Abtei lung II I
C-4331/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Österreich,
vertreten durch
AK Vorarlberg, Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Vorarlberg, Geschäftsstelle Bregenz, Reutegasse 11,
AT-6900 Bregenz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4331/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1950 geborene, verheiratete, österreichisch-
schweizerische Doppelbürgerin A._______ war in den Jahren 1969 bis
1988 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 4). Am 27. April 2007 hat
sie sich über die österreichische Pensionsversicherungsanstalt bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV-Stelle)
zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (act. 1 und 3).
B.
Mit Vorbescheid vom 11. März 2008 (act. 23) teilte die IV-Stelle
A._______ mit, es liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor,
weshalb beabsichtigt werde, das Leistungsbegehren abzuweisen.
A._______ liess sich dazu nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (act. 25) wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren von A._______ mangels anspruchsbegründender
Invalidität ab.
Die IV-Stelle stützte sich dabei im Wesentlichen auf (1) das Gesamt-
gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für innere Medizin, vom
11. Juni 2007 (act. 17), (2) das Gutachten von Dr. med. C._______,
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22. Mai
2007 (act. 18), (3) das Hauptgutachten von Dr. med. D._______,
Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt,
vom 29. August 2007 (act. 19), (4) den Schlussbericht von
Dr. med. E._______ des RAD Rhone vom 21. Februar 2008 (act. 22)
sowie auf (5) den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten
vom 13. November 2007 (act. 9) und (6) den Fragebogen für den
Versicherten vom 13. November 2007 (act. 10).
Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentli-
chen Bluthochdruck, ein chronisches Lendenwirbelsäulen-Schmerz-
syndrom bei Wirbelgleiten und Abnützungserscheinungen, ein chroni-
sches Halswirbelsäulensyndrom mit einer intermittierenden pseudora-
dikulären Symptomatik rechts, einen Verdacht auf Carpaltunnelsyn-
drom beider Hände, einen Zustand nach langem Bizepssehnenriss
Seite 2
C-4331/2008
rechts mit operativer Versorgung (Refixation) sowie einen Zustand
nach Hüfttotalendoprothesen-Operation links. Insgesamt kamen die
untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass A._______ mit den
geschilderten Einschränkungen in der Lage sei, ohne längere als die
üblichen Unterbrechungen während 8 Stunden täglich leichte Arbeiten
in wechselnder Körperhaltung (Gehen, Stehen und Sitzen), ohne
Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug und unter Vermeidung von
Heben und Tragen von Lasten über 10 respektive 5 Kilo auszüben.
D.
Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2008 hat A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch die Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Vorarlberg, mit Eingabe vom 26. Juni 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer
Invalidenrente. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der
gesundheitlichen Gesamtsituation mit massiven Einschränkungen der
beruflichen Belastbarkeit sowie jährlich mit mehrwöchigen Kran-
kenständen zu rechnen sei. Als Beweis reichte sie ein Attest von
Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie, vom 20. Juni 2008 ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2008 beantragte die IV-Stelle
unter Hinweis auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 19. No-
vember 2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 22. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
medizinisches Attest von Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie, dipl. Sportarzt, vom 18. Dezember 2008
ein und hielt sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest.
G.
Mit Duplik vom 27. Januar 2009 reichte die IV-Stelle einen Bericht des
ärztlichen Dienstes vom 23. Januar 2009 ein und hielt am gestellten
Antrag fest.
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2008 eingeforderte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 5. August 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen.
Seite 3
C-4331/2008
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Ak-
ten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Seite 4
C-4331/2008
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem inner-
staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei-
nes Antragstellers – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Österreich und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge-
mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied-
staates aber – wie dies die IV-Stelle getan hat – bei der Bemessung
des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhal-
tenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwal-
tung zu berücksichtigen soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren ein-
gebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG).
Seite 5
C-4331/2008
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfah-
ren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesge-
setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts an-
wendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommens-
vergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtspre-
chung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Dem-
zufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestim-
mungen des IVG und der IVV abzustellen, die für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorlie-
gend ist deshalb einerseits auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) sowie auf die
per 1. Januar 2008 eingeführten Änderungen (5. IV-Revision) abzu-
stellen.
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
Seite 6
C-4331/2008
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a IVG [5. IV-Revision]).
3.5.1 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver-
änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-
hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be-
rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Seite 7
C-4331/2008
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialver-
sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.5.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die
vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä-
tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl.
BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich
der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im
Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti-
gungsvergleichs bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und
Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstä-
tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande-
rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus-
mass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur-
teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der
in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.
Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie