B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4963/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Im Jahre 2000 verliess der Beschwerdeführer (geb. 10. Juni 1963 in Ma-
zedonien) seine in Mazedonien lebende erste Ehefrau (nachfolgend:
Ehefrau 1) sowie die vier gemeinsamen Kinder und wanderte nach
Deutschland aus. Am 30. April 2001 reiste der Beschwerdeführer illegal in
die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Im September
2001 lernte er in einem Tanzlokal die 12 Jahre ältere Z._______ (nachfol-
gend: Ehefrau 2) kennen. Im Oktober 2001 liess er sich von seiner in
Mazedonien verbliebenen Ehefrau 1 scheiden. Die vier gemeinsamen Kin-
der des Beschwerdeführers und die Ehefrau 1 blieben in Mazedonien beim
Bruder des Beschwerdeführers, der die elterliche Sorge ausübte und im
selben Ort wie die Ehefrau 1 wohnte.
B.
Am 23. Mai 2002 stellten der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 ein Ge-
such um Ehevorbereitungen und heirateten am 8. August 2002.
Am 10. September 2002 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu-
rück.
Am 3. September 2006 verstarb der Bruder des Beschwerdeführers, wo-
nach die 4 gemeinsamen Kinder wieder bei ihrer Mutter (Ehefrau 1)
wohnten, von der sie auch betreut wurden.
Am 2. November 2006 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung.
Im Herbst 2008 versuchte der Beschwerdeführer, seine drei ältesten Kin-
der in die Schweiz nachzuziehen. Ein entsprechendes Gesuch wurde
jedoch vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Ja-
nuar 2009 abgelehnt.
Am 11. März 2011 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die Ehe-
frau 2 eine Erklärung, nach welcher sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2011 er-
leichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte der Kantone Zürich und Aargau sowie der Gemeinden Diels-
dorf und Hägglingen.
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C.
Am 13. Oktober 2011 stellten die Eheleute X._______ gemeinsam ein
Scheidungsbegehren. Die Ehe wurde am 12. Januar 2012 geschieden.
D.
Am 9. August 2012 teilte die Einwohnerkontrolle Winterthur dem BFM (seit
1. Januar 2015: SEM) mit, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau 1 am
2. März 2012 erneut geheiratet habe. Am 4. September 2012 erwähnte die
Einwohnerkontrolle Winterthur in einem Schreiben, dass die Ehefrau 1 mit
drei der gemeinsamen Kindern am 12. August 2012 in die Schweiz einge-
reist sei und die Aufenthaltsbewilligungen bereits erteilt worden seien.
E.
Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 7. September 2012
ein Verfahren gemäss Art. 41 BüG (SR 141.0) betreffend Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung gegen den Beschwerdeführer ein. Am
3. Juli 2013 verfügte das BFM nach Durchführung des entsprechenden
Verfahrens und mit Zustimmung der Heimatkantone AG und ZH die Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, wobei
sich diese auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruht, erstrecke.
F.
Der Beschwerdeführer erhob am 3. September 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die durch das BFM erlassene Verfügung.
Er beantragt, die Nichtigerklärung vom 3. Juli 2013 sei aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu be-
lassen. Ebenso sei den Familienmitgliedern, deren Schweizerische
Staatsbürgerschaft aus derjenigen des Beschwerdeführers abgeleitet
werde, diese zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise ihm und seinen Fami-
lienangehörigen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2013 beantragt das SEM, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz führt aus, der Ereignisablauf
begründe die tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeit-
raum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft
gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne und die
erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden sei. Darauf würde
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ebenso die Aussage der Eheleute hinweisen, dass kein besonderes Ereig-
nis eingetreten sei, das so kurz nach der Einbürgerung zur Zerrüttung der
Ehe geführt habe. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer die Schei-
dungskonvention mitunterschrieben habe, statt ein Eheschutzverfahren
oder eine Ehetherapie anzustreben. Ausserdem sei anzumerken, dass der
Beschwerdeführer die Mehrheit seiner jährlichen Ferien mit seiner Her-
kunftsfamilie im Kosovo (sic!), statt mit seiner schweizerischen Ehefrau
verbracht habe. Nachdem nun auch die erneute Heirat mit seiner kosova-
rischen (sic!) Ehefrau dazugekommen sei, gehe die Vorinstanz davon aus,
dass der Beschwerdeführer mit dieser eine Parallelbeziehung aufgebaut
respektive weitergeführt habe. Eine bereits während der Ehe mit der
schweizerischen Ehefrau aufgebaute Parallelbeziehung sei mit dem
Grundsatz des Erfordernisses einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichte-
ten ehelichen Gemeinschaft nicht vereinbar.
H.
Der Beschwerdeführer entgegnet daraufhin am 27. Dezember 2013, die
Scheidung und Wiederverheiratung fielen nur in die "Verdachtsperiode",
weil das Verfahren der erleichterten Einbürgerung unangemessen lange
gedauert habe. Wenn es um ein Erschleichen der Staatsbürgerschaft ge-
gangen wäre, hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch schon früher
stellen können. Für die plötzliche Scheidung habe es gute Gründe gege-
ben und die Überforderung der Ehefrau sei plötzlich gekommen, von einem
schleichenden Zerrüttungsprozess könne keine Rede sein. Die Schei-
dungskonvention habe der Beschwerdeführer nur aus Liebe und Respekt
gegenüber seiner damaligen Ehefrau unterschrieben. Die gemeinsamen
Ferien mit seiner Ehefrau hätten mindestens ebenso lange gedauert, wie
seine Auslandaufenthalte im Kosovo (sic!). Aus all diesen Gründen sei der
Beschwerde stattzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die
Verfügungen des SEM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
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1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG),
soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm und seiner Familie sei
eventualiter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, kann auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden, da dieser Antrag durch den
Verfahrensgegenstand nicht gedeckt ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, da Aktenstück 16 (Fragebogen ausgefüllt durch die Ehefrau 2) und
Aktenstück 17 (Versand des Fragebogens ausgefüllt durch die Ehefrau 2
zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer) identisch seien. Er geht von
einem Fehlen eines durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebo-
gens aus, weshalb die durch den Beschwerdeführer gemachten Aussagen
nicht überprüfbar seien. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer jedoch
kein solcher Fragebogen zur Beantwortung zugestellt. Ihm wurde lediglich
der im Dossier enthaltene, durch die Ehefrau 2 ausgefüllte Fragebogen zur
Stellungnahme zugestellt. Besagte Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers ist als Aktenstück 19 im Dossier abgelegt und wurde auch eingesehen.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie der Beschwerdeführer
sie rügt, kann somit keine Rede sein.
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4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Ein-
bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist (Bst.
a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere o-
der äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge-
setzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom Wil-
len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S.
164 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E 3.2
m.H. und HARTMANN/MERZ in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 12.34). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetz-
geber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten
im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987,
BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbür-
gerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April
2015 E 3.2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich.
Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
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mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem fal-
schen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65
E. 2.2 m.H.).
5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss
er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen
Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals
erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach
wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2
m.H.).
5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung
dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das
Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge-
rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der
Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom
9. April 2015 E. 4.3 m.H.).
5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nich-
tigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechtserheblichen
Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts.
5.5 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art.
41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung der Heimatkantone liegt vor und die
Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
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6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art.
12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson-
dere ein beidseitig intakter und gelebter, auf die Zukunft gerichteter
Ehewille gehört. Da die Nichti