C-552/2013 - Abteilung III - Rentenanspruch - IV-Rente, Verfügung der IVSTA vom 19. Dezember 201...
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-552/2013


U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.



Parteien

A._______, Kroatien,
vertreten durch Dr. iur. Krešo Glavaš, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,



gegen


IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.

Gegenstand

IV-Rente, Verfügung der IVSTA vom 19. Dezember 2012.


C-552/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, seit (…) wieder in seiner Heimat Kroatien wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von
(…) – (…) in der Schweiz als Chauffeur, Maschinist und Kellner erwerbs-
tätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-
act.] 9, S. 1; IVSTA-act. 17, S. 1 und 3; IVSTA-act. 20, S. 5). Zuletzt arbei-
tete er von (…) bis (…) in Kroatien in einem Restaurant zunächst als
Kellner und danach bis (…) als Hilfskraft.
B.
B.a Nachdem der Versicherte am 25. Mai 2011 einen Antrag zum Bezug
einer IV-Rente gestellt hatte (IVSTA-act. 7; Eingang bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] am
20. Dezember 2011, vgl. IVSTA-act. 5, 7 und 9), holte die Vorinstanz Do-
kumente zur Erwerbssituation und ärztliche Berichte ein (IVSTA-act. 10-
49).
B.b Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 (IVSTA-act. 54), nach Einholen
von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (im Folgenden:
RAD, IVSTA-act. 52) und der IV-Grad-Berechnung (IVSTA-act. 53), teilte
die IVSTA dem Versicherten mit, es bestehe zwar eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellner, hingegen liege
in leichteren, angepassten Tätigkeiten noch immer eine Arbeitsfähigkeit
von 100% bei einer Erwerbseinbusse von 20% vor, weshalb ein Anspruch
auf eine Rente zu verneinen sei.
B.c Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2012 (IVSTA-
act. 56, S. 4) Einwände und reichte diverse ärztliche Dokumente (IVSTA-
act. 55, 57-66) ein.
B.d Nachdem die Vorinstanz die Dokumente dem RAD zur Stellungnah-
me unterbreitet hatte (IVSTA-act. 67-68), erliess sie am 19. Dezember
2012 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung und
wies das Leistungsbegehren ab (IVSTA-act. 69).
C.
Gegen diese Verfügung vom 19. Dezember 2012 liess der Versicherte
durch seinen Rechtsvertreter Dr. iur. Krešo Glavaš, Rechtsanwalt, mit
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Seite 3
Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt führen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.]
1) und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung
vom 19. Dezember 2012 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei
eine ganze IV-Rente zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine po-
lydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Prozessual wurde die voll-
ständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Glavaš als Rechtsbeistand beantragt. Zur Begründung wurde insbeson-
dere geltend gemacht, der Versicherte habe vom kroatischen Sozialversi-
cherungsträger eine ganze Rente zugesprochen erhalten. Es könne nicht
sein, dass die schweizerischen Mediziner die Befunde und Berichte der
kroatischen Ärzte aus den Angeln heben könnten, ohne den Versicherten
zu untersuchen. Weiter ersuchte der Rechtsvertreter das Gericht um eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Aktenein-
sicht.
D.
Nach gewährter Akteneinsicht (BVGer-act. 5) reichte der Beschwerdefüh-
rer am 7. Mai 2013 die ergänzte Beschwerde ein (BVGer-act. 8). Darin
machte er zusätzlich geltend, dass bereits im Jahr 1986 in der Rehabilita-
tionsklinik B._______ ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit
nachgewiesener Diskushernie L4 und L5 mit Nervenwurzelkompression
bestanden habe. Erfahrungsgemäss degeneriere die Wirbelsäule laufend,
weshalb nicht verwunderlich sei, wenn sich die Rückensituation in der
Zwischenzeit weiter verschlimmert habe (Diskushernie L5/S1, weitere
Diskushernien und Protrusionen im Bereich der Halswirbelsäule). Dazu
seien nun auch psychische Beschwerden hinzugetreten, weshalb die
kroatische Sozialversicherung am (…) 2013 eine definitive und bleibende
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe. Sollte das Gericht an
der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des über sechzigjährigen Versicher-
ten zweifeln, so werde eine polydisziplinäre Expertise durch die MEDAS
in C._______ beantragt, welche von Amtes wegen durch das Gericht in
Auftrag zu geben sei.
E.
Mit Eingabe vom 20. August 2013 (BVGer-act. 13) reichte der Beschwer-
deführer neben verschiedenen Unterlagen zur unentgeltlichen Rechts-
pflege auch diverse kroatische Arztberichte ein (Beilagen zu BVGer-
act. 13).
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 (BVGer-act. 20) wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen
und Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand des Beschwerdeführers ernannt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 (BVGer-act. 19) beantrag-
te die Vorinstanz am 22. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur Begründung führte sie aus, RAD-Arzt Dr. D._______ habe
sich zusammen mit einem Facharzt für Psychiatrie (Name nicht genannt)
ein zweifelsfreies und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden bil-
den können. Die neu vorgelegten medizinischen Berichte brächten keine
neuen, arbeitsmedizinisch relevanten Sachverhaltselemente. Vielmehr
handle es sich um altersbedingte Leiden, welche keine zusätzlichen Ein-
schränkungen zu verursachen vermöchten.
H.
In der Replik vom 17. Februar 2014 (BVGer-act. 21) hielt der Beschwer-
deführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte erneut eine po-
lydisziplinäre Abklärung. Gleichzeitig rügte er mit Blick auf die vorinstanz-
lichen Abklärungen eine Verletzung des Gleichheitsgebots, des Fairness-
gebots sowie des Willkürverbots.
I.
Demgegenüber machte die Vorinstanz in der Duplik vom 13. März 2014
(BVGer-act. 23) geltend, die Leiden des Versicherten seien von drei ver-
schiedenen Medizinern des RAD beurteilt worden. Dabei hätten sich so-
wohl aus neurologischer, als auch aus psychiatrischer und allgemeinme-
dizinischer Sicht keine medizinisch begründeten Anhaltspunkte ergeben,
welche einer leichteren Verweistätigkeit entgegenstehen würden. Im Sin-
ne der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 119 V 344 E. 3c, BGE 122 V
162 E. 1d, BGE 124 V 94 E. 4b) sei auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
zugehen.

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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 21 ff. VwVG i.V.m. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Aufgrund der kroatischen Nationalität des Beschwerdeführers ist vor-
liegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Repulik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996
(nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.291.1) an-
wendbar (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1
dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaa-
tes in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des ande-
ren Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung
mit Art. 2 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Inva-
lidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben
vorbehalten.
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Demnach bestimmt sich vorliegend der Rentenanspruch des Beschwer-
deführers ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
19. Dezember 2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130
V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu-
en Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf
die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ände-
rungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen.
Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind
weiter die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-
Revision 6a) zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderun-
gen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659]).
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 gültig gewesenen Fas-
sung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditäts-
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Seite 7
grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat
die 6. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem
1. Januar 2012 geltenden Fassung). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG bzw. Art. 29
Abs. 4 IVG (in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) werden
jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entspre-
chen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Recht-
sprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Eine sol-
che Ausnahme sieht das Sozialversicherungsabkommen nicht vor.
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (Art. 36
Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.
4.1 Der Versicherungsträger hat die Begehren der versicherten Personen
zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 49
ATSG), wobei im Gebiet der Invalidenversicherung diese Pflicht der zu-
ständigen Invalidenversicherungsstelle obliegt, so z.B. insbesondere das
Einholen der erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand
(vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG und Art. 69 IVV).
C-552/2013
Seite 8
4.2 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 2002 S. 62 E. 4 b/cc).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.4 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen
sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten ver-
lassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärzt-
licher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden
Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a;
Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3;
I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April
2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publi-
zierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
4.5 Weiter ist festzuhalten, dass es beim Zusammenwirken von physi-
schen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerecht-
fertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären.
Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urtei-
le des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
C-552/2013
Seite 9
5.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren Bei-
träge an die AHV/IV geleistet (vgl. vorne, E. 2.5 und IVSTA-act. 3 und 4),
weshalb zu prüfen bleibt, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletz

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