B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-7232/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
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Sachverhalt:
A.
Die kosovarische Staatsangehörige B._______ (geb. […], nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 3. Oktober 2018 bei der
Schweizer Botschaft in Pristina die Ausstellung eines Schengen-Visums für
die Zeit vom 20. Oktober 2018 bis 20. November 2018. Als Reisezweck
gab sie an, den im Kanton Solothurn ansässigen A.______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), einen Cousin ihres Ehemannes, be-
suchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/17 bzw. 4/29-31). Die-
ser hatte zuvor ein entsprechendes Einladungsschreiben eingereicht
(SEM-act. 4/21).
B.
Mittels Formular-Verfügung vom 10. Oktober 2018 lehnte die Botschaft den
Visumsantrag ab. Sie begründete ihre Haltung damit, dass die vorgelegten
Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten
Aufenthalts nicht glaubhaft erschienen (SEM-act. 4/14-16). Dagegen erhob
der Gastgeber am 16. Oktober 2018 Einsprache (SEM-act. 1/1-6). Im Rah-
men des Einspracheverfahrens übermittelte das SEM die Gesuchsunterla-
gen zwecks Inlandabklärung in Bezug auf den Gastgeber an die kantonale
Migrationsbehörde (SEM act. 5/34-35).
C.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Eingeladene stam-
me aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor ein starker Migrationsdruck
bestehe. Auch müsse aufgrund der Akten davon ausgegangen werden,
dass im persönlichen, familiären und beruflichen Umfeld der betreffenden
Person keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden seien, die
besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland böten. Abgesehen
davon habe ihr die schweizerische Auslandvertretung in Pristina schon im
März 2018 ein Visum verweigert. Damals sei sie von einer anderen Person
in die Schweiz eingeladen worden. Auch habe man jenem Visumsgesuch
entnehmen können, dass eine Tochter von ihr in Deutschland lebe. Ge-
mäss Erfahrung des SEM lasse ein solches Vorgehen darauf schliessen,
dass sich eine Person um jeden Preis in die Schweiz oder nach Westeu-
ropa begeben wolle. Demensprechend hoch sei das Risiko, dass sie sich
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hier illegal niederlassen werde. Was die anstandslose Wiederausreise an-
belange, könne der Gesuchstellerin daher keine günstige Prognose ge-
stellt werden.
D.
Mit undatierter Rechtsmitteleingabe (beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen am 21. Dezember 2018) beantragt der Beschwerdeführer, dem
Visumsgesuch sei stattzugeben.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 bzw. 12. Februar 2019 forderte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das einge-
reichte Rechtsmittel eigenhändig zu unterschreiben.
Am 14. Februar 2019 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerde-
führer die Beschwerde, mit seiner Originalunterschrift ergänzt, nochmals
ein. In der Beschwerdeverbesserung brachte er vor, bei der eingeladenen
Person handle es sich um die beste Kollegin seiner Ehefrau. Trotz maxi-
maler Besuchsdauer von 30 Tagen, dem Einreichen aller erforderlichen
Dokumente sowie der Abgabe einer 100%igen Garantie bezüglich Wieder-
ausreise habe man ihr die Einreise in die Schweiz verweigert. Er (der Gast-
geber) und seine Gattin garantierten, dass Ramize Haliti wieder zurückrei-
sen und sich am Tag der Ankunft im Kosovo unverzüglich auf der schwei-
zerischen Botschaft in Pristina melden werde.
Dem Rechtsmittel lagen zwei das Gastgeber-Ehepaar betreffende Aus-
züge aus dem Betreibungsregister bei.
E.
Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 6. März 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abge-
laufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlos-
sen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008
5441). Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben
und durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom
15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbe-
stimmungen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwen-
dung (vgl. Art. 69-71 VEV).
2.2 Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171).
Dabei wurde der Titel des Gesetzes in „Ausländer- und Integrationsgesetz“
(AIG, SR 142.20) umbenannt. Das Gericht verwendet ab diesem Zeitpunkt
die neue Bezeichnung, da die in diesem Urteil behandelten wesentlichen
Bestimmungen nicht geändert wurden (vgl. Urteil des BVGer F-2068/ 2018
vom 1. Februar 2019 E. 2).
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
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(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kosovarischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen