. Die Basiszinssätze dieser Risikogemeinschaften hät-
ten 2015 in der BUV 4.2800 % netto und in der NBUV 1.9630 % netto be-
tragen. Die A._______ AG habe ein anderes Tätigkeitsgebiet als die
B._______ AG und sei dementsprechend einer anderen Risikogemein-
schaft zugeteilt. Der Basissatz des Unterklassenteils AO widerspiegle das
durchschnittliche Risiko dieser Tätigkeit und decke damit die ganze Band-
breite von Einsatzbetrieben ab, wobei nicht das Risiko des Einsatzbetriebs,
sondern dasjenige der Ausleihbetriebe massgeblich sei.
Zu den besonderen Betriebsverhältnisse Betriebsteil B führte die Suva wei-
ter aus, die Berechnung sei korrekt und es bestehe kein Übertragungsfeh-
ler.
Schliesslich machte die Suva im Zusammenhang mit der geltend gemach-
ten Parteientschädigung im Einspracheverfahren geltend, die A._______
AG habe die Wiedererwägungen durch ihr eigenes Verhalten ausgelöst.
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Dass die Suva das rechtliche Gehör verletzt habe, sei unzutreffend. Im Üb-
rigen müssten die Parteien nicht angehört werden vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar seien (Art. 42 ATSG). Das Gesuch um Aus-
richtung einer Parteientschädigung sei daher abzuweisen.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2017 betreffend die Einrei-
hung im Prämientarif BUV und NBUV 2015 liess die Versicherte beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde erheben
und unter anderem beantragen, es sei dieser Entscheid und damit auch
die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 betreffend Prämientarif
2015 aufzuheben; eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 3. März
2017 und damit auch die Einreihungsverfügung vom 28. Oktober 2016 be-
treffend Prämientarif 2015 aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung
der Prämiensätze für BUV und NBUV an die Vorinstanz zurückzuweisen
(B-act. 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2017 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintre-
ten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); die-
ser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4 und 6).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte die Suva die Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 7).
J.
In ihrer Replik vom 23. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin an den in
der Beschwerdeschrift vom 5. April 2017 gestellten Rechtsbegehren voll-
umfänglich festhalten (B-act. 9).
K.
In ihrer Duplik vom 10. August 2017 hielt die Vorinstanz an der beantragten
Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 11).
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2017 wurde der Schriften-
wechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge-
schlossen (B-act. 12).
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Seite 7
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zu-
teilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt und vorlie-
gend gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressa-
tin des Einspracheentscheides vom 3. März 2017 (act. 142) ist die Be-
schwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4
und 6), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde vom 5. April 2017 (B-act. 1) ist
deshalb einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
3. März 2017 betreffend die Einreihung in den Prämientarif 2015 (act. 142).
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Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise gestellten
und replicando bestätigten materiellen Rechtsbegehren ist streitig und zu
prüfen, ob die Vorinstanz die Einreihungsverfügung vom 22. August 2014
(act. 73 bis 76) zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Ein-
reihung im Prämientarif mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 (act. 116) –
ersetzt durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2017
(act. 142; vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 131 V
407 E. 2.1.2.1) – rückwirkend per 1. Januar 2015 korrigiert hat. In diesem
Zusammenhang ist weiter streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin von der Vorinstanz hinsichtlich des Betriebsteils B per 1. Januar 2015
korrekterweise in der BUV der Unterklasse AO (Personalverleih Gewerbe,
Bau und Industrie [betreffend die an die B._______ AG Verliehenen]) resp.
der Unterklasse A(4)C (Personalverleih Gastgewerbe und Gesundheitswe-
sen [betreffend die an die C._______ verliehenen Archäologen]), Stufe
105, zugeordnet worden ist.
1.4.2 Nicht streitig und nicht zu prüfen ist, dass die Beschwerdeführerin
sowohl betreffend die BUV als auch hinsichtlich der NBUV der Risikoge-
meinschaft 70C (Personalverleih) angehört und dass sie in der NBUV der
Klasse 70C, Stufe 095, zugeordnet ist.
1.4.3 Nicht angefochten wurden im Übrigen die – die ursprünglichen Ver-
fügungen vom 28. Oktober 2016 (act. 117 und 118) ersetzenden – Ein-
spracheentscheide der Suva vom 3. März 2017 betreffend die Einreihung
in die Prämientarife 2016 und 2017 (act. 143 und 144).
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
1.6 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
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unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu-
lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als
Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der
Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft-
licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz
über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3,
BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HAN-
GARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwal-
tungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de
Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prü-
fungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der
praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Ver-
waltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als
die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft
und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).
1.7 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
1.8 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der
Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V
344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen
komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf
einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be-
stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im
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Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht]
U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht
losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern
ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil
der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [im
Folgenden: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB
69.73, E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den an-
gefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich
die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden
Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorge-
brachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgewor-
fene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Partei-
vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin-
reichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-
JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs-
recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003,
S. 348).
2.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin auf der Betriebsbeschreibung vom 28. September 2016 betreffend die
ab dem 1. Januar 2015 geltenden Betriebsverhältnisse (act. 106) resp. auf
derjenigen vom 28. Oktober 2016 (unter Einschluss eines weiteren Mitar-
beiters; act. 119 und 120) zu behaften ist.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, nach Art. 18 Abs. 3 Prä-
mientarif sei die Betriebsbeschreibung vom Betrieb zu unterzeichnen, was
vorliegend jedoch nie erfolgt sei. Insofern könne die Beschwerdeführerin
nicht auf der Betriebsbeschreibung behaftet werden. Die Vorinstanz ihrer-
seits setzte sich mit dem Fehlen der Unterschrift nicht näher auseinander.
2.2 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sind nebst den staatlichen
Organen auch die Privaten zum Handeln nach Treu und Glauben aufgeru-
fen (vgl. bspw. BGE 137 V 394 E. 7.1; 136 I 254 E. 5.2; 134 V 145 E. 5.2).
Diese Verfassungsbestimmung wird konkretisiert durch das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; BGE 140 III 491 E. 4.2.4 und 137
V 394 E. 7.1). Als Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs betrifft Art. 2 Abs. 2
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Seite 11
ZGB auch das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium;
BGE 140 III 481 E. 2.3.2 und 137 III 208 E. 2.5).
2.3 Es trifft zwar zu, dass die Betriebsbeschreibungen vom 28. September
2016 (act. 106) resp. 28. Oktober 2016 (act. 119 und 120) von der Be-
schwerdeführerin nicht entsprechend Art. 18 Abs. 3 Prämientarif hand-
schriftlich unterzeichnet worden waren. Da sie im Verwaltungsverfahren im
Anschluss an die Betriebsrevision resp. deren Ergebnis jedoch weder die
veränderten Betriebsverhältnisse resp. die seitens der Vorinstanz vorge-
nommene Gründung des neuen Betriebsteils B als solche noch die ent-
sprechenden Lohnsummen und die Verleihung von weiterem Personal
bzw. dessen prozentuale Auflistung (63 % Verleih Produktionsmitarbeiter
B._______ AG, 37 % Archäologen) bestritten hatte (act. 107 bis 115), stellt
die Berufung im Beschwerdeverfahren auf die fehlende Unterschrift auf der
Betriebsbeschreibung eine Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere
Verhalten dar. Eine solche verstösst nach der vorstehend dargelegten bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeführerin kann
deshalb alleine aus den nicht unterzeichneten Betriebsbeschreibungen
nach dem Dargelegten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreihungsverfü-
gung vom 22. August 2014 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Ver-
bindung mit Art. 41 Prämientarif und Art. 92 Abs. 4 UVG zu Recht wieder-
erwägungsweise aufgehoben und die Einreihung im Prämientarif mit Ver-
fügung vom 28. Oktober 2016 – ersetzt durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid vom 3. März 2017 – rückwirkend per 1. Januar 2015 kor-
rigiert hat.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst geltend machen, die
Vorinstanz berufe sich für die rückwirkende Anpassung der Prämiensätze
auf Art. 92 Abs. 4 UVG und Art. 41 Prämientarif und damit verbunden auf
die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG. Diese Rechtsgrundla-
gen vermöchten eine rückwirkende Anpassung per 1. Januar 2015 jedoch
nicht zu rechtfertigen. Im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung
gezogenen Verfügung vom 22. August 2014 hätten sich die Betriebsver-
hältnisse noch gar nicht geändert. Die Änderung sei erst im März 2015
eingetreten. Am 22. August 2014 sei eine Änderung weder absehbar noch
C-2001/2017
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geplant gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin
lediglich Büropersonal verliehen. Insofern liege der Verfügung vom 22. Au-
gust 2014 kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Von einer anfänglich of-
fensichtlich und zweifellos unrichtigen Verfügung, welche für eine Wieder-
erwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorausgesetzt werde, könne daher
nicht gesprochen werden. Des Weiteren scheitere die Wiedererwägung
auch an der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit. Auf die vorlie-
gende Konstellation könne die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 14
nicht übertragen werden, da kein Dauerrechtsverhältnis im Sinne dieser
Rechtsprechung vorliege. Beim Prämientarif finde jährlich eine Überprü-
fung und Anpassung statt, und es ergehe stets eine neue Verfügung. Für
ein allfälliges Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung
bleibe daher nur noch Platz, wenn diese schon anfänglich in Bezug auf den
Sachverhalt offensichtlich und zweifellos unrichtig gewesen sei. Später ein-
tretenden Veränderungen der Verhältnisse sei beim Erlass der nächsten
Verfügung Rechnung zu tragen.
3.1.2 Die Vorinstanz war der Ansicht, gemäss BGE 127 V 14 stehe die for-
melle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter
dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächli-
chen Änderungen eintreten würden. Genau dies sei vorliegend der Fall ge-
wesen, hätten doch die Betriebsverhältnisse der Beschwerdeführerin nach
Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 22. August 2014 erheblich geän-
dert. Art. 92 Abs. 4 UVG lasse in einem solchen Fall die Änderung der Zu-
teilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs mit Wirkung ex tunc
ausdrücklich zu. Der – der Prämienverfügung vom 22. August 2014 zu-
grunde liegende – Sachverhalt habe nicht mehr den tatsächlichen Verhält-
nissen entsprochen, und die Berichtigung der Verfügung sei von erhebli-
cher Bedeutung gewesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerin sei die Prämienbemessung im Übrigen keine Ermessenssache,
vielmehr gelte diesbezüglich der Prämientarif der Suva. Die Zuteilung zur
Klasse sowie die Prämienfestsetzung für Betriebe, welche im Basissatz
oder nach dem Bonus-Malus-System eingereiht würden, erfolgten vollau-
tomatisch durch die IT-Anwendung der Suva. Die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG seien somit gegeben,
ebenso die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 4 UVG.
3.2 Rückwirkende Änderungen der Zuteilung zu den Klassen und Stufen
des Prämientarifs aufgrund von Änderungen in der Betriebsart oder in den
Betriebsverhältnissen sowie Korrekturen von falschen oder irrtümlichen
Einreihungen werden vorgenommen, wenn die formellen und materiellen
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Seite 13
Voraussetzungen einer Revision oder Wiedererwägung gemäss Art. 53
ATSG erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 Prämientarif). Gemäss Art. 41 Abs. 2 Prä-
mientarif werden Korrekturen von falschen oder irrtümlichen Einreihungen
zuungunsten des Betriebes nur vorgenommen, wenn der Betrieb falsche
Angaben gemacht oder die veränderten Betriebsverhältnisse nicht gemel-
det hat.
3.3
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob betreffend die Einrei-
hungsverfügung vom 22. August 2014 die Wiedererwägungsvoraussetzun-
gen erfüllt waren:
3.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur ei-
ner ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststel-
lung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40
E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti-
ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen,
wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK
1988 S. 555 E. 2b). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen
zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage
ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses be-
standen hat (BGE 140 V 77 E. 3.1, 125 V 383 E. 3).
3.3.2 Es ist unbestritten, dass sich die betrieblichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der Einreihungsverfügung
vom 22. August 2014 noch nicht geändert hatten und sie im damaligen
Zeitpunkt nur Büropersonal verliehen hatte. Die Änderung trat unbestritte-
nermassen erst im März 2015 ein. Erst ab diesem Monat verlieh sie zu-
künftig der B._______ AG Produktionsmitarbeiter und der C.____

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