C-2381/2006 - Abteilung III - Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung - Beitragsrechnung vom 25. November 2004 und Beseiti...
Karar Dilini Çevir:

Abtei lung III
C-2381/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 27. Juli 2007
Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Richter Eduard Achermann,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher, Walchestrasse 17, 8006
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse
15, Postfach 2855, 8022 Zürich,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Simone Emmel, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel,
Vorinstanz,
betreffend
Beitragsrechnung, Verjährung von Beitragsforderungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. Juli 2004 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfol-
gend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den rückwirkenden Zwangsan-
schluss der X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Be-
schwerdeführerin) per 1. Januar 1985 (act. 2). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Am 25. November 2004 stellte die Auffang-
einrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung im Gesamtbetrage von Fr.
303'364.-- zu, welche sich aus rückständigen Beiträgen für die Jahre 1985
bis 2003 von Fr. 197'678.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 101'828.--, Verfü-
gungskosten von Fr. 525.-- sowie ausserordentlichen Kosten von Fr.
3'333.-- zusammensetzte (act. B 2). Nachdem die Rechnung unbezahlt
blieb, liess die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin betreiben, worauf die-
se Rechtsvorschlag erhob.
A.b Mit Verfügung vom 16. September 2005 verpflichtete die Auffangeinrich-
tung die Arbeitgeberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Be-
trages von Fr. 303'364.-- zuzüglich Sollzinsen von Fr. 94.80 gemäss dem
Kontoauszug per 31.12.2004 zuzüglich 6% Zins seit 1.3.2005 sowie Ko-
sten von Fr. 150.-- und erteilte sich in diesem Umfang zuzüglich der Ko-
sten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.-- definitive Rechtsöffnung. Die Ko-
sten für diese Verfügung von Fr. 450.-- wurden der Arbeitgeberin auferlegt
(act. B 3).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 16. September 2005 erhob die Arbeitgeberin
am 17. Oktober 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerde-
kommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(nachfolgend Eidg. Beschwerdekommission BVG) mit den Anträgen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kostenfolgen zu
Lasten derselben. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen die Verjährung eines Teils der geltend gemachten Beiträge gel-
tend. Die Beitragsrechnung sei zudem für sie nicht überprüfbar, da Anga-
ben zum AHV-pflichtigen Lohn, zum Koordinationsabzug sowie zum Pro-
zentsatz des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmerbeitrages fehlten.
Schliesslich sei auch die Verzugszinsberechnung nicht nachvollziehbar
(act. B 4).
B.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2005 beantragte die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass Freizügigkeitslei-
stungen nicht verjährten (act. B 11). Sie reichte sodann die Beitragsord-
nungen seit dem Jahre 1985 (act. 4), die Berechnungen betreffend die
Verzugszinsen (act. 3 und 5) sowie die Versicherungsausweise der beiden
Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1985 (act. 5b
3und 5c) ein.
C.
C.a Mit Replik vom 16. März 2006 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin beantragen, es seien die Jahreslohnabrechnungen der
zuständigen Ausgleichskassen beizuziehen. Sodann sei die Verzugszins-
berechnung aufzuheben und so zu korrigieren, dass keine Zinseszinsen
berechnet würden. Zur Begründung liess sie ausführen, bezüglich des
AHV-pflichtigen Lohnes bestünden beispielsweise für das Jahr 1995 Diffe-
renzen zwischen den der AHV gemeldeten Einkommen und denjenigen,
welche die Beschwerdegegnerin in den Jahresbescheinigungen aufführe.
Für den Bezug von Zinseszinsen fehle sodann eine gesetzliche Grundlage
(act. B 30).
C.b Mit Duplik vom 12. April 2006 reichte die Beschwerdegegnerin Kopien der
von der Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbe-
scheinigungen der Jahre 1985 bis 2005 ein und verwies darauf, dass nebst
den darin aufgeführten Löhnen im Jahre 1995 auf Grund einer Intervention
der Revisionsstelle der Ausgleichskassen eine Nachtragsbuchung erfolgt
sei. Bezüglich Zinseszinsen verwies sie auf Art. 104 Abs. 2 OR (act. B 32
und B 33).
D.
D.a In ihrer Triplik vom 26. Juli 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend,
Art. 104 Abs. 2 OR sei vorliegend nicht anwendbar, sondern Art. 105 OR.
Verzugszinsen von Zinszahlungen seien erst vom Tage der Betreibung
oder der gerichtlichen Klage zu bezahlen (act. B 40).
D.b In ihrer Quadruplik liess die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerde-
gegnerin ausführen, die in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend
Zwangsanschluss habe ein neues Rechtsverhältnis begründet, weshalb
die Verjährung der Beiträge erst mit diesem Anschluss an die Auf-
fangeinrichtung zu laufen begonnen habe. Die Beitragsforderung sei daher
noch nicht verjährt. Bezüglich der Zinseszinsen gelte es zu berücksichti-
gen, dass die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 Abs. 2 lit. a BVV2 am Ende
des Kalenderjahres dem individuellen Altersguthaben der versicherten
Person den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand
am Ende des Vorjahres gutzuschreiben habe. Den Mindestzinssatz lege
der Bundesrat fest. Er betrage seit dem 1. Januar 2005 mindestens 2.5 %.
Im BVG-Bereich bestehe somit eine fortdauernde Zinseszinspflicht. Damit
die Arbeitnehmenden keine finanziellen Einbussen betreffend ihrer künf-
tigen Rente gewärtigen müssten, sei die Beschwerdegegnerin zur Bei-
tragserhebung inklusive jährlicher Verzinsung des Altersguthabens ver-
pflichtet (act. B 47).
E. Den mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 vom Präsidenten der Eidg.
Beschwerdekommission BVG verlangten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'000.-- überwies die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. B 34, B
36).
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungs-
akt der Auffangeinrichtung vom 16. September 2005, welcher eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 VwVG darstellt. Die
Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 16. September 2005
frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Als
Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und c VwVG). Nachdem auch der
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- rechtzeitig überwiesen
worden ist, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 12 Abs. 1 BVG haben Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen
Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber
noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen
werden von der Auffangeinrichtung erbracht. In diesem Fall schuldet der
Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge
samt Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art.
12 Abs. 2 BVG). Art. 12 BVG regelt eine spezielle Situation, die darin be-
steht, dass ein Versicherungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers)
eintritt oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bevor der Arbeitgeber ei-
ner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Pra 2004 Nr. 137 S. 775
E. 5.1 mit Hinweisen).
54.1.2 Wie sich aus den Akten ergibt, war bei einem der beiden Arbeitnehmer der
Beschwerdeführerin der Versicherungsfall der Invalidität im Jahre 2000
(Prämienbefreiung seit 17. August 1999) bzw. der Versicherungsfall des
Alters im Jahre 2002 eingetreten (vgl. act. 2 und 5b). Im Zeitpunkt des
Zwangsanschlusses am 16. Juli 2004 bestand damit bereits eine gesetzli-
che Leistungspflicht de

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