D-6896/2014 - Abteilung IV - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung - Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung IV
D-6896/2014



Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Amanuel Okube,
(…)
Beschwerdeführerin,


gegen

Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).


D-6896/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhaltende Beschwerde-
führerin liess durch ihren in der Schweiz lebenden angeblichen Halbbruder
mit Schreiben vom 29. März 2012 ans BFM (Eingangsstempel BFM:
30. März 2012) sinngemäss um Asyl nachsuchen. Dem Schreiben lag eine
vom 30. September 2011 datierende Vollmacht ("Letter of Delegation") bei.
B.
Mit Schreiben vom 9. November 2012 teilte das Bundesamt dem Vertreter
der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffent-
lichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Bot-
schaft vom 16. Mai 2010 (recte:17. Mai 2010) (Beilage) mit, letztere sei
aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten
Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine per-
sönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin
in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung
konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien;
Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (u.a. Gründe für
das Verlassen des Heimatlands, Angaben zum eritreischen Nationaldienst,
Ausreiseumstände); Aufenthalt in Äthiopien; Dokumente und Beweismittel.
Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erhebung eines
Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und das Stel-
len eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei (BVGE
2011/39). Der Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der Inhalt
des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer münd-
lichen Anhörung (recte: Befragung) oder durch eine persönlich verfasste
und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des
BFM bestätigt werde. Vorliegend fehle eine entsprechend klar der Be-
schwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erken-
nen gebe, dass sie in der Schweiz um Asyl ersuche. Sodann wurde der
Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden Asylent-
scheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2012 eingeräumt. Das undatierte,
von ihr unterzeichnete Antwortschreiben ging beim BFM am 6. Dezember
2012 ein (A 10/4 gemäss Aktenverzeichnis BFM).
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Seite 3
C.
Am 8. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische
Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. In den schriftlichen
Eingaben und anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin
zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am 1. Januar
1989 geboren und eritreische Staatsangehörige zu sein. Von 2007 bis 2008
habe sie in (Ort) Nationaldienst geleistet. Sie sei dort bei der Bibellektüre
erwischt und in der Folge für einen Monat im Militärgefängnis inhaftiert wor-
den. Ihr sei nichts passiert. Nach Beendigung des Nationaldienstes habe
sie ein Jahr lang in A.K., ein Jahr in D. und nochmals ein Jahr in A.K. gelebt.
Ihre Mutter sei Äthiopierin. Deswegen habe man sie beschimpft und ihr
misstraut, was sie sehr gestresst habe. In Eritrea habe sie wegen ihres
Glaubens keine Freiheit gehabt. Sie habe Eritrea deshalb am 4. Juli 2011
verlassen und sich nach Äthiopien begeben, wo sie vom UNHCR registriert
und dem Flüchtlingslager M.A. zugewiesen worden sei. Eine Halbschwes-
ter lebe in B._______ und ein Bruder im Lager A.H. respektive im Lager
M.A. (A 16 S. 3 und 6). Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei ihr nicht
zuzumuten. Sie sei arbeitslos ("jobless"). Sie wolle in die Schweiz kommen,
um zu arbeiten, um unabhängig zu sein und um ihre Verwandten zu unter-
stützen. Ein Halbbruder und eine Halbschwester würden in der Schweiz
leben.
D.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 –
verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht.
Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre sofortige Einreise
als notwendig erscheinen lasse. Den Ausführungen im Asylgesuch vom
20. März 2012 (recte: 29. März 2012), in der Stellungnahme vom 6. De-
zember 2012 sowie in der Befragung vom 8. Juli 2014 seien keine Hin-
weise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Den Vorfall hinsicht-
lich der einmonatigen Haft im Militärgefängnis wegen ihres Glaubens be-
daure das BFM, hingegen erachte es diese Begebenheit im Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Eritrea als abgeschlossen. Ebenso stelle die geltend ge-
machte Situation (Beschimpfungen und entgegengebrachtes Misstrauen
wegen ihrer äthiopischen Mutter) keinen einreiserelevanten Nachteil im
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Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. Gleichermassen verhalte es sich
mit dem grundsätzlich nicht in Abrede zu stellenden Vorbringen im Zusam-
menhang mit ihrem Glauben, aufgrund dessen sie keine Freiheit gehabt
habe. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes
sei im Falle der Beschwerdeführerin somit nicht gegeben, weshalb sowohl
das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen seien.
E.
Mit Eingabe vom 21. November 2014 (Poststempel: 26. November 2014)
liess die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Ratenzahlung beantragen. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 fanden die in der Beschwerde er-
wähnten in fremder Sprache gehaltenen Beweismittel (Quittungen über
Zahlungen für die Freilassung der Familie aus dem Gefängnis) in Kopie
Eingang in die Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 B

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