Abtei lung IV
D-3652/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3652/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus M._______ stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie ersuchte erstmals mit Schreiben
vom 25. März 2008 (31. März 2008 Eingangsstempel) an die
Schweizerische Botschaft in Colombo um Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. April 2008 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie nach dem Vorhandensein
einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerde-
führer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle
Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel ein-
zureichen.
B.b Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 (6. Mai 2008 Eingangsstempel) er-
teilte der Beschwerdeführer die gewünschten Auskünfte.
C.
Am 21. Mai 2008 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies an-
schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater habe seit März 2006 als
Unterinspektor im Polizeidepartement von M._______ gearbeitet und
sei für die persönliche Sicherheit des Parlamentsabgeordneten
B._______. zuständig gewesen. Aufgrund der Arbeit seines Vaters
habe er regelmässig anonyme Drohanrufe erhalten. Am 6. März 2008
sei B._______ bei einer Minenexplosion ums Leben kommen.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 18. März 2008 unterwegs von
zwei unbekannten Personen angehalten und unter Morddrohung
aufgefordert worden, M._______ zu verlassen. Am darauffolgenden
Tag habe er bei der Polizei in M._______ Anzeige erstattet,
ausserdem habe er das HRC und das IKRK über die Vorfälle
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informiert. In seinem Beruf als Musiker sei er viel unterwegs gewesen.
Aus Sicherheitsüberlegungen habe er sich zeitweise bei seinem in
Colombo wohnhaften Onkel aufgehalten, wo er bis anhin keine
Probleme gehabt habe.
D.b Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente in Kopie zu den
Akten.
D.c Mit Schreiben vom 31. Mai 2008 an die Schweizerische Vertretung
in Colombo machte der Beschwerdeführer geltend, dass am 28. Mai
2008, während er sich in Colombo aufgehalten habe, vier unbekannte
Personen zuhause nach ihm gesucht und seine Mutter ein-
geschüchtert hätten. Er habe sich für ein Musikprogramm im
N._______ nach Colombo begeben. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich
seine Mutter und seine Schwester in ihrem Haus in O._______,
M._______, aufgehalten. Nachts um halb elf seien vier bewaffnete un-
bekannte Personen auf Motorrädern zu ihrem Haus gekommen, seien
dort eingedrungen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Sie
hätten seine Mutter behelligt, welche die gewünschten Auskünfte er-
teilt habe. Sein Vater habe Dienst auf der Polizeistation gehabt. Die
Unbekannten hätten seine Mutter wissen lassen, sie würden wieder-
kommen und ihre Söhne erschiessen. Sein Vater sei über den Vorfall
informiert worden und sei gekommen, um Details davon zu erfahren.
Das Musikprogramm seines Bruders sei im N._______ um (...) Uhr am
1. Juni 2008 gesendet worden.
E.
E.a Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2009 – eröffnet am 20. April
2009 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer sei bei der Anhörung auf der Schweizer Botschaft in
Colombo nicht in der Lage gewesen, spontan über diese Vorfälle zu
berichten und diese anschaulich wiederzugeben. Zudem habe er sich
in Widersprüche verstrickt. In seinem an die Botschaft gerichteten
Brief vom 25. März 2008 habe er angegeben, er sei mit dem Fahrrad
nach P._______ unterwegs gewesen, als er von unbekannten
Personen angehalten worden sei. Bei der Anhörung habe er hingegen
angegeben, er sei zu Fuss unterwegs gewesen. Im Weiteren habe er
in einem Brief an die Botschaft geschrieben, diese Personen hätten
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ihn aufgefordert, M._______ sofort zu verlassen, währenddem er bei
den Befragungen angegeben habe, er habe M._______ bis Ende des
Monats verlassen. Ausserdem wirke es konstruiert, dass er
ausgerechnet zum Zeitpunkt, als er sich in Colombo aufgehalten
haben wolle, zu Hause gesucht worden sein solle. Auch die
eingereichten Dokumente könnten an diesen Erwägungen nichts
ändern. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des
eingereichten Bestätigungsschreibens von B._______. Der zur
Unterzeichnung des Dokuments benutzte Stempel habe nämlich eine
falsche Schreibweise des Namens B._______ verwendet. Die übrigen
Unterlagen würden sich auf den Tod von B._______ beziehen und auf
die berufliche Tätigkeit seines Vaters, die vorliegend nicht in Frage
gestellt werde. Abschliessend sei festzuhalten, dass es dem Be-
schwerdeführer offenstehe, sich in einem anderen Landesteil nieder-
zulassen, wenn er sich aufgrund der allgemeinen Lage in M._______
nicht sicher fühle. Eigenen Angaben zufolge reise er oft für berufliche
Zwecke nach Colombo und habe dort bis anhin keinerlei Probleme
gehabt, sei es auf der Rei