E-1763/2014 - Abteilung V - Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) - Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Feb...
Karar Dilini Çevir:
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung V
E-1763/2014



Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,


gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).


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Sachverhalt:
A.
Die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführe-
rin) gelangte am 17. Januar 2012 mit ihren beiden Kindern von F._______
herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und stellte am 18. Januar 2012
am Flughafen für sich und die Kinder Asylgesuche. Am 21. Januar 2012
erfolgte ihre Befragung zur Person (BzP). Am 24. Januar 2012 wurde die
Einreise der drei Personen in die Schweiz bewilligt. Der erstrubrizierte Be-
schwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste eigenen Anga-
ben zufolge am 4. April 2012 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Dort erfolgte am 24. April 2012 seine BzP. (…).
Anlässlich der beiden BzP sowie der Anhörungen vom 6. Februar 2014 zu
den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Fol-
gendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus
G._______. Der Beschwerdeführer sei von Beruf (…), gehöre einer poli-
tisch aktiven Familie an und habe sich seit 1995 beziehungsweise 1996 als
Mitglied beziehungsweise Sympathisant für die PKK (Kurdische Arbeiter-
partei) politisch engagiert, seit 2007 im Kader. Insbesondere habe er De-
monstrationen organisiert und sei für die Koordination und Information zu-
ständig gewesen; auch habe er bei der Eröffnung einer kurdischen Schule
mitgewirkt. Im Jahr (…) sei er während des Militärdienstes zweimal für
mehrere Wochen in Haft gewesen und misshandelt worden, einmal wegen
des unbegründeten Vorwurfs des (…) und einmal wegen (…). Nach Been-
digung des Militärdienstes habe er sich bis 2005 regelmässig alle zwei Wo-
chen beim Geheimdienst melden müssen. Seither hätten Geheimdienst
und Polizei regelmässig zu Kontrollzwecken nach ihm gefragt und ihn be-
obachtet. Im Jahre 2011 hätten die Behörden seine (aufgrund des anders
lautenden offiziellen Familiennamens bislang verborgen gebliebene) Zuge-
hörigkeit zur Familie H._______ erkannt und ihn zu suchen begonnen, zu-
mal diese Familie als politaktivistisch bekannt sei und einige Mitglieder in
Haft (gewesen) seien. Seit September 2011 hätten Familienmitglieder un-
angemeldet im Dorf I._______ im Haus seiner Eltern gewohnt. Am 21. No-
vember 2011 sei dieses Haus von rund fünfzehn Geheimdienstangehöri-
gen beziehungsweise Polizisten in Zivil gestürmt worden, wobei verschie-
dene Materialien beschlagnahmt worden seien. Während er mit seinem
Bruder J._______ in die Olivenhaine geflüchtet sei, seien seine Eltern und
sein anderer Bruder K._______ an seiner Stelle festgenommen worden.
Die Eltern habe man alsbald wieder freigelassen, jedoch sei K._______ in
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der Folge zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er selber habe sich mit J._______
versteckt gehalten, bis sie beide am 7. Dezember 2011 illegal in die Türkei
geflüchtet und in der Folge nach Griechenland weitergereist seien. Die Be-
schwerdeführerin habe das Gymnasium abgeschlossen und sei dann
Hausfrau gewesen. Politisch habe sie sich nur geringfügig engagiert und
zweimal mit dem Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen.
Ernsthafte Probleme mit den Behörden habe sie selber nicht gehabt. Nach
dem Vorfall vom 21. November 2011 hätten die Behörden ihre Schwieger-
familie in I._______ unter Druck gesetzt und nach ihrem Mann gesucht.
Am 9. Dezember 2011 habe sie Syrien zusammen mit den Kindern legal
mit dem eigenen Reisepass in Richtung Türkei verlassen. In der Folge
seien sie illegal zum Beschwerdeführer nach Griechenland und am 17. Ja-
nuar 2012 mit vom Schlepper erhältlich gemachten (…) Reisepässen in die
Schweiz geflogen, während der Beschwerdeführer aus organisatorischen
Gründen noch bis zum 2. März 2012 in Griechenland geblieben und dann
mit einem (…) beziehungsweise (…) Pass nach L._______ geflogen und
per Bahn weiter in die Schweiz gereist sei. Die eigenen Reisepässe der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder seien beim Schlepper in Griechen-
land geblieben. Der Beschwerdeführer habe nie einen eigenen Reisepass
gehabt und als von den Behörden gesuchte Person habe er auch nie einen
solchen beantragt. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Ak-
ten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer reichten als Beweis-
mittel ferner ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, den Ehevertrag
und zwei Schulzeugnisse ein. Die von der Beschwerdeführerin und ihren
(…) Kindern für die Reise in die Schweiz verwendeten und nicht auf ihre
Personalien lautenden (…) Reisepässe wurden am Flughafen zuhanden
des damaligen BFM eingezogen; bei der Dokumentenprüfung wurden
keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Das zuständige Stras-
senverkehrsamt stellte ferner am (…) 2014 den syrischen Führerausweis
des Beschwerdeführers zuhanden des BFM sicher.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 – eröffnet am 3. März 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte
ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). Zudem zog das BFM die drei
(…) Reisepässe ein (Dispositivziffer 8).
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C.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragen sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie in prozessua-
ler Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April
2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführenden der rubrizierte
Rechtvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
E.
Das Zollinspektorat M._______ stellte am (…) September 2014 eine an
den erstrubrizierten Beschwerdeführer adressierte Postsendung aus der
Türkei sicher, welche die auf ihre Personalien lautenden syrischen Reise-
pässe der vier erstrubrizierten Beschwerdeführenden – ausgestellt am (…)
2011 (Beschwerdeführer), am (…) 2011 (Beschwerdeführerin) und am (…)
2011 (Kinder) – sowie ein auf eine Drittperson lautendes amtliches syri-
sches Dokument beinhaltete. Bezüglich der Reisepässe wurden keine ob-
jektiven Fälschungsmerkmale festgestellt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober
2014 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 3. Novem-
ber 2014 Stellung zur Existenz und zum teilweisen Verschweigen der si-
chergestellten vier Reisepässe zu nehmen und allfällige Falschangaben im
bisherigen Verfahren zu berichtigen. Kopien der Pässe wurden ihnen am
23. Oktober 2014 wunschgemäss zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststempel vom 3. November 2014)
nahmen die Beschwerdeführenden fristgemäss Stellung. Gleichzeitig er-
gänzten sie ihre Beschwerde.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma-
chung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügend. Bezüglich des von den
Beschwerdeführenden als fluchtauslösendes Ereignis dargestellten Vor-
bringens der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer vom
21. November 2011 seien krasse Widersprüche aufgetreten, so betreffend
den Grund dieser Suche (Aktivitäten für die PKK und gegen das Regime
bzw. "altes Problem mit dem Regime aus im Jahre 1999" bzw. Identifizie-
rung als Mitglied der H._______-Familie), betreffend die Festnahme von
K._______ (Erwähnung durch den Beschwerdeführer, nicht aber durch die
Beschwerdeführerin), betreffend die Umstände und Art der Kenntnisnahme
von der Verhaftung dieses Bruders sowie betreffend die Folgeereignisse
nach dem 21. November 2011 (Häufigkeit der behördlichen Suchen nach
dem Beschwerdeführer); letztere seien zudem von Substanzarmut in den
Schilderungen geprägt. Die auf Vorhalt hin unternommenen Erklärungsver-
suche seien unbehelflich und ihrerseits wieder mit Widersprüchen verse-
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hen. Sodann erscheine nicht nur der Versuch einer Zuordnung des Be-
schwerdeführers zur H._______-Familie realitätsfern, zumal verwandt-
schaftliche Beziehungen in der syrischen Gesellschaft einen grossen Stel-
lenwert hätten und der Beschwerdeführer im Jahre (…) bereits eine Iden-
titätskarte auf seinen rubrizierten Namen habe ausstellen lassen. Fern der
Realität sei gleichsam, dass der angeblich behördlich gesuchte Beschwer-
deführer sich über zwei Wochen lang in einem Olivenhain versteckt und
dort gearbeitet habe und er dort gar mehrmals von seinen Angehörigen
besucht worden sei, obwohl die Familie und ihr Haus unter Beobachtung
gestanden hätten. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer am 21. November 2011 behördlich gesucht und Familien-
mitglieder seinetwegen in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Weiter
erscheine der Aufwand ausgesprochen realitätsfremd, dass gemäss An-
gabe des Beschwerdeführers seit 2005 über Jahre hinweg regelmässig be-
hördliche Präsenzkontrollen – insbesondere durch den politischen Ge-
heimdienst – betreffend ihn betrieben worden seien. Auch die diesbezüg-
lich auf Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen seien nicht stichhaltig, und
die Beschwerdeführerin habe im Widerspruch zu ihm denn auch keine sol-
chen Kontrollen erwähnt und vielmehr gesagt, ihr Mann habe seit dem Mi-
litärdienst keine Probleme mehr gehabt. Weitergehende Glaubhaftigkeits-
prüfungen könnten unterbleiben, zumal die in direktem Zusammenhang mit
dem Bürgerkrieg in Syrien stehenden Nachteile, von denen weite Teile der
Zivilbevölkerung betroffen seien, mangels Zielgerichtetheit praxisgemäss
keine Asylrelevanz aufwiesen. Dies treffe auch auf die vom Beschwerde-
führer angeblich im Militärdienst im Jahre (…) erlittenen Nachteile (Inhaf-
tierungen und Misshandlungen) zu, da diese keinen zeitlich und sachlich
genügend engen Zusammenhang zur Ausreise aufwiesen. Angesichts der
erkannten Unglaubhaftigkeit, dass der Beschwerdeführer wegen Aktivitä-
ten für die PKK und Zugehörigkeit zur H._______-Familie im Fokus der
Behörden stehe, bestehe auch kein Grund zur Annahme, er habe aus po-
litischen oder familiären Motiven zukünftige asylbeachtliche Nachteile zu
befürchten. Bezeichnenderweise habe er in der Anhörung auch einge-
räumt, dass die Behörden nichts von seinen politischen Aktivitäten wüssten
und diese angeblichen Aktivitäten seien denn auch unsubstanziiert geblie-
ben und erheblich zu bezweifeln. Die Voraussetzungen zur Gewährung der
Flüchtlingseigenschaft seien somit nicht erfüllt. Die Wegweisung sei die
Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs.

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5.2 In der Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst
seine geltend gemachte Identität und seine Zugehörigkeit zur H._______-
Familie mit ihren politischen Aktivisten; hierzu legt er verschiedene Beweis-
mittel vor (Familienbüchlein, Fotos, TV-Bildschirmfoto, (…) Flüchtlingsaus-
weis eines Cousins). Die Beschwerdeführenden halten sodann im Wesent-
lichen am vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere am Vorfall vom 21.
November 2011 fest und geben auch hierzu Beweismittel zu den Akten
(insb. Kopie Haftbefehl, Kopien der Häftlingsidentitätskarte und der Häft-
lingsbesucherkarte des Bruders, Fotos des letzteren, Google Map-Foto
von I._______, Briefumschlag des syrischen Anwalts der Familie). Die Ar-
gumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sei rechtswid-
rig. Die Beweisregel von Art. 7 AsylG werde zu restriktiv angewandt. Die
Unglaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM seien nicht stichhaltig, bezögen
sich zum Teil auf unwesentliche Details oder liessen den summarischen
Charakter der BzP, den emotionalen Stress bei den Befragungen und die
lange und schwierige Flucht ausser Acht. Ihre Ausführungen seien genü-
gend detail

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