Abtei lung II I
C-6186/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
A._______,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin,
Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 26. Juli 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-6186/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, verheiratete, aus Frankreich stammende und in
seiner Heimat wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine zweijährige
Ausbildung als Hochbauzeichner in FR-Mühlhausen (IV-Akt. 23, 36).
Danach war er ausschliesslich im Bau tätig. In seiner Eigenschaft als
Grenzgänger war er in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt war
er vom 1. Dezember 1990 bis 1. Oktober 2005 bei der V._______ AG
in Basel (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Bau-Vorarbeiter tätig und
über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA Basel) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (IV-Akt. 6, 23).
B.
Am 17. Februar 2004 zog sich der Beschwerdeführer bei einem
Berufsunfall eine Olekranontrümmerfraktur links (Bruch des Ellen-
hakens) sowie eine Rissquetschwunde am Kopf zu. Die Erstver-
sorgung erfolgte in der Orthopädischen Universitätsklinik des
Kantonsspitals W._______, wo gleichentags eine Plattenosteo-
synthese durchgeführt wurde (IV-Akt. 12 S. 11, 12). Bei initial
komplikationslosem Verlauf zeigten sich im Mai 2004 erste Hinweise
für einen Morbus Sudeck (IV-Akt. 12 S. 8), weshalb der Beschwerde-
führer von der Orthopädischen Universitätsklinik des Kantonsspitals
W._______ am 26. Juli 2004 in die Sprechstunde von PD Dr. med.
B._______, Endokrinologie, Basel, überwiesen wurde, welcher ein
CRPS Stadium II (Complex Regional Pain Syndrome = Morbus
Sudeck) im Bereich des linken Ellbogens diagnostizierte (IV-Akt. 12 S.
6, 7). Wegen der immer noch vorhandenen Algodystrophie im linken
Unterarm wurde die Indikation zur Metallentfernung gestellt, welche
am 8. März 2005 im Kantonsspital W._______ erfolgte (IV-Akt. 12 S. 2).
Am 7. April 2005 beantragte die SUVA Basel der IV-Stelle Baselstadt
(im Folgenden: IV-Stelle BS) die Durchführung eines Meldeverfahrens
gemäss dem Kreisschreiben über das Meldesystem und das Ver-
rechnungswesen AHV/IV/UV und stellte der IV-Stelle BS Kopien der
wichtigsten Unfallakten zu (IV-Akt. 13).
C.
Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 9. Februar 2005 bei der
2
C-6186/2007
IV-Stelle BS zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
angemeldet (IV-Akt. 3). Die IV-Stelle BS holte u.a. einen Arbeitgeber-
bericht vom 23. Februar 2005 (IV-Akt. 6), Berichte des Universitäts-
spitals W.________ (Orthopädie) vom 8. März 2005 (IV-Akt. 9), von PD
Dr. med. B._______ vom 21. März 2005 und 30. August 2005 (IV-Akt.
10, 17) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen
Konti (IK) (IV-Akt. 8).
D.
Nachdem weder die Metallentfernung vom 8. März 2005 noch die Be-
handlung bei PD Dr. med. B._______ zu einer nachhaltigen Ver-
besserung geführt hatten, wurde der Beschwerdeführer vom
14. September 2005 bis 3. November 2005 in der Rehaklinik
X._______ stationär behandelt und beruflich abgeklärt; dem Be-
schwerdeführer wurde letztlich eine zweijährige Umschulung zum
Bauleiter empfohlen und die IV-Stelle BS um Unterstützung dieser
Eingliederungs-Option ersucht (IV-Akt. 20, 21).
E.
Mit Verfügung vom 28. April 2006 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland/IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer
eine berufliche Abklärung vom 24. April 2006 bis 16. Juli 2006 zu.
Diese Abklärung hatte die Überprüfung der Eingliederungs- und
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ziel (IV-Akt. 34). Gestützt
auf Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
(UVG) stellte die SUVA Basel die seit dem Unfalldatum erbrachten
Taggeldleistungen im Umfang von 100 % per 23. April 2006 ein (IV-Akt.
33). Wegen einer Exazerbation der Schmerzen im proximalen Anteil
des Vorderarms überwies PD Dr. med. B._______ den Beschwerde-
führer am 5. Mai 2006 an Dr. med. C._______, Neurologie FMH, Basel,
um eine allfällige neurogene Ursache der Symptomatik auszu-
schliessen, nachdem sich keine Hinweise für ein Sudeck-Rezidiv er-
geben hatten (IV-Akt. 35 S. 4, 5). Dr. med. C.________ konnte aus
neurologischer Sicht ebenfalls keine Erklärung für die Symptomatik
finden (IV-Akt. 35 S. 2, 3). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2006 ersetzte die
IV-Stelle BS die Verfügung vom 28. April 2006 (IV-Akt. 39). Die IV-
Stelle BS holte in der Folge einen Arztbericht von Dr. med.
C.________ vom 12. Juni 2006 ein, in welchem lediglich Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurden (IV-Akt.
40). Am 14. Juli 2006 überwies PD Dr. med. B.________ den Be-
schwerdeführer zur weiteren Abklärung der anhaltenden Schmerz-
3
C-6186/2007
exazerbation an den Operateur, Dr. med. D._______, FMH Ortho-
pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
Basel (IV-Akt. 43), welcher den Beschwerdeführer seinerseits am 24.
Juli 2006 an Dr. med. E._______, Co-Chefarzt, Y._______Spital, Basel,
überwies (IV-Akt. 47). Die IV-Stelle BS holte einen Arztbericht bei Dr.
med. E.________ vom 5. Dezember 2006 ein (IV-Akt. 49).
F.
Am 14. Juli 2006 erstattete die Stiftung Z._______ der IV-Stelle BS
Bericht, wobei sie zum Schluss kam, dass auf Grund der vorhandenen
Defizite, den schulischen Schwächen, insbesondere in der deutschen
Sprache, und der fehlenden CAD-Erfahrung keine realistische
Chancen des Beschwerdeführers auf eine Anstellung als Hochbau-
zeichner bestünden und dass eine allfällige Umschulung zum
CAD/EDV-Anwender nur bei einer Verbesserung der gesundheitlichen
Situation sinnvoll sei (IV-Akt 44).
G.
Am 27. Dezember 2006 beauftragte die IV-Stelle BS Dr. med.
F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, sowie Dr.
med. G._______, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Basel, mit der Begutachtung
des Beschwerdeführers. Dr. med. F.________ erstattete sein Gut-
achten am 27. März 2007 und Dr. med. G.________ am 12. April 2007
(IV-Akt. 55, 56).
H.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 stellte die SUVA Basel die Taggeld-
und Heilkostenleistungen per 31. August 2007 ein (IV-Akt. 72). Mit
Verfügung vom 26. Juli 2007 sprach die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007 eine befristete
ordentliche ganze Invalidenrente inklusive entsprechender Kinder-
renten für seine beiden Kinder zu (IV-Akt. 73). Mit Verfügung vom
2. November 2007 sprach die SUVA Basel dem Beschwerdeführer ab
1. September 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditäts-
grad von 46 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 10 % zu (IV-Akt. 78 S. 2-5).
I.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 erhob der Be-
schwerdeführer, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Basel, am
14. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit
4
C-6186/2007
den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 sei
teilweise aufzuheben und es sei ihm auch vom Januar (richtig wäre
Februar) bis April 2007 eine ganze und ab Mai 2007 eine halbe In-
validenrente zuzusprechen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, die Vorinstanz sei
bei der Festsetzung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers
gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(im Folgenden: LSE) zu Unrecht vom Anforderungsniveau 3 statt vom
Niveau 4 ausgegangen; das statistische Invalideneinkommen sei zu-
dem nicht der Nominallohnentwicklung, sondern der Teuerung anzu-
passen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer
kein leidensbedingter Abzug im Umfang von 10–15 % gewährt worden
sei. Ferner wurde beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Aufhebung
der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes die drei-
monatige Karenzfrist missachtet habe.
J.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vor-
instanz – gestützt auf eine Stellungnahme der IV-Stelle BS – die
Sistierung des Prozesses bis zum Entscheid im Verfahren gegen die
SUVA Basel; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Be-
gründung des Hauptantrages hielt die Vorinstanz fest, sie erachte es
als nicht sinnvoll, die IV-Verfügung bereits zum jetzigen Zeitpunkt in
Wiedererwägung zu ziehen. Sollte der Beschwerdeführer die SUVA-
Verfügung nicht weiterziehen, solle das Bundesverwaltungsgericht um
Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht werden, damit eine
Wiedererwägung durchgeführt werden könne. In der Begründung des
Eventualantrages wurde unter anderem festgehalten, dass das In-
valideneinkommen auf Fr. 5'550.– oder Fr. 69'264.– jährlich zu
reduzieren sei, da auf die LSE "Gesamtschweiz" abzustellen sei.
Zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1,05 % bis 2005 und unter Be-
rücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 75 % resultiere ein In-
valideneinkommen von Fr. 52'493.–. Der Einkommensvergleich ergebe
einen Invaliditätsgrad von 32 %. Ein leidensbedingter Abzug sei
keinesfalls gerechtfertigt. Art. 88a Abs. 1 IVV sehe bei einer Ver-
besserung ausdrücklich vor, dass diese sofort, spätestens aber nach
drei Monaten, zu berücksichtigen sei.
K.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Februar 2008
5
C-6186/2007
nicht nur an seinen in der Beschwerde vom 14. September 2007 ge-
stellten Anträgen festhielt, sondern ebenfalls die Sistierung des Ver-
fahrens beantragte, wurde das Verfahren am 4. März 2008 bis zum
Abschluss des SUVA-Verfahrens sistiert.
L.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2008 änderte die SUVA ihre
Verfügung vom 2. November 2007 in teilweiser Gutheissung der am
4. Dezember 2007 vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache
dahingehend, dass sie den massgebenden versicherten Jahresver-
dienst von Fr. 76'927.30 auf Fr. 78'328.– erhöhte. Bezüglich der Be-
messung des Invaliditätsgrades wurde die Einsprache zurückgezogen.
Dies nachdem dem Beschwerdeführer statt der angestrebten Er-
höhung des Invaliditätsgrades von 46 % auf mindestens 50 % in Aus-
sicht gestellt wurde, die Rente im Rahmen einer reformatio in peius
auf 28 % zu reduzieren.
M.
Am 28. Mai 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass er den Einspracheentscheid der SUVA
akzeptiere und dieser somit in Rechtskraft erwachsen werde. Das
Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge am 4. Juni 2008 das
Verfahren wieder auf.
N.
In ihrer Duplik vom 8. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Dabei stützte sie sich auf eine Vernehmlassung, die sie
ihrerseits bei der IV-Stelle BS eingeholt hat. Diese hielt im Wesent-
lichen fest, dass sie sich, von der Beschwerdeantwort abweichend,
nicht mehr an den rechtskräftigen Einspracheentscheid der SUVA ge-
bunden erachte. Beziehe doch der Beschwerdeführer nun einzig des-
halb eine SUVA-Rente von 46 %, weil er von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht habe, seine Einsprache angesichts der drohenden reformatio
in peius zurückzuziehen. Auch sie behalte sich nun vor, in künftigen
Revisionsverfahren ebenfalls nur noch von einem Invaliditätsgrad von
28 % auszugehen.
O.
Am 29. September 2008 hielt der Beschwerdeführer in seiner Triplik
ausdrücklich an den in der Beschwerde vom 14. September 2007 ge-
stellten Rechtsbegehren fest und beantragte deren Gutheissung.
6
C-6186/2007
Dabei wies er im Wesentlichen darauf hin, ein Invaliditätsgrad von
28 % entbehre jeglicher Grundlage, da sich die SUVA nicht mehr auf
das Gutachten von Dr. med. Ruckstuhl habe stützen wollen, obwohl
diesem volle Beweiskraft zuzuerkennen sei.
P.
Mit Quadruplik vom 24. November 2008 hielt die Vorinstanz an der
Abweisung der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungs-
sachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis IVG und 28 bis 70
IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und die Rechts-
vertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG).
7
C-6186/2007
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.5 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II,
der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, an-
wendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Ge-
biet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst,
soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.201).
4.
4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414
E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die befristete Rente
des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Januar 2007 in Abgang ge-
bracht wurde bzw. ob dieser vom 1. Februar bis 30. April 2007 An-
8
C-6186/2007
spruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2007 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 26. Juli 2007) eingetretenen
Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar. Ebenso
finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und
die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR
830.11) Anwendung.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art.
8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat
das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Ver-
sicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3–13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den ent-
sprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16
ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104
V 135 E. 2a und b).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
9
C-6186/2007
begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI
2001 S. 113 Erw. 3a).
5.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Tatsache,
dass dem Beschwerdeführer von der SUVA seit dem 1. September
2007 eine Invalidenrente von 46 % ausgerichtet wird, für das vor-
liegende Verfahren ohne Belang. Zum einen besteht keine Bindungs-
wirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die In-
validenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6.2; UELI KIESER, Bindungs-
wirkung der Invaliditätsschätzungen, in: René Schaffhauser/Franz
Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 65 ff.).
Zum andern kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach ent-
sprechender Androhung einer reformatio in peius der SUVA seine
Einsprache gegen die Verfügung der SUVA Basel zurückgezogen hat.
Gemäss Randziffer 9021 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilf-
losigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2004,
welche die damals herrschende Rechtsprechung wiedergibt, fällt ein
Abweichen von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Unfall-
versicherung unter anderem dann in Betracht, wenn die Unfallver-
sicherung den Invaliditätsgrad durch einen Vergleich bestimmt hat.
Dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Androhung einer
reformatio in peius seine Einsprache zurückgezogen und die SUVA
demzufolge ihre Androhung nicht wahr gemacht hat, ist mit der Be-
stimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Vergleichs durchaus
vergleichbar. Infolgedessen ist die Vorinstanz an den von der SUVA
ermittelten Invaliditätsgrad von 46 % nicht gebunden.
6.
6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
6.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invalidität