C-4309/2016 - Abteilung III - Rentenanspruch - Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Juni 20...
Karar Dilini Çevir:
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Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.



Parteien
Pensionskasse A._______,
vertreten durch lic. iur. Andrea Trüssel,
Beschwerdeführerin,



gegen


B._______,
vertreten durch Dr. iur. Daniel Riner,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.



Gegenstand
IV, Invalidenrente;
Verfügungen der IVSTA vom 8. Juni 2016.




B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l


Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 17.09.2019 (9C_173/2019)







Abteilung III
C-4309/2016

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Sachverhalt:
A.
B._______, geboren am (…) 1969, deutscher Staatsangehöriger (nachfol-
gend: Beschwerdegegner), wohnhaft in DE-(…), arbeitete von 2004 bis
2014 als Grenzgänger in der Schweiz, zunächst bei der C._______, ab
dem 1. September 2007 bis zum 24. Januar 2014 bei der D._______ in
(…) und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle E._______
[doc.] 2 S. 4, doc. 10 S. 2 f., doc. 62 S. 9). Ab dem 1. März 2015 arbeitete
er in einem 50-Prozent Pensum als Ausbildungsberater beim F._______;
zudem führte er zirka einmal pro Woche eine kinesiologische Beratung/Be-
handlung durch (doc. 50 S. 7).
B.
Ab dem 27. Januar 2014 befand sich der Beschwerdegegner bei seinem
Hausarzt Dr. G._______ (Allgemeinmediziner) wegen Depression, Pani-
kattacken, Erschöpfungssyndrom und Burn-Out in Behandlung (vgl. Bestä-
tigung vom 7. April 2014 [doc. 6 S. 9-12]). Vom 18. März 2014 bis zum 19.
November 2014 befand er sich in teilstationärer Behandlung im H._______
Zentrum, in (…), Deutschland (behandelnder Arzt: Dr. I._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie [Zwischenbericht vom 24. Juni 2014,
doc. 6 S. 4-8; Entlassungsbericht vom 24. Dezember 2014, doc. 32]).
C.
Am 10. Juli 2014 meldete er sich bei der IV-Stelle E._______ zur berufli-
chen Integration/Rente an (doc. 2). Zur Begründung führte er an, unter ei-
ner Depression und Panikattacken zu leiden (doc. 2 S. 5). Nach ärztlichen
Abklärungen (Bericht Dr. G._______ vom 24. Oktober 2014 [doc. 23], Be-
richt Dr. I._______ [Psychiater] vom 17. September 2014 [doc. 21], welche
beide eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bestätigten) teilte die IV-
Stelle E._______ dem Beschwerdegegner mit, dass gemäss den Abklä-
rungen aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungs-
massnahmen möglich seien und dass der Anspruch auf eine Rente geprüft
werde (doc. 27).
D.
Nach Eingang des Entlassungsberichts des H._______ Zentrums vom 24.
Dezember 2014 (doc. 32 S. 2-10, doc. 34), welcher von 4 Ärzten, nicht aber
vom behandelnden Arzt, Dr. I._______, unterzeichnet wurde, nach Ein-
gang des Berichts von Dr. G._______ vom 28. Juli 2015 (doc. 40 S. 2-5),
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nach einer ersten Stellungnahme des RAD-Arzt Dr. J._______ (Allgemein-
mediziner) vom 2. November 2015 (doc. 42), nach der Erstellung eines
Gutachtens durch Dr. K._______ (Psychiater) vom 4. April 2016 (doc. 50)
und einer zweiten Stellungnahme des RAD-Arztes vom 8. April 2016 (doc.
53) hielt die IV-Stelle E._______ in ihrem Vorbescheid vom 15. April 2016
(doc. 55) einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab dem 5. Januar 2015
bis 28. Februar 2015 fest und ab dem 1. März 2015 von 53%, was einen
Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai
2015 und auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2015 ergab.
E.
Nach Eingang eines weiteren Arztberichts von Dr. L._______ vom 15. April
2016 (doc. 60) hielt der RAD-Arzt an seinen bisherigen Stellungnahmen
fest (doc. 59 S. 2). In der Folge sprach die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdegegner mit Verfügungen
vom 8. Juni 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai
2015 eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 eine halbe Rente (IV-Grad 53%)
zu, inkl. zweier ordentlicher Kinderrenten (doc. 62, B-act. 1 Beilage 3).
F.
In der Beschwerde vom 11. Juli 2016 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) bean-
tragte die Pensionskasse A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2016. Es sei festzuhalten, dass
der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter
sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin (recte: Vorinstanz) zu-
rückzuweisen.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, hier
liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, sondern hauptsäch-
lich eine leichte depressive Episode (B-act. 1 Ziff. 23). Es sei angesichts
der objektiven Feststellungen nicht nachvollziehbar, wieso Dr. K._______
eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradi-
gen depressiven Episode diagnostiziert habe (Ziff. 18, 21). Bei der Ab-
schlusstestung des H._______-Zentrums sei die Depressivität deutlich
kleiner gewesen (Beck Depression Inventar: bei Eintritt: 27, bei Austritt 4),
was auf eine Therapierbarkeit schliessen lasse (Ziff. 24). Selbst eine mit-
telgradige Episode würde nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als
andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheits-
schadens betrachtet (Ziff. 22). Die grossen Zeitintervalle zwischen den the-
rapeutischen Gesprächen sowie die tiefdosierte Medikation liessen darauf
schliessen, dass es dem Beschwerdegegner entweder besser gehe oder
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dass die medikamentösen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien
(Ziff. 25-27). Vorliegend lägen psychosoziale und soziokulturelle Faktoren
derart im Vordergrund, dass die lediglich leichte oder allenfalls mittelgra-
dige depressive Episode nicht als invalidisierender psychischer Gesund-
heitsschaden betrachtet werden könne (doc. 28-32). Auch die von Dr.
K._______ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% sei nicht möglich bzw.
nicht nachvollziehbar (Ziff. 33 f.). Der Beschwerdeführer arbeite heute zu
50% und führe zudem noch kinesiologische Behandlungen durch.
G.
Am 2. August 2016 traf der mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 ein-
verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- beim Bundesverwaltungsgericht
ein (B-act. 2, 4).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2016 (B-act. 8) verwies die
Vorinstanz auf das Schreiben der IV-Stelle E._______ vom 19. September
2016 sowie auf deren beigelegtes komplettes IV-Dossier.
In ihrem Schreiben beantragte die IV-Stelle E._______ die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung stützte sie sich hauptsächlich auf das Gut-
achten von Dr. K._______ vom 4. April 2016. Dr. K._______ sei ein erfah-
rener Sachverständiger. Nach ihm liege eine inzwischen autonomisierte
psychische Fehlentwicklung vor und es sei nicht nur von Auswirkungen
psychosozialer Faktoren auszugehen. Er stelle auch fest, dass die Be-
handlung im H._______-Zentrum leitliniengerecht sei. Sein Gutachten sei
schlüssig und die darin diagnostizierte mittelgradige depressive Episode
könne als andauernder Gesundheitsschaden im Sinne des IVG angesehen
werden. Der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt (Ziff. 7).
I.
In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte der Be-
schwerdegegner ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung führte er aus, das Gutachten von Dr. K._______ sei voll
beweiskräftig. Der RAD-Arzt Dr. J._______ habe sich auf dessen Gutach-
ten abgestützt und habe ausgeführt, dass die gutachterlich festgestellte Ar-
beitsfähigkeit auch nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich
nachvollziehbar sei. Vorliegend lägen keine fachmedizinischen gegensätz-
lichen Meinungsäusserungen vor, sondern lediglich juristische Einwände
gegen das Gutachten von Dr. K._______, welche zudem unberechtigt
seien.
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Er habe mit der gegenwärtigen 50%-Stelle seine Belastungsgrenze er-
reicht und führe momentan klar weniger als eine kinesiologische Behand-
lung pro Woche durch. Auf die von mindestens fünf Ärzten verfassten Be-
richte sei abzustellen.
J.
In ihrer Replik vom 24. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren und an ihren Ausführungen fest und nahm zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort des Be-
schwerdegegners Stellung (B-act. 15).
K.
In ihrer Duplik vom 22. Februar 2017 hielt die Vorinstanz am gestellten
Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest und stützte sich da-
bei auf die Stellungnahme der IV-Stelle E._______ vom 17. Februar 2017
(B-act. 18, Beilage). Diese hielt an ihren Rechtsbegehren fest und nahm
zudem zu den wesentlichen Punkten in der Replik Stellung.
L.
In seiner Duplik vom 14. März 2017 hielt der Beschwerdegegner ebenfalls
am Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde fest und nahm haupt-
sächlich zu den Ausführungen in der Replik Stellung (B-act. 20).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht je ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 22. Februar 2017
inkl. Beilage sowie der Duplik des Beschwerdegegners vom 14. März 2017
den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zu und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 21).
N. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund der drohenden reformatio
in peius vorgängig das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zum Be-
schwerderückzug (B-act. 26).
O. Mit Stellungnahme vom 31. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sie an den mit der Beschwerde vom 11. Juli 2016 und der Replik
vom 27. Januar 2017 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte.
Insbesondere machte sie geltend, dass auf eine weitestgehende Remis-
sion der gesamten Symptomatik zu schliessen sei. Es stünden die psycho-
sozialen Faktoren im Vordergrund und ein strukturiertes Beweisverfahren
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erübrige sich. Ausserdem machte sie geltend, selbst wenn ein strukturier-
tes Beweisverfahren durchgeführt werde, führe dies ebenso zum Ergebnis,
dass eine Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden könne (B-act.
29).
P.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.3 Angefochten sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Juni 2016
(doc. 62, B-act. 1 Beilage), in welcher dem Beschwerdegegner vom 1. Ja-
nuar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine ganze und ab dem 1. Juni 2015 eine
halbe Rente (IV-Grad 53%), inkl. zweier ordentlichen Kinderrenten, zuge-
sprochen wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdegegners 50% betrage. Nicht explizit bestritten werden
die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 5. Januar bis 28.
Februar 2015 sowie die Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres.
Gleichzeitig wird von der Beschwerdeführerin aber ausgeschlossen, dass
überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, weshalb vorliegend
die Rentenzusprache ab 1. Januar 2015 zu überprüfen ist.
1.4 Als zu Leistungen verpflichtete Vorsorgeeinrichtung des Beschwerde-
gegners und als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist die Be-
schwerdeführerin gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG zur Beschwerde legitimiert
(vgl. dazu BGE 132 V 1 E. 3.3.1; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Rz. 48 f. zu Art. 49). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
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nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.- rechtzeitig geleistet
worden ist – einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art.
8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge-
stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei-
chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da-
gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten
der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl.
Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach
bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG ab-
zustellen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs jeweils relevant wa-
ren und in Kraft standen. Vorliegend steht eine Arbeitsunfähigkeit ab dem
24. Januar 2014 und die Rentengewährung ab dem 1. Januar 2015 im
Streit, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in der Fassung der 6. IV-
Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
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SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413
f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der
(zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450,
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 153 und 457 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art.
36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
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kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
Seite 10
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdegegner – in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner mit einer Beitragsdauer von
zehn Jahren und vier Monaten (vgl. doc. 62 S. 16) die Mindestbeitrags-
dauer erfüllt. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwer-
degegner zurecht eine ganze Rente vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2015
und anschliessend eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2015 zugesprochen
hat (vgl. E. 1.3). Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung des Be-
schwerdegegners rügt hauptsächlich, die psychischen Einschränkungen
führten entgegen den Ausführungen der Gutachter nicht zu einem renten-
begründenden Invaliditätsgrad.
4.1 Es liegen folgende medizinische Unterlagen vor:
– Der Hausarzt Dr. G._______ diagnostizierte am 7. April 2014 eine De-
pression, Panikattacken und ein Erschöpfungssyndrom. Der Versi-
cherte sei ab dem 14. Februar 2014 zu 100% arbeitsunfähig (doc. 6 S.
9-11).
– Im Zwischenbericht vom 24. Juni 2014 bestätigte Dr. I._______, behan-
delnder Psychiater, H._______ Zentrum, zuhanden des Krankentag-
geldversicherers eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung
(F40.01) sowie eine Lumboischialgie (M54.4). Der Versicherte sei zu
100% arbeitsunfähig. Durch die Therapie hätten Fortschritte erzielt
werden können. Der Versicherte befinde sich seit dem 18. März 2014
in teilstationärer Behandlung, sei aber noch nicht entlassungsfähig und
damit noch nicht arbeitsfähig (doc. 6 S. 2-8).
– In seinem Bericht vom 17. September 2014 (doc. 21) bestätigte Dr.
I._______ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Epi-
sode, eine Agoraphobie mit Panikstörung, Lumboischialgie, Kreuz-
schmerz und eine orthostatische Hypotonie. Der Versicherte sei bis auf
weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Im Hinblick auf eine volle Wiederher-
Seite 11
stellung der Arbeitsfähigkeit empfahl er eine stufenweise Wiederein-
gliederung in das Erwerbsleben ab dem 13. Oktober 2014 (Datum der
Wiederaufnahme der tagesklinischen Behandlung nach kurzer Thera-
piepause zur Regeneration) zu drei halben Tagen pro Woche, ab 5.
Januar 2015 zu fünf halben Tagen pro Woche und ab 2. März 2015 zu
vier Tagen pro Woche, dann entsprechend dem bisherigen Arbeitspen-
sum (doc. 21 S. 5).
– Dr. G._______ bestätigte am 24. Oktober 2014 (doc. 23) die Diagnosen
Depression, Panikattacken und ein Erschöpfungssyndrom, reaktiv,
psycho-vegetativ. Es liege eine verminderte Leistungsfähigkeit vor. Die
Prognose sei gut, falls die notwendigen Reha-Massnahmen durchge-
führt würden. Von Oktober 2013 bis Februar 2014 sei der Versicherte
zu 100% arbeitsunfähig gewesen, zurzeit bestehe eine verminderte Ar-
beitsfähigkeit.
– Im Entlassungsbericht des H._______ Zentrums vom 24. Dezember
2014 zuhanden der IV-Stelle E._______ (doc. 32 S. 2-10, doc. 34)
wurde anhand der teilstationären Behandlung des Versicherten vom
18. März bis 19. November 2014 eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine Agoraphobie mit
Panikstörung (F40.01), Kreuzschmerz (M54.5), eine orthostatische Hy-
potonie (I95.1) sowie eine Lumboischialgie (M54.4) diagnostiziert. Als
Medikation sei dem Beschwerdegegner bei seiner Entlassung Valdo-
xan sowie Trazodon verschrieben worden (S.2). Im Alltag sei mittler-
weile von einer ausreichenden Stabilität auszugehen. Im Zusammen-
hang mit der beruflichen Wiedereingliederung sei hingegen mit einer
erneuten Zunahme der Symptomatik zu rechnen (S. 10).
– Dr. G._______ ermittelte in seinem Bericht vom 28. Juli 2015 zuhanden
der IV-Stelle E._______ (doc. 40) unter Bezugnahme auf die im
H._______ Zentrum gestellten Diagnosen eine aktuelle Arbeitsfähigkeit
von 50% seit dem 1. Februar 2015. Die 50%-Grenze sollte vorerst bei-
behalten werden.
– Der RAD-Arzt Dr. J._______ schloss sich in seiner Stellungnahme vom
2. November 2015 (doc. 42) dem Bericht des H._______ Zentrums
vom 17. September 2014 an, wonach eine stufenweise Eingliederung
erfolgen soll. Demnach sei der Beschwerdeführer vom 17. Januar 2014
bis zum 12. Oktober 2014 zu 100% arbeitsunfähig, vom 13. Oktober
2014 bis zum 4. Januar 2015 zu 70%, vom 5. Januar 2015 bis zum 1.
März 2015 zu 50% und ab dem 2. März 2015 zu 0%.
Seite 12
– Am 4. April 2016 erstellte Dr. K._______ (Spezialarzt FMH für Psychi-
atrie und Psychotherapie) im Auftrag der Vorinstanz ein psychiatrisches
Gutachten (doc. 50).
Nach erfolgter Untersuchung hielt er als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär-
tig mittelgradige Episode (F33.1), bei zugrunde liegender depressiver
Neurose (F34.1) mit ausgeprägter Neurasthenie (F48.0) sowie eine Pa-
nikstörung (F41.0) fest (S. 14). Zusammenfassend könne aus psychi-
atrischer Sicht spätestens ab dem 1. März 2015, dem Antritt der neuen
Stelle, eine qualitative Funktionseinbusse von 50% attestiert werden,
auch in Verweistätigkeiten. Vom 24. Januar 2014 bis zum Austritt aus
dem H._______ Zentrum am 19. November 2014 könne von einer 100-
prozentigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (S. 21).
– Der RAD-Arzt Dr. J._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April
2016 (doc. 53) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), bei zugrunde liegender depressiver
Neurose (F34.1) mit ausgeprägter Neurasthenie (F48.0) sowie eine Pa-
nikstörung (F41.0) fest. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
K._______ könne abgestützt werden. Das Gutachten sei umfassend,
stütze sich auf die Vorakten, berücksichtige die Beschwerden des Ver-
sicherten und vermittle ein einheitliches Bild. Die Beurteilung und be-
gründeten Schlüsse seien nachvollziehbar. Die Prüfung der Standar-
dindikatoren sei vorgenommen und die indizierten Therapien seien
durchgeführt worden, Hinweise für Aggravation oder Simulation hätten
sich nicht ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners in
der angestammten Tätigkeit betrage ab dem 27. Januar 2014 bis zum
28. Februar 2015 100%; ab dem 1. März 2015 betrage sie 50%. Eine
Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erübrige sich, da
dort keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe; sie betrage ebenfalls 50%
und sei auch nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich
nachvollziehbar. Aus medizinischer Sicht sei eine Revision in einem
Jahr zu empfehlen.
– In seinem nachträglich eingereichten Bericht vom 15. April 2016 (doc.
60) bestätigte Dr. I._______ als behandelnder Psychiater des Be-
schwerdegegners u.a. seine bisherigen Diagnosen und die derzeitige
Arbeitsfähigkeit von 50%. Weiterhin bestünden massive Ängste vor so-
zialen Situationen, in denen der Patient rasch unter Anspannung und
Angst komme (vor allem bei der Arbeit), mittlerweile auch in Menschen-
Seite 13
mengen, geschlossenen Räumen und überall dort, wo keine Rückzugs-
möglichkeit bestehe. Es sei weiterhin zu Panikattacken gekommen;
hinzu kämen die bekannten depressiven Symptome. Es bestünden
eine eingeschränkte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne so-
wie rasche Ermüdbarkeit. Er sei nur zeitlich begrenzt in Gruppen ein-
satzfähig und benötige vermehrt Pausen und Rückzugsmöglichkeiten.
Insgesamt sei von einer ausreichend günstigen Prognose im Hinblick
auf die berufliche Eingliederung bis zu einer Belastungsstufe von 50%
auszugehen.
– Der RAD-Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2016 (doc. 59)
nach Durchsicht des Berichts von Dr. I._______ vom 15. April 2016 an
seiner bisherigen Stellungnahme fest, wonach ab dem 1. März 2015
eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestehe, wie sie im Gutachten fest-
gehalten worden sei.
4.2
4.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
4.2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
ch

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