B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7131/2010
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z.________,
vertreten durch Dr. iur. Werner Jörger, Rechtsanwalt und
Notar, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung, Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. August 2010.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) A._______,
Z._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rück-
wirkend per 1. Januar 1990 der Auffangeinrichtung an (Zwangsanschluss,
act. 1.1).
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bestätigte die Vorinstanz dem
Arbeitgeber den Zwangsanschluss per 1. Januar 1990 unter Bekanntga-
be der Anschlussnummer […], übermittelte ihm das Reglement und
eine Beitragsrechnung über Fr. 30'984.80 (Beiträge Arbeitnehmer:
Fr. 14'079.90, Arbeitgeber: Fr. 14'079.90 für die Beitragsjahre 1990 –
2008, Kosten gemäss Kostenreglement: Fr. 2'825.-) mit der Bitte um Be-
gleichung bis am 4. Januar 2010 (Vorakten [VA] act. 14).
B.b Mit Schreiben von 4. Januar 2010 beantragte der Arbeitgeber bei der
Vorinstanz die Korrektur der Zahlungsfrist, die Übermittlung von Versiche-
rungsausweisen für die einzelnen Arbeitnehmer inkl. deren Adressen und
die Korrektur in der Beitragsrechnung betreffend die (ehemaligen) Arbeit-
nehmer R. B._______ sowie S. und B. C._______, wobei er für diese drei
Arbeitnehmer Belege und Abrechnungen zu ihnen bereits erstatteten
Auszahlungen der Pensionskassenarbeitgeberbeiträge einreichte (mit
von den Arbeitnehmern unterzeichneten Quittungen, act. 1.4-5, 1.6-7).
B.c Am 12. Januar 2010 erstreckte die Vorinstanz die Zahlungsfrist bis
am 24. Januar 2010, übermittelte dem Arbeitgeber eine Abrechnung der
Beiträge aufgeschlüsselt auf die einzelnen Arbeitnehmer sowie eine Auf-
stellung der geschuldeten Beiträge für die Arbeitnehmerin R. B._______
für die Jahre 2000 – 2008 und verwies ihn bezüglich der Rückforde-
rung/Verrechnung des bereits an R. B._______ ausgezahlten Pensions-
kassenbetrags an die Arbeitnehmerin. Gleichzeitig forderte sie den Ar-
beitnehmer auf, die Lohnmeldeliste 2009 einzureichen (VA/act. 16, 14.2;
act. 1.8 – 1.10).
B.d Am 20. Januar 2010 übermittelte der Arbeitgeber der Vorinstanz eine
Beitragsaufstellung und teilte mit, den Betrag von Fr. 8'649.30, bestehend
aus den (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-) Beiträgen für die Arbeitnehmer
S. D._______, B. E._______, M. F._______, R. G._______,
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S. H._______, J. I._______, C. J._______, P. K.________, S. L._______
sowie die auferlegten Kosten des Zwangsanschlusses gemäss Kosten-
reglement von Fr. 2'825.- zu leisten. Gleichzeitig teilte er mit, die offenen
Beiträge für die ehemaligen Arbeitnehmer, von welchen er keine Adres-
sen habe eruieren können, werde er im Fall einer Bekanntgabe der Ad-
ressen begleichen. Die bereits an das Ehepaar C._______ ausgerichte-
ten Pensionskassenbeiträge sei er jedoch nicht bereit, nochmals zu be-
zahlen. Was die Zusammenstellung der Beiträge für R. B.________ an-
gehe, widerspreche die Berechnung wesentlich den gemeldeten (tieferen)
AHV-Lohnsummen, da sie neben ihrer Tätigkeit als Skilehrerin nur jeweils
in den Sommermonaten bei ihm gearbeitet habe. Er sei nicht bereit, für
die Tätigkeit bei den Bergbahnen M.________ in den Wintermonaten
Pensionskassenbeiträge zu bezahlen. Diesbezüglich bat er um eine ent-
sprechende Neuberechnung der Beiträge (VA/act. 17, act. 1.11).
B.e Mit Zahlungserinnerung vom 20. Februar 2010 und zweiter Mahnung
vom 22. März 2010 (per Einschreiben, mit Auferlegung einer Gebühr von
Fr. 50.- und der Androhung, bei Nichtleistung innert Frist die Betreibung
einzuleiten) mahnte die Vorinstanz den Arbeitgeber zur Leistung des noch
offenen Guthabens von Fr. 22'335.50 (act. 1.12, 1.13).
Da die offene Forderung nicht geleistet wurde, leitete die Vorinstanz ge-
gen den Arbeitgeber die Betreibung über Fr. 22'335.50 nebst Zins von
5 % seit 31. März 2009 und Mahnkosten von Fr. 50.- und Inkassokosten
von Fr. 100.- ein. Der Zahlungsbefehl Nr. […] wurde dem Arbeitgeber am
28. April 2010 zugestellt. Dieser erhob gleichentags dagegen Rechtsvor-
schlag (VA/act. 18).
Mit Einschreiben vom 23. Juni 2010 verwies die Vorinstanz den Arbeitge-
ber auf seine Zahlungspflicht, setzte ihm eine letzte Zahlungsfrist bzw.
eine Frist zur Begründung des Rechtsvorschlags und drohte andernfalls
mit der Fortsetzung des Verfahrens (act. VA/19).
B.f Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 verwies der Arbeitgeber im Wesentli-
chen auf seine Eingaben vom 4. Januar 2009 (recte: 2010) und vom
20. Januar 2010, und verlangte entweder "deren Beachtung oder wenigs-
tens eine rekursfähige Begründung". Gleichzeitig teilte er mit, er sei nicht
bereit, Leistungen für nie ausbezahlte Löhne zu entrichten oder bereits
ausbezahlte Beiträge von der Arbeitnehmerin zurückzufordern (act.
VA/20, act. 1.14).
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B.g Mit Beitragsverfügung vom 30. August 2010 hob die Vorinstanz den
Rechtsvorschlag vom 28. April 2010 im Umfang von Fr. 22'585.50
(Fr. 22'335.50 gemäss Faktura […], fällig seit 31. März 2009 zuzüglich
Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von
Fr. 100.-), plus Sollzinsen von 5% auf Fr. 22'335.50 seit dem 31. März
2009, auf, stellte fest, dass der Rechtsvorschlag aufgrund der Verpflich-
tung des Arbeitgebers, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten
fristgemäss zu bezahlen, nicht gerechtfertigt sei, dass der Beitragsaus-
stand nach wie vor bestehe, und dass nach erneuter Prüfung der Forde-
rung und der gegen sie erhobenen Einwendungen der Rechtsvorschlag
als materiell unbegründet erkannt werde. Weiter auferlegte sie dem Ar-
beitgeber Verfügungskosten von Fr. 450.- (act. 1.18).
B.h Am 30. September 2010 erhob der Beschwerdeführer – vertreten
durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Werner Jörger – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 30. August 2010 inklusive Beseitigung der Aufhebung des Rechts-
vorschlags im Betreibungsverfahren Nr. […], unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Er rügte die gemäss seiner An-
sicht mehrfach fehlerhafte Beitragsverfügung, in welcher die Vorinstanz
weder transparent noch nachvollziehbar dargelegt habe, wie sich die Ab-
rechnung der Beitragserhebung bezüglich der einzelnen Versicherten,
trotz seiner wiederholten Aufforderung, zusammensetze. Auch sei die ent-
sprechende Gesetzgebung nicht dargelegt worden, gemäss welcher die
Beitragserhebung hätte verifiziert werden können. Insbesondere bezüg-
lich der beanstandeten drei Versicherten R. B._______ sowie B. und
S. C._______ sei überhaupt nicht auf die vorgetragenen Einwände ein-
gegangen worden. Auf Empfehlung der BVG-Sammelstiftung der
N.________ [-Versicherung] habe er, davon ausgehend, bei der
N.________ angeschlossen zu sein, den Arbeitnehmern B. und S.
C._______ die Austrittsleistungen vom 1. Juli 2007 – 31. Oktober 2008
gestützt auf die persönlichen Vorsorgeübersichten der N._______ zu-
sammen mit dem Lohn in bar ausbezahlt. Eine detaillierte Beitragsbe-
rechnung, basierend auf die zugrunde liegenden Löhne, habe er bisher
auch nicht erhalten. Mit diesem Verhalten habe die Vorinstanz seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör sowie den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt. Weiter reichte er eine Abtretungserklärung vom September 2010
ein, und führte aus, er habe gegenüber seinen Arbeitnehmern, die er zwi-
schen den Jahren 1990 – 2008 beschäftigt habe, nie Beiträge für die be-
rufliche Vorsorge vom Lohn abgezogen. Deshalb trete er diese Arbeit-
nehmerbeitragsforderungen der Auffangeinrichtung BVG als zuständige
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Vorsorgeeinrichtung zum Zweck der Verrechnung mit den Aus-
trittsleistungen der betroffenen Personen ab (act. 1 Rz. A10, 1.16).
Am 20. Oktober 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- ein (act. 5).
C.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers abzuweisen. Sie begründete dies damit, dass die
Verfügung auf einer rechtskräftigen Zwangsanschlussverfügung beruhe
und die erhobenen Beiträge korrekt berechnet worden seien. Sie reichte
die entsprechenden Berechnungsunterlagen ein. Gleichzeitig äusserte sie
sich zur Berechnung der Beiträge der Arbeitnehmerin R. B._______. Wei-
ter hielt sie an den Beitragsleistungen betreffend die Arbeitnehmer S. und
B. C._______ mit der Begründung fest, beim Ehepaar C._______ würden
keine gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Zustimmungen des je-
weils andern Ehepartners zu den behaupteten Barauszahlungen der Aus-
trittsleistungen vorliegen, weshalb die eingereichten Vereinbarungen un-
gültig seien. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behaupte, den Ar-
beitnehmern keine BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen zu haben, und
demzufolge diese Beiträge an die Auffangeinrichtung abtreten wolle, sei
dies nicht bewiesen, weshalb die Abtretungen abgelehnt würden (act. 9).
D.
Mit Replik vom 10. Februar 2011 (act. 13) hielt der Beschwerdeführer in-
soweit an seinen Beschwerdeanträgen fest, als dass er beantragte, die
Beitragsverfügung mit Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betreibungs-
verfahren Nr. […] sei aufzuheben, dies unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Weiter beantragte er, es sei betref-
fend die ehemaligen Versicherten B. und S. C._______ festzustellen,
dass diese die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangt und erhalten
hätten und der Beschwerdeführer der Vorinstanz für diese Versicherten
keine Beiträge mehr schulde. Hiezu reichte er zwischenzeitlich eingeholte
schriftliche Zustimmungen des Ehepaars C._______ betreffend die Bar-
auszahlungen ihrer Austrittleistungen (jeweils des anderen Ehepartners)
ein.
Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Abtretungserklä-
rung des Beschwerdeführers vom September 2010 zum Zweck der Ver-
rechnung der geschuldeten Austrittsleistungen entgegenzunehmen und
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bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auftrags- und gesetzes-
gemäss zu verrechnen. Weiter sei festzustellen, dass ein Beitragsaus-
stand von (lediglich) Fr. 15'036.50 bestehe, weshalb der Rechtsvorschlag
im Betreibungsverfahren Nr. […] gegen den Beschwerdeführer (lediglich)
im Umfang von Fr. 15'036.50 aufzuheben sei. Der Vorinstanz sei jedoch
wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens keine Rechtsöffnung für Mahn-,
Inkasso- und Betreibungskosten sowie Sollzinsen auf dem anerkannten
Beitragsforderungsbetrag von Fr. 15'036.50 zu erteilen (Rz. 7).
Das Festhalten am Kostenantrag begründete er damit, dass er nur mit
grossem Aufwand und Zuzug eines BVG-Spezialisten in der Lage gewe-
sen sei, die Berechnungsmechanismen der Vorinstanz nachzuvollziehen.
Diese habe es bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen, ihrer Pflicht zur
Transparenz der Berechnung nachzukommen und damit ihre Verhaltens-
und Verfahrenspflichten verletzt, weshalb der Vorinstanz trotz teilweisem
Obsiegen sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und dem nur
teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz aufzuerlegen sei.
E.
In ihrer Duplik vom 1. März 2011 beantragte die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei insoweit teilweise gutzuheissen, als dass die Beitragspflicht
von B. und S. C._______ aufgrund der eingereichten Auszahlungsverein-
barungen wegfalle und sich die Beitragsforderung um Fr. 7'299.10 redu-
ziere. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest (act. 15).
F.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab (act. 16).
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich
der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgeset-
zes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü-
gung vom 30. August 2010 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Er hat mit Vollmacht
vom 29. September 2010 Dr. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, mit
der Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren beauftragt. Die
von Dr. Jörger unterzeichnete Beschwerde vom 30. September 2010 ist
demnach rechtsgültig.
1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) er-
hoben wurde und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a,
BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Be-
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gründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II
530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mi