Abtei lung II I
C-2823/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2823/2006
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1938 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Natio-
nalität übte gemäss Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 17.
Oktober 2003 (act. 43), vom Beschwerdeführer unterzeichnet ohne
Datum, von 1994 bis 2000 eine Tätigkeit als Projektleiter in einer Bio-
farm in Kenia aus. Am 2. Dezember 1998 erlitt er in der Schweiz einen
Autounfall mit den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas und einer
Commotio cerebri. Vom 2. Dezember 1998 bis 15. Dezember 1998 war
er im Universitätsspital Y._______, Klinik für Unfallchirurgie, hospitali-
siert. Gemäss Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. E._______
vom 15. Dezember 1998 war der Beschwerdeführer vom 2. Dezember
1998 bis 31. Dezember 1998 zu 100% arbeitsunfähig. Am 4. Januar
1999 wurde er ins Schweizerische Paraplegikerzentrum V._______
überwiesen, wo am 20. Januar 1999 durch Dr. med. B._______ opera-
tiv die Dekompression der Nervenwurzel L5 und der Bandscheibe L4/5
rechts vorgenommen wurde (vgl. zum Ganzen die Akten zum Unfall
vom 2. Dezember 1998, act. 77).
B.
Am 9. Oktober 2000 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Autoun-
fall in der Schweiz und war gemäss Bericht der orthopädischen Uni-
versitätsklinik V._______ vom 9. Januar 2001 (act. 79) vom 10. Okto-
ber 2000 bis 1. November 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Die Autoren
des zu Handen der "X._______ Versicherungen" verfassten Berichts,
Dres. med. B._______ und I._______, nannten folgende Diagnosen:
• Spinalkanalstenose L3/4
• Fazettengelenksdegeneration
• Mediolaterale Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelreizung L4/5
• St. n. HWS-Distorsionstrauma Dez. 98
• St. n. Dekompression L5 und der Bandscheibe L4/5 rechts bei radi-
kulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts bei grosser luxierter
Diskushernie L4/5 rechts
• St. n. Dekompression L4/5 beidseits mit Rezessotomie und Dekom-
pression der Nervenwurzel L5 beidseits bei Rezidiv-Diskushernie
Als Nebendiagnosen wurden genannt:
• Diabetes mellitus seit 1992
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• Arterielle Hypertonie
• St. n. AC-Bypass 1992
Gemäss Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 17. Oktober
2003 (act. 43), vom Beschwerdeführer unterzeichnet ohne Datum, war
dieser ab Januar 2001 nur noch im administrativen Bereich und in der
Sämerei der Biofarm tätig.
C.
Am 30. November 2001 gab die "X._______ Versicherungen" bei der
Z._______ Klinik ein medizinisches Gutachten betreffend den Unfall
vom 9. Oktober 2000 in Auftrag. Das Gutachten wurde am 12. Dezem-
ber 2002 von den Dres. med. D._______, Leitender Arzt Schmerzzen-
trum, R._______, Chefarzt Neurologie, G._______, Leitender Arzt Or-
thopädie und C._______, Chefarzt Orthopädie erstattet (vgl. act. 82).
D.
Mit formlosem Schreiben vom 12. März 2002 (act. 2), gleichentags per
Fax übermittelt, und Gesuch vom 26. März 2003 (act. 5), eingegangen
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
am 28. Mai 2003, beantragte der Beschwerdeführer Hilfsmittel sowie
eine Invalidenrente.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 (act. 11) teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
die Übernahme von Hilfsmitteln und anderen Eingliederungsmassnah-
men seien nicht erfüllt, da er seit seiner Ausreise aus der Schweiz im
Jahr 1997 nicht mehr der obligatorischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung unterstellt sei und auch kein Beitritt zur freiwilligen Versi-
cherung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend
auf die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung in Bezug auf
sein Gesuch um Hilfsmittel.
F.
Der behandelnde Arzt Dr. A._______ (Kenia) bescheinigte dem Be-
schwerdeführer im Fragebogen an den Arzt vom 8. Dezember 2003
(act. 42), unterzeichnet am 24. Juli 2004, eine Arbeitsunfähigkeit von
100% seit Oktober 2000 bis Juli 2004. Als Diagnosen nannte er:
"1. Type II Diabettes Mellitus
2. Hypertension
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3. Ischemic heart Desease
4. Right Lower Limb Paresis Secondary to Lumbo Sacral Spine Injury
in an accident of the year 2000"
Der Gesundheitszustand verschlechtere sich; infolge der Lähmung des
rechten Unterschenkels sei der Beschwerdeführer nicht beweglich ge-
nug. Er benutze bei Bedarf einen Rollstuhl und benötige tägliche Hilfe.
G.
Der IV-Stellenarzt Dr. M._______ erachtete in seinem Bericht vom 6.
Oktober 2004 (act. 46) den Diabetes, den Bluthochdruck und die Herz-
beschwerden des Beschwerdeführers als nicht invalidisierend. Die Rü-
ckenbeschwerden, Folgen eines Unfalls, hätten zu Problemen in den
unteren Gliedmassen und zu einer Lähmung in der Lendengegend ge-
führt; diese Bewegungsschwierigkeiten seien jedoch nicht unvereinbar
mit einer beruflichen Aktivität. Die Arbeitsunfähigkeit von einigen Mo-
naten sei ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen.
Gestützt auf diese Stellungnahme wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (act. 47) ab. Aus den
Akten ergebe sich, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit
noch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent während
eines Jahres vorliege. Der Rentenanspruch sei daher zu verneinen.
H.
Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 (act. 47) erhob der Be-
schwerdeführer am 2. März 2005 Einsprache (act. 62) und beantragte
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2000.
I.
Der im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Vorinstanz konsul-
tierte IV-Stellenarzt Dr. med. H._______ schätzte in seinem Bericht
vom 11. Februar 2006 (act. 87) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer-
deführers seit dem Unfallereignis am 9. Oktober 2000 aufgrund der
Akten auf 70% in schweren körperlichen Tätigkeiten und auf 50% in
der bisherigen Tätigkeit als Projektleiter. Ab Januar 2001 habe der Be-
schwerdeführer auf leichtere Tätigkeiten ausweichen müssen; ab die-
sem Zeitpunkt bestehe volle Arbeitsfähigkeit in körperlich unbelasten-
den Tätigkeiten.
Im Einkommensvergleich vom 5. April 2006 (act. 89) errechnete die
Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 50% ab 9. Oktober 2000 und von
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36% ab 1. Januar 2001. Sie gewährte dabei einen leidensbedingten
Abzug von 25%.
Gestützt auf dieses Ergebnis wies die Vorinstanz die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 (act. 90) ab.
J.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 (act. 90) erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2006, der Schweizeri-
schen Post übermittelt am 11. Juli 2006, Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Eingang
der Beschwerde am 12. Juli 2006). Er stellte den Antrag auf Zuspre-
chung einer ganzen Invalidenrente ab dem Zeitpunkt des Unfalls (Ok-
tober 2000) bis zum Eintritt ins Pensionsalter (März 2003). Der Be-
schwerdeführer begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, der
beurteilende Arzt sei zum Schluss gekommen, ab dem 9. Oktober
2000 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bestanden. Zudem basiere
der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 auf der falschen Annahme,
er habe ab Januar 2001 eine Tätigkeit als Projektleiter in Kenia aufge-
nommen und ein reduziertes Einkommen erzielt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2006 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Die Beurteilung durch den ärztlichen
Dienst beruhe auf einer ausführlichen medizinischen Dokumentation,
von der abzuweichen keine Veranlassung bestehe. Demnach bewirk-
ten die vorbestehenden, durch den Unfall vom 9. Oktober 2000 ver-
stärkten Wirbelsäulebeschwerden eine 50%ige Einschränkung in der
Tätigkeit als Projektleiter; leichtere, körperlich nicht belastende Tätig-
keiten seien ab Januar 2001 gänzlich ausübbar.
L.
Mit Replik vom 27. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2000
fest. Die in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Dokumente
seien nicht benannt worden, so dass er dazu keine Stellung nehmen
könne. Seit dem Unfall bestehe ein lateral nystagmus, und durch die
Einnahme von Schmerzmitteln hätten zusätzliche Komplikationen im
Gastro-entero-Bereich behandelt werden müssen. Zum Beweis reichte
der Beschwerdeführer ein nicht unterzeichnetes "Discharge Summary"
vom 12. August 2003 von Dr. S._______ vom P._______ Hospital in
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Kenia ein. Ferner machte er geltend, der Einkommensvergleich sei un-
zutreffend, denn er habe zwischen 1996 und 1999 eine Tagespauscha-
le von USD 850 erhalten. Zusätzlich habe er aus dem Export von Ma-
cadamia-Nüssen an den Schweizer Bäckermeisterverband PISTOR
von 1998 bis 2001 ca. CHF 234'000 gelöst.
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 13. Dezember 2006 wei-
terhin die Abweisung der Beschwerde. Sie stützte ihren Antrag auf die
Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom 8. Dezember 2006 (act.
95), in der dieser seine Einschätzung vom 11. Februar 2006 (vgl. act.
87) bestätigte.
N.
Mit Triplik vom 5. Juni 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest. Die auf Akten basierenden Einschätzungen von Dr.
med. H._______ divergierten in der Frage der Kausalität zwischen sei-
nen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. Oktober 2000 von
den persönlichen Untersuchungen seiner Ärzte. Zum Beweis legte der
Beschwerdeführer ein weiteres "Discharge Summary" vom 12. August
2003 von Dr. S._______ vor. Er beantragte, die Stellungnahme von Dr.
med. H._______ sei abzuweisen. Im Zweifelsfall sei vom Chefarzt des
W._______ Hospitals in Kisumu zu bestätigen, dass als Folge der ein-
seitigen Belastung des linken Beins eine chronische Entzündung in
den linken Fussgelenken habe behandelt werden müssen. Zudem rüg-
te er, die Kalkulation, wonach aus einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
ein Einkommensverlust von 35.67% resultiere, sei nicht nachvollzieh-
bar.
O.
Mit Blick auf die in der Replik vom 27. Oktober 2006 vorgebrachte
Rüge, die in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. September
2006 erwähnten Dokumente seien nicht benannt worden, wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2008 je ein Doppel des
Berichts von Dr. M._______ vom 6. Oktober 2004 (act. 46) und von Dr.
med. H._______ vom 11. Februar 2006 (act. 87) zugestellt und Gele-
genheit geboten, dazu bis zum 2. Mai 2008 Stellung zu nehmen.
P.
Mit Eingabe vom 12. April 2008 reichte der Beschwerdeführer wieder-
um eine Kopie des Fragebogens an den Arzt vom 8. Dezember 2003
(act. 42), unterzeichnet am 24. Juli 2004 von Dr. A._______ (vgl. Bst. F
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vorstehend), eine Karte der Region um den Mount Kenya, einen Zei-
tungsartikel betreffend seine Tätigkeit in der Biofarm, erschienen am
20. Dezember 2001 im "Winterthurer Stadtanzeiger", einen in "zhwinfo
11-02" (Februarnummer 2002 des fachhochschulinternen Magazins
der Zürcher Hochschule Winterthur) erschienenen Artikel zum selben
Thema sowie die Seiten 1-2 eines mit "World TB Day Events March
24, 2002" betitelten, 17 Seiten umfassenden Dokuments ohne Quel-
lenangabe ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, Dr. med.
H._______ habe in Unkenntnis der Situation vor Ort wesentliche Fak-
ten nicht berücksichtigen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
ein amtsärztliches Zeugnis wie der beigelegte Bericht von Dr.
A._______, welcher ihm eine 100%ige Invalidität, den Rollstuhl und
eine Haushalthilfe bestätigt habe, von einem Schweizer Arzt zum
Nachteil des Versicherten uminterpretiert werden könne.
Q.
Die Vorinstanz liess sich zur Triplik vom 5. Juni 2007 und zur Eingabe
vom 12. April 2008 des Beschwerdeführers nicht mehr vernehmen.
R.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
S.
Gegen die mit Verfügungen vom 5. Juli 2007 und vom 18. März 2008
bekannt gegebene Zusammensetzung des Spruchkörpers sind keine
Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer durch
die Schweizer Botschaft in Kenia übermittelt. Das Datum der Zustel-
lung ist jedoch unbekannt. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz
mit e-Mail vom 6. Juli 2006 (act. 91) mit, das Einschreiben sei von der
Botschaft am 30. Mai 2006 aufgegeben worden. Er sei am 8. Juni 2006
bewusstlos in die Intensivstation des W._______ Hospitals eingeliefert
worden; die linke Herzkammer sei während 24 Stunden blockiert ge-
wesen. Am 5. Juli 2006 habe er als Infarktpatient vom Entscheid der
Vorinstanz Kenntnis genommen und bitte um Verlängerung der Be-
schwerdefrist. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit e-Mail
vom 7. Juli 2006 (act. 92) mit, die Frist könne nicht erstreckt werden.
Vorliegend lässt sich der Zeitpunkt der Eröffnung des Einspracheent-
scheids vom 15. Mai 2006 (act. 90) nicht mehr feststellen. Da der Zu-
stellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364
mit Hinweisen) und diese keinen früheren Eröffnungszeitpunkt als den
5. Juli 2006 nachweisen kann, ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
auszugehen (BGE 103 V 63 E. 2a, Urteil I 218/04 vom 31. August
2004 E. 5.1). Der Fristenlauf hat daher am 6. Juli 2006 begonnen (Art