F-1836/2014 - Abteilung VI - Sozialhilfe an Auslandschweizer - Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö...
Karar Dilini Çevir:
F-1836/2014
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l








Abteilung VI
F-1836/2014



Ur t e i l vom 9 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.



Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,




gegen


Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten EDA,
Konsularische Direktion (KD), Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.




Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 30. Oktober 1947, Bürger von B._______)
lebt nach eigenen Angaben seit dem Jahr 1979 im Ausland; zuletzt seit
dem Jahr 1991 in Kambodscha. Dort erwirkte er wiederholt Verurteilungen
wegen Pädophilie. Die letzte Verurteilung lautete auf zwei Jahre Gefäng-
nis, davon ein Jahr bedingt vollziehbar.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Dezember 2013 aus dem Gefäng-
nis, in dem er seine Freiheitsstrafe verbüsste, um monatliche Unterstüt-
zung für den Lebensunterhalt nach dem damaligen Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehö-
rige im Ausland (BSDA, AS 1973 1976) (Akten der Vorinstanz [VI-act.] 1).
Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer ein selbst ausgefülltes Sozialhil-
febudget bei, in welchem er den laufenden monatlichen Ausgaben im Be-
trag von USD 910.75 für Wohnungsmiete usw. monatliche Einnahmen in
Gestalt einer AHV-Rente im Betrag von USD 450.- gegenübergestellte. Der
solchermassen errechnete monatliche Unterstützungsbeitrag belief sich
demnach auf USD 460.75.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 lehnte das Bundesamt für Justiz (BJ) –
per 1. Januar 2015 wurde der entsprechende Fachbereich „Sozialhilfe für
Auslandschweizer/innen“ der Konsularischen Direktion (KD) beim EDA an-
gegliedert – das Gesuch des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung führt das BJ aus, dass für Personen im Strafvollzug in der
Regel keine Sozialhilfeleistungen erbracht würden. Seien die Haftbedin-
gungen in einem Staat aber derart schlecht, dass ein Häftling ohne Leis-
tungen der Sozialhilfe Schaden nehmen könnte, könnten einmalige oder
wiederkehrende Leistungen für das Nötigste gewährt werden. Den Akten
könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rente von
USD 450.- (CHF 396.-) zur Verfügung stehe. Damit besitze er genügend
eigene finanzielle Mittel, um die nötigsten Einkäufe während der Haftzeit
zu tätigen. Er sei daher nicht bedürftig (VI-act. 8).
D.
Gegen die vorgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 24. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die AHV-Rente den
Lebensunterhalt nicht decke, zumal seine derzeitige Inhaftierung zusätzli-
che Ausgaben mit sich bringe. Die Kosten für das Essen, die medizinische
Betreuung und den Anwalt beliefen sich auf einen Betrag, der seine AHV-
Rente übersteige. Eine bevorstehende Darmoperation und seine Bitte an
das kambodschanische Gericht, ihm einen „pro fide“ Anwalt zu bestellen,
demonstrierten seine Lage. Er wohne seit Februar 1991 in einem kleinen
gemieteten Studio, wo seine zwei Hunde, Pflanzen und seine persönliche
Habe von Nachbarn versorgt würden. „Rente, Steuern etc.“ gingen weiter
bis zu seiner Rückkehr oder der Konfiskation durch den Hauseigentümer.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2014 Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend teilte sie mit, der Beschwerdeführer
solle am 31. Oktober 2014 aus dem Strafvollzug entlassen und aus Kam-
bodscha ausgewiesen werden.
F.
Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik machte
der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ (bzw. seit dem 1. Januar 2015 des KD) betr. Sozi-
alhilfe an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 ff. VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht behandelt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 32 VGG), sofern sie von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden stammen und keiner der Ausnahmetatbe-
stände des Art. 32 VGG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend
allesamt erfüllt.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2014 erging unter der Herr-
schaft des BSDA und der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozial-
hilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, AS
2009 5861). An die Stelle der beiden genannten Erlasse traten per 1. No-
vember 2015 das Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014
(ASG, SR 195.1) und die Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober
2015 (V-ASG, SR 195.11). Das neue Recht führt keine grundlegend neuen
Rechte und Pflichten ein. Es fasst die für die Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer wichtigsten Bestimmungen auf dem Gebiet der politi-
schen Rechte, der Sozialhilfe, de

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