B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
04.12.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_841/2017)
Abteilung III
C-3162/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verzicht auf Alters-
rente, Einspracheentscheid vom 27. April 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der 1938 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ wohnt in
Deutschland (SAK-act. 29), verfügt aber auch in der Schweiz über eine
Wohnadresse und eine Niederlassungsbewilligung C (SAK-act. 31). Er be-
zieht auf der Grundlage einer Beitragszeit von 14 Monaten, einem mass-
gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 16‘458.– und der
Rentenskala 1 seit dem 1. Mai 2003 eine ordentliche Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der
Höhe von monatlich Fr. 26.– (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] vom 24. Juni 2003; SAK-act. 7).
Der deutsche Versicherungsträger richtet ihm ebenfalls seit dem 1. Mai
2003 eine Altersrente in der Höhe von monatlich EUR 1‘061.10 (Stand per
1. Juli 2016: EUR 1‘252.66 brutto) aus (SAK-act. 3).
B.
B.a Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 teilte A._______ (nachfolgend:
Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) der SAK unter Bezugnahme auf die
Verfügung vom 24. Juni 2003 mit, dass er bis auf Weiteres auf die ihm zu-
stehende Zahlung in der Höhe von monatlich Fr. 26.– verzichte. Er bat die
SAK um Bestätigung, dass sie diese nicht mehr leisten werde (SAK-
act. 19). Die SAK wies das Verzichtsgesuch mit Verfügung vom 18. Okto-
ber 2016 ab, weil der Verzicht auf die Altersrente die Interessen von ande-
ren Personen, Versicherungen oder Fürsorgestellen, an die der Gesuch-
steller angeschlossen sei, beeinträchtigen würde (SAK-act. 21).
B.b Nachdem der Gesuchsteller gegen diese Verfügung am 2. November
2016 Einsprache erhoben hatte (SAK-act. 22), ersuchte die SAK mit
Schreiben vom 6. Februar 2017 die deutsche Rentenversicherung um Prü-
fung und Mitteilung, ob der Verzicht des Gesuchstellers auf seine schwei-
zerische Altersrente schutzwürdige Interesse von anderen Personen, von
Versicherungen oder Fürsorgestellen in Deutschland beeinträchtige, oder
beeinträchtigen könnte (SAK-act. 25). Gleichentags forderte die SAK den
Gesuchsteller auf, den Grund für den Verzichtsantrag anzugeben (SAK-
act. 26). Am 17. Februar 2017 teilte dieser mit, dass er Wohnsitz in
Deutschland und in der Schweiz habe. Ihm sei im Jahr 2016 mitgeteilt wor-
den, dass die geringe schweizerische Rente eine Krankenversicherungs-
pflicht in der Schweiz auslöse. Er verfüge aber in Deutschland über eine
Krankenversicherung, die auch in der Schweiz anfallende Krankheitskos-
ten zahle. Durch den Verzicht auf die schweizerische Rente wolle er die
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Voraussetzungen dafür schaffen, nur eine Krankenversicherung in
Deutschland zu benötigen und eine unzulässige Doppelversicherung zu
vermeiden (SAK-act. 28).
B.c Mit Entscheid vom 27. April 2017 wies die SAK die Einsprache ab. Zur
Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass das Ziel des Gesuchstel-
lers, sich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu entziehen, in-
dem er auf seine schweizerische Altersrente verzichte, einer Umgehung
der gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung gleichkomme
und auch die schutzwürdigen Interessen der schweizerischen Krankenver-
sicherung verletze (SAK-act. 30).
B.d Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der SAK am 1. Mai 2017) teilte
die deutsche Rentenversicherung auf die Anfrage vom 6. Februar 2017 hin
mit, dass der Verzicht auf die schweizerische Altersrente keine Auswirkun-
gen auf die Zahlung der deutschen Altersrente habe. Der Gesuchsteller
habe seinen Wohnsitz in Deutschland und es würden Beiträge zur deut-
schen Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente einbehalten. Auf
die Krankenversicherung habe der Verzicht somit auch keine Auswirkung
(SAK-act. 32).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2017 erhob der Gesuch-
steller mit einer von der SAK am 29. Mai 2017 überwiesenen Eingabe vom
18. Mai 2017 (Poststempel: 20. Mai 2017) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Ein-
spracheentscheid aufzuheben und das Verzichtsgesuch gutzuheissen sei
(BVGer-act. 1).
D.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
E.
Mit Replik vom 10. August 2017 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-
act. 6).
F.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2017 auf eine Dup-
lik (BVGer-act. 8).
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G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2017 wurde der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (BVGer-act. 9).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 27. April 2017, mit dem die Vorinstanz in Bestä-
tigung ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2016 das Gesuch des Beschwer-
deführers um Verzicht auf seine schweizerischen Altersrente abgewiesen
hat. Prozessthema ist damit die Zulässigkeit eines Leistungsverzichts im
Sinn von Art. 23 Abs. 1 ATSG.
3.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb auf den
vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt mit Bezug zur EU das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig-
keit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, namentlich die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO
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883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung ge-
langen. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im
Sinne der Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 An-
hang II FZA; vgl. BGE 141 V 246 E. 2.1). Soweit weder das FZA und die
gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte – wie
bezüglich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik – keine abwei-
chenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemein-
schafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung auf die innerstaatliche
Rechtsordnung abzustellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG] H 234/04 vom 27. April 2005 E. 2.1).
4.
4.1 Gemäss dem im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbaren
Art. 23 Abs. 1 ATSG (vgl. Urteil des EVG H 234/04 vom 27. April 2005
E. 2.2 und 6.2.1) kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen
verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wi-
derrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Verzicht und
Widerruf sind gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG nichtig, wenn die schutzwürdi-
gen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsor-
gestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit die Umgehung gesetzli-
cher Vorschriften bezweckt wird. Nach Art. 23 Abs. 3 ATSG hat der Versi-
cherer der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestä-
tigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Ver-
zichts und des Widerrufs festzuhalten.
4.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Verzicht auf Leistungen der AHV und
IV im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ATSG nicht regelmässig, sondern nur in Aus-
nahmefällen zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungs-
berechtigten Person vorliegt und keine Interessen anderer Beteiligter
dadurch beeinträchtigt werden (Urteil des EVG H 234/04 vom 27. April
2005 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 1; Urteil des BGer 9C_576/2010
vom 26. April 2011 E. 4.3.2). Die Umgehung von gesetzlichen Vorschriften
verd