C-7323/2013 - Abteilung III - Tarife der Leistungserbringer - Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische ...
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung III
C-7323/2013


Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 4

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.




Parteien

1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. INTRAS Krankenversicherung AG,
3. Arcosana AG,
4. Sanagate AG,
alle vertreten durch CSS Versicherung AG,
Beschwerdeführerinnen,



gegen


1. physio solothurn,
2. A._______, et al. (Mitglieder von physio solothurn und
physioswiss, gemäss Liste und Vollmachten),
3. B._______, et al. (Organisationen der Physiotherapie ge-
mäss Art. 52a KVV und Mitglieder von physio
solothurn und physioswiss, gemäss Liste und Vollmachten),
alle vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss,
diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. LL.M. Christine Boldi, SwissLegal Dürr + Partner,
Beschwerdegegnerinnen,




Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss, vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. LL.M. Christine Boldi, SwissLegal Dürr + Partner, wei-
tere Beteiligte,

Regierungsrat des Kantons Solothurn,
handelnd durch Departement des Inneren,
Vorinstanz.

Gegenstand

Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische
Leistungen in freier Praxis ab 1. Juli 2012; Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2013
(Nr. 2013/1357).


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Sachverhalt:
A.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für
die ursprünglich in den vereinigten Beschwerdeverfahren C-4404/2013, C-
4426/2013 als Beschwerdeführerinnen geführten CSS Kranken-Versiche-
rung AG, Sanagate AG, INTRAS Krankenversicherung AG und Arcosana
AG (im Folgenden: CSS, Sanagate, INTRAS und Arcosana), vertreten
durch die tarifsuisse ag, im Juli 2014 das vorliegende separate Verfahren
angelegt hat (vgl. unten Bst. C.f). Soweit im Folgenden auf Beschwerde-
verfahrensakten (B-act.) oder Akten der Vorinstanz (Vorakten; SO) verwie-
sen wird, handelt es sich – soweit nichts anderes ausgeführt wird – um im
Verfahren C-4404/2013 eingereichte Akten.
B.
Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1998
den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in
freier Praxis (nachfolgend: Nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1
und 2; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als ge-
samtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest
(im Folgenden: nationale Tarifstruktur 1998; vgl. das zur Publikation vorge-
sehene Urteil des BVGer C-2461/2013, C-2468/2013 vom 28. August
2014, welches eine analoge Tariffestsetzung für physiotherapeutische
Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau betrifft [im Folgenden: Urteil
C-2461/2013 oder Piloturteil] Bst. A.a). Mit Beschluss Nr. 1998/2662 vom
22. Dezember 1998 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn
eine Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenver-
band, Sektion Solothurn, und dem Verband Solothurnischer Krankenversi-
cherer, in welcher im Rahmen der nationalen Tarifstruktur 1998 rückwir-
kend ab 1. Januar 1998 ein kantonaler Taxpunktwert von Fr. 0.95 verein-
bart worden war (B-act. 10 Beilagen 1 und 2). Am 11. Dezember 2009 kün-
digte physioswiss den Nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 und
am 23. Juni 2011 alle kantonalen Tarifverträge, im Namen der kantonalen
Physiotherapieverbände, per 31. Dezember 2011 (vgl. Piloturteil Bst. B.a).
Mit Beschluss (RRB) Nr. 2013/1357 vom 2. Juli 2013 setzte der Regie-
rungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 47 KVG (SR 832.10) den
Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kan-
ton Solothurn rückwirkend ab 1. Juli 2012 auf Fr. 1.06 fest (RRB Ziff. 6.1),
erklärte die betroffenen physiotherapeutischen Leistungserbringer und
Leistungserbringerinnen (Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen,
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die ihren Beruf selbständig und auf eigene Rechnung ausübten, sowie Or-
ganisationen der Physiotherapie im Sinne von Art. 52a KVV [SR 832.102];
im Folgenden: [physiotherapeutische] Leistungserbringerinnen) für be-
rechtigt, die Differenz zum vom Regierungsrat für die Dauer des Festset-
zungsverfahrens provisorisch festgesetzten Tarif (provisorischer Taxpunkt-
wert: Fr. 0.95; RRB Nr. 2012/1379), der im Übrigen auch während eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gelte,
nachzufordern (RRB Ziff. 6.2), und hielt fest, dass für die der association
suisse des physiothérapeutes indépendants (ASPI) angeschlossenen
Leistungserbringerinnen der zwischen der ASPI und den Krankenversiche-
rern vereinbarte Tarif gelte (RRB Ziff. 6.3).
C.
C.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 47 Krankenversiche-
rer, darunter die CSS, Sanagate, INTRAS und Arcosana, alle vertreten
durch die tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse-Gruppe) am 5. August
2013 Beschwerde und beantragten die Aufhebung von Ziff. 6.1 bzw. 6.2
des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Festsetzung des Tax-
punktwerts ab 1. Juli 2012 auf höchstens Fr. 0.95 – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen gemäss Gesetz (Beschwerdeverfahren C-4404/2013).
Ebenfalls am 5. August 2013 erhoben die Helsana Versicherungen AG (im
Folgenden: Helsana) und 12 weitere Krankenversicherer (alle vertreten
durch Helsana, Recht; im Folgenden: HSK-Gruppe) Beschwerde gegen
den besagten Beschluss und beantragten die Aufhebung der Festsetzung
des Taxpunktwerts und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz, eventualiter die Festsetzung des Taxpunktwerts ab 1. Juli
2012 auf Fr. 0.93 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ge-
setz (Beschwerdeverfahren C-4426/2013).
C.b Am 14. August 2013 leistete die tarifsuisse-Gruppe den ihr auferlegten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-.
C.c Mit Vernehmlassungen vom 24. September 2013 beantragte die Vo-
rinstanz in beiden Verfahren die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung des Beschlusses (im Folgenden: angefochtener
[Regierungsrats-]Beschluss, RRB) sowie dass die Kosten des Beschwer-
deverfahrens den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden. Ihre Begrün-
dung stützte sie auf die bereits im RRB dargelegten Überlegungen und
verwies zusätzlich auf das analoge Vorgehen der Regierungen der Kan-
tone Aargau, Basel-Stadt, Graubünden und St. Gallen.
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C.d Am 2. Oktober 2013 reichte die rubrizierte Rechtsanwältin lic.iur. LL.M.
Christine Boldi in den Verfahren C-4404/2013 und C-4426/2013 im Namen
von (1.) physio solothurn, (2.) physioswiss, (3.) A._______ et al. (Mitglieder
von physio solothurn und physioswiss, gemäss Liste und Vollmachten), (4.)
B._______ et al. (Organisationen der Physiotherapie gemäss Art. 52a KVV
und Mitglieder von physio solothurn und physioswiss, gemäss Liste und
Vollmachten) je eine Beschwerdeantwort ein. Darin beantragte sie das
Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 46 und 47,
die Abweisung der Beschwerde der tarifsuisse-Gruppe, soweit darauf ein-
zutreten sei, bzw. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und –
basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeu-
tische Leistungen – rückwirkend ab 1. Juli 2012 die Festsetzung des kan-
tonalen Taxpunktwerts auf Fr. 1.08, eventualiter die Aufhebung des Be-
schlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten
Festsetzung des Taxpunktwerts – unter o-/e-Kostenfolge.
C.e Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnum-
mer C-4404/2013. In der Folge wurden je eine Stellungnahme der Eidge-
nössische Preisüberwachung (PUE) vom 10. Februar 2014 (B-act. 12), des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 12. März 2014 (B-act. 14), ein
gemeinsamer Antrag auf Verfahrenssistierung von tarifsuisse und physios-
wiss vom 17. und 22. April 2014 (B-act. 17), Schlussbemerkungen der ta-
rifsuisse-Gruppe vom 25. April 2014 (B-act. 18), Schlussbemerkungen der
Beschwerdegegnerinnen vom 28. April 2014 (B-act. 19), ein Begehren der
Beschwerdegegnerinnen vom 5. Mai 2014 um Zulassung einer Einzelvoll-
macht (B-act. 20), eine Stellungnahme von Rechtsanwältin Boldi zur Pas-
sivlegitimation der von ihr Vertretenen vom 12. Juni 2014 (B-act. 23) sowie
Schlussbemerkungen der HSK-Gruppe vom 12. Juni 2014 (B-act. 24) zu
den Akten genommen.
C.f Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 teilte der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe
unter Beilage eines Schreibens der CSS Versicherung vom 3. Juli 2014
mit, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer CSS [CSS Krankenver-
sicherung AG], INTRAS, Arcosana und Sanagate mit Wirkung ab 11. Juli
2014 widerrufen worden und die CSS Versicherung führe das Verfahren
für die CSS Gruppe weiter (Beschwerdeakte des vorliegenden Verfahrens
2 und Beilage dazu).
D.
Am 28. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht im vereinigten
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Verfahren C-4404/2013, C-2468/2013 die Beschwerde der tarifsuisse-
Gruppe gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss des Regierungs-
rats des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2013 aufgehoben (im Folgenden:
Urteil C-4404/2013).
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und sonstigen Verfahrensbe-
teiligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Tariffestset-
zungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn (im Folgen-
den: Regierungsrat, Vorinstanz) nach Art. 47 Abs. 1 KVG, deren Beurtei-
lung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. Art. 31,
33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. auch Piloturteil E. 1).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen. Sie sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Pi-
loturteil E. 1.3 m.w.H.).
1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde und der Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art.
37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind
unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Pilotur-
teil E. 2.3 m.w.H.).
3.
C-7323/2013
Seite 7
3.1 Zu prüfen ist, wer – neben den Beschwerdeführerinnen und der Vo-
rinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren je als Partei / Beschwer-
degegnerin zuzulassen ist (vgl. oben Bst. C.d). Dazu äusserte sich Rechts-
anwältin Boldi in ihren Beschwerdeantworten und Schlussbemerkungen
und in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2014.
3.2 Für das Beschwerdeverfahren gilt der Parteibegriff von Art. 6 i.V.m. Art.
48 VwVG, auch für die Zulassung als Partei zum Beschwerdeverfahren
(vgl. dazu ausführlich Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-2461/2013, C-2468/21013 vom 29. Januar 2014 [im Folgenden: Teilent-
scheid C-2461/2013] E. 2.2 ff.).
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Passivlegitimation des Kantonalver-
bandes physio solothurn (als Kantonalverband von physioswiss) zu Recht
unbestritten und zu bejahen ist (vgl. Urteil C-4404/2013 E. 3.3).
3.4
3.4.1 Betreffend Zulassung von physioswiss als Partei / Beschwerdegeg-
nerin zum vorliegenden Verfahren (Passivlegitimation) ist zunächst Folgen-
des festzuhalten: Im Teilentscheid C-2461/2013 befand das Bundesverwal-
tungsgericht, dass physioswiss kein eigenes schutzwürdiges Interesse auf-
weise und daher nicht in eigenem Namen und Interesse dazu legitimiert
sei, am Beschwerdeverfahren als Partei teilzunehmen, dass die Voraus-
setzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerdegegnerschaft nicht er-
füllt seien, und dass das Bundesrecht kein ideelles Beschwerderecht
kenne, auf welches sich physioswiss berufen könne. Physioswiss komme
daher in jenem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (E. 3.4 ff.).
Auf diese Ausführungen ist zu verweisen; daran ist festzuhalten (vgl. Urteil
C-4404/2013 E. 3.4.3).
3.4.2 Soweit Rechtsanwältin Boldi zusätzlich zum bereits im Verfahren
C-2461/2013 Vorgebrachten im vorliegenden Verfahren zusätzliche Argu-
mente vorbringt, ist diesbezüglich Folgendes auszuführen (ausführlicher
dazu Urteil C-4404/2013 E. 3.4.2 f. m.w.H.):
Allfällige faktische Ungleichgewichte im Verhältnis zwischen verschiede-
nen Verbänden rechtfertigen – entgegen dem Dafürhalten von Rechtsan-
wältin Boldi – kein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechungspraxis,
dass die Interessen eines Grossteils der Verbandsmitglieder betroffen sein
müssen. Massgebend ist vorliegend somit, ob ein Grossteil der Mitglieder
von physioswiss vom angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen ist.
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Seite 8
Wie viele Mitglieder physio solothurn hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich,
doch ist aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen von Rechtsanwäl-
tin Boldi davon auszugehen, dass vom angefochtenen Beschluss nicht
mehr als die (maximal 450) im Verfahren C-2461/2013 betroffene Anzahl
von Verbandsmitgliedern betroffen ist. Deshalb sind hier wie dort die Vo-
raussetzungen für ein egoistisches Verbandsbeschwerderecht nicht gege-
ben.
Soweit Rechtsanwältin Boldi neu anf

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